Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.11.1943
- Digitalisat
- Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur, Leipzig
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1943-11-04
- Erscheinungsdatum
- 04.11.1943
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19431104
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-194311045
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19431104
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1943
- Monat1943-11
- Tag1943-11-04
- Monat1943-11
- Jahr1943
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Umschau in Wirtschaft und Recht Von Dr. K. Ludwig Die Lohnsteuer bei vernichteten Lohnsteuerkarten Sind durch FeindeinWirkungen Lohnsteuerkarten in größerer Zahl vernichtet worden, so sind keine Ersatjkarten auszuschreiben. Der Ar beitgeber berechnet die Lohnsteuer auf Grund der Angabe im Lohn konto. Ist auch das Lobnkonto vernichtet, so berechnet der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuergruppe, die nach den ihm bekannten Verhältnissen für den Arbeitnehmer maßgebend ist. Diese Kenntnis verschafft er sich aus dem Arbeitsbuch, Familienstammbuch oder sonsti gen Urkunden, notfalls durch eine Bescheinigung der Gemeindebehörde über den Personenstand, die Steuergruppe und die Zahl der Angehöri gen, für die Kinderermäßigung zu gewähren ist. Wird die Lohnsteuerberechnung nicht nach dem Lohnkonto, son dern auf Grund anderer Unterlagen vorgenommen, so muß über steuer freie Beträge eine vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung vbrgelegt werden. Bei Verlust einzelner Lohnsteuerkarten sind neue Lohnsteuerkarten gebührenfrei auszuschreiben. Dieser RdF.-Erlaß vom 15. September 1943 (RStBl. S. 677) gilt vorläufig bis zum 31. Dezember 1943. Arbeitgeberbeihilfen aus Anlaß von Kriegssachschäden Wurden aus Anlaß von Kriegssachschäden den Arbeitnehmern von ihrem Arbeitgeber Beihilfen gewährt, so wurden diese aus Billigkeits gründen nicht als Arbeitslohn angesehen, soweit sie im Einzelfalle RM 1000.— nicht überstiegen. Durch die Entwicklung der Vorschriften der Kriegssachschädenverordnung ist die Entschädigung so verfeinert und ausgebaut worden, daß kein Grund mthr besteht, die bezeichneten Arbeitgeberbeihilfen steuerlich zu begünstigen. Diese Begünstigung ist daher mit Wirkung ab 1. September 1943 aufgehoben worden. (RdF.-Erlaß vom 20. September 1943, RStBl. S. 701.) Besteuerung von Erfindervergütungen und Prämien für besondere Leistungen Erfindervergütungen und Prämien für besondere Leistungen unter liegen als Arbeitslohn dem Steuerabzug. Dieser ist aber nur nach den halben Steuersätzen des § 35 Lohnsteuerdurchführungsbestimmungen vorzunehmen. Das ist in Steuergruppe I mit Kriegszuschlag 14 v. H., ohne Kriegszuschlag 9,5 v. H., in Steuergruppe II mit Kriegszuschlag 11 v. H., ohne Kriegszuschlag 7,5 v. H., in Steuergruppe III 8 bzw. 5,5 v. H., in Steuergruppe IV bei Kinderermäßigung für 1 Person 6,5 bzw. 4,5 v. H., usf. Die Einkommensteuer ist durch den Lohnsteuerabzug ab gegolten. Diese Vergütungen und Prämien bleiben demgemäß bei der Einkommensteuerveranlagung außer Betracht. Erfindervergütungen und Prämien werden als einmalige Zuwen dungen zum Eisernen Sparen zugelassen. Diese Anordnungen gelten entsprechend für Belohnungen, die ein Wehrmachtteil Gefolgschaftsmitgliedern einzelner Betriebe für beson dere Leistungen in der Rüstungswirtschaft gewährt. Die Anordnungen gelten ab 1. Januar 1943. Zuviel einbehaltene Lohnsteuer ist zu er statten, soweit keine Verrechnung mit der laufenden Lohnsteuer mög lich ist. Ausführliche Anordnungen zu dieser Frage im RdF.-Erlaß vom 10. September 1943 (Reichssteuerblatt S. 701). Die neue Lohnsteuerkarte Durch Runderlaß des RdF. vom 24. September 1943 wird angeord net, daß die Gemeinden ab 1. Januar 1944 neue Lohnsteuerkarten aus zustellen haben. Diese gelten diesmal für die Kalenderjahre 1944—1946 und werden auf Grund der Personenstandsaufnahme vom 10. Oktober 1943 ausgestellt. Die Erreichung einer bestimmten Altersgrenze, die steuerliche Veränderungen bewirkt, wird schon bei Ausschreibung der Karten berücksichtigt, ebenso die Kriegsversehrung des Steuerpflichti gen. Veränderungen des Familienstandes müssen vom Steuerpflichtigen durch Ergänzungsantrag bei der Gemeindebehörde eingetragen werden. Der Steuerkarte liegt ein Merkblatt bei, dessen Beachtung dringend zu empfehlen ist. Beiträge zur Angestelltenversicherung beim Tod weiblicher Ver sicherter Wenn eine weibliche Versicherte der Angestelltenversicherung nach Ablauf der Wartezeit stirbt, noch kein Ruhegeld bezogen hat und niemand hinterläßt, der Anspruch auf Hinterbliebenenrente hätte, so wird auf An trag die Hälfte der vom 1. Januar 1924 an bis zu ihrem Tode entrichte ten Beiträge erstattet. Diese Beitragserstattung gibt es aber nur in der Angestelltenversicherung, nidit in der Invalidenversicherung. Dem Er stattungsantrag sind die Sterbeurkunde, die Versicherungskarte, die Aufrechnungsbescheinigung und eine Bescheinigung der Gemeinde behörde beizufügen, daß der Anspruchsberechtigte mit der Versicherten in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder von ihr wesentlich unter halten wurde. Anspruchsberechtigt sind nacheinander der Ehegatte, die Kinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister. Die Verwandtschaft ist durch standesamtliche Urkunden nachzuweisen. Der Anspruch muß innerhalb eines Jahres nach dem Tode der Versicherten geltend gemacht werden, doch endet diese Frist seit 26. August 1939 frühestens mit dem auf das Kriegsende folgenden Kalenderjahr. Kriegssachschäden und Mietverträge Wird ein Gebäude von einem Kriegssachschaden betroffen, so er löschen die Mietverhältnisse nur, wenn das Gebäude zerstört ist oder wenn die Mieträume nicht nur vorübergehend unbenutzbar sind, und ihre Instandsetjung nicht innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Sachschadens in Angriff genommen ist. Meinungsverschiedenheiten über diese Frage entscheidet auf Antrag die für das zerstörte oder beschä digte Gebäude zuständige Feststellungsbehörde endgültig. Mieter, deren Mietverhältnis nach dieser Vorschrift erloschen ist, werden bei der Ver mietung von wiederhergesttllten oder neuen Räumen bevorzugt be rücksichtigt. In erster Linie soll der Mietvertrag mit dem bisherigen Mieter abgeschlossen werden. Deshalb bedürfen Mietverträge über neu erstellte oder wiederhergestellte Räume der Zustimmung der Ge meindebehörde, die auch u. U. einen Mietvertrag zwischen den Par teien festsetjen kann. Ist der Mieter verstorben, gelten diese Vorschrif ten sinngemäß für die Familienangehörigen des Mieters, die bei Ein tritt des Kriegsschadens zu seinem Hausstand gehört haben. (Verord nung vom 28. September 1943, RGBl. I S. 548, in Kraft seit 5. Okto ber 1943.) Arbeitslosenversicherung bei verlängerter Lehrzeit Wenn ein Lehrling die Gehilfenprüfung nicht bestanden hat und er auf Anordnung der Prüfungsbehörde eine Nachlehre ableisten muß, fragt es sich, ob für diese Zeit Beiträge zum Reichsstock für Ar- beitseinsatj zu entrichten sind. Vorbehaltlich einer Entscheidung im Rechtszuge nimmt der Generalbevollmächtigte für den Arbeits- einsatj hierzu wie folgt Stellung (Reichsarbeitsblatt I S. 486): Versicherungsfreiheit ist nur dann gegeben, wenn der Lehrling auf Grund eines schriftlichen Lehrvertrages ausgebildet wird. Enthält der Lehrvertrag eine Verlängerungsklausel, so besteht Versicherungs freiheit auch für die im Vertrag festgelegte Nachlehre. Fehlt dagegen im Lehrvertrage eine solche Vereinbarung, so bedürfte es an sich einer schriftlichen Vereinbarung der Vertragschließenden des Lehrverhält nisses, denn die Anordnung einer Prüfungsbehörde für die Verlänge rung der Lehrzeit kann ein Lehrverhältnis nicht begründen. Doch ist der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz bis auf weiteres da mit einverstanden, daß die Beitragsfreiheit zum Reichsstock für Arbeits einsatz auch ohne schriftliche Vereinbarung der Nachlehre anerkannt wird. Herabsetzung der Arjbeitszeit einzelner Gefolgschaftsmitglieder Die Festlegung der Länge der Arbeitszeit bildet einen Bestand teil des Arbeitsvertrages. Wird die Arbeitszeit geändert, so ist das eine Kündigung des Vertrages und ein Neuabschluß. Dazu bedarf es aber der Zustimmung des Arbeitsamtes. Daran ändert sich nichts, wenn sich die Parteien über eine solche Änderung der Arbeitszeit einig sind. Denn auch das ist eine Lösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses und die Begründung eines wesentlich anders gestalteten Arbeitsvertrages. Es geht also nicht an, daß Frauen, die bisher Ganztagsarbeit ver- richfen, auf diese Weise zu einer Halbtagsbeschäftigung übergehen. Einer Herabsetzung der Arbeitszeit einzelner Gefolgschaftsmitglieder können die Arbeitsämter nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu stimmen. Betriebsführer, die darüber hinaus sich zu einer Herabsetjung der Arbeitszeit bereitfinden, können nicht damit rechnen, daß ihre Ersatjanforderungen an Arbeitskräften vom Arbeitsamt befriedigt werden. Unberührt von dieser Regelung bleiben Herabsetjungen der Ar beitszeit, die der Betriebsführer auf Grund besonderer Vorschriften durchführt oder die von den Gewerbeaufsichtsämtern angeordnet wer den. (Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz, vom 17. Sep tember 1943, Reichsarbeitsblatt I S. 475.)
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder