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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.05.1920
- Strukturtyp
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- Band
- 1920-05-25
- Erscheinungsdatum
- 25.05.1920
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- Deutsch
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- Saxonica
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Hof auch befugt, Zeugen und Sachverständige zu hören, seinem Rechtshilfe-Ersuchen ist von den Signatarmächten Folge zu leisten. Während die Entscheidungen des Gemischten Schieds gerichts, die auf Feststellung des Bestehens oder Nichtdestehens der Forderung oder auf Unzuständigkeit des Gemischten Schieds gerichtshofs, d. h. Unzulässigkeit des Verrechnungsverfahrens lauten, unanfechtbar für alle Beteiligten, auch für die Ausgleichs ämter sind, unterliegen die gemeinsamen Entscheidungen der bei den Ämter der Berufung der Parteien, über Einlegung und Befristung dieses Rechtsmittels ist nichts gesagt. Anzunehmen ist, daß die Berufung wie auch die Einreichung der Klage vor dem Gemischten Schiedsgerichtshof schriftlich und binnen einer ange messenen Frist erfolgen muß. Der Berufungskläger hat eine vom Gemischten Schiedsgericht zu bestimmende Sicherheit, deren vor schußweise Erstattung das Deutsche Reich von feinen Staatsange hörigen verlangen kann, zu leisten, die er nur bei Erfolg seines Rechtsmittels zurückerstattet erhält, anderenfalls verfällt sie der Kasse des Schiedsgerichtshofes. Als Gerichtskosten wird eine Gebühr von 5°/» der Streitsumme erhoben. Ferner sind als Prozetzstrafe von derjenigen Partei, die entweder eine unbegrün dete Forderung erhebt oder unberechtigt das Bestehen der Schuld bestreitet, 5 v. H. der Streitsumme an das gegnerische Amt zu bezahlen. Das Deutsche Reich kann, wenn das Reichsausgleichsamt die Glaubhaftmachung einer Forderung eines deutschen Staats angehörigen nicht für genügend oder die Gründe der Zahlungs verweigerung nicht für ausreichend erachtet, den betreffenden Staatsangehörigen zur Leistung einer Sicherheit in Höhe-von 5 v. H. der Streitsumme anhalten. II. Die anerkannten oder vom Gemischten Schiedsgerichts hof festgestellten Forderungen werden vom Schuldneramte dem Gläubigeramte gutgeschrieben, und zwar auch dann, wenn die Einziehung vom Schuldner unmöglich ist. Jeder Staat haftet für alle dem Verrechnungsherfahren unterliegenden Verbindlich keiten seiner Staatsangehörigen, es sei denn, daß der Schuldner schon vor Kriegsausbruch zahlungsunfähig war (Konkurseröff nung, Zahlungseinstellung), oder daß die Forderung nach der Gesetzgebung des Schuldnerstaates bereits bei Kriegsausbruch verjährt war, oder daß als Schuldner eine Gesellschaft in Be tracht kommt, die durch die Kriegsgesetzgebung liquidiert wor den ist, oder daß der Schuldner Einwohner des vom Feinde vor dem Waffenstillstand besetzten Gebiets ist. Die Abrechnung zwischen den Staaten geschieht allmonatlich. Ein Saldo zugunsten eines Ententestaates ist von dem Deut schen Reich binnen einer Woche bar zu bezahlen, während ein Saldo zugunsten des Deutschen Reichs bei der nächsten Monats abrechnung vorgetragen und ein bei Abschluß des Verrechnungs verfahrens sich ergebender Saldo zugunsten Deutschlands auf seine Wiedergutmachungsschuld angerechnet wird. Eine Aus nahme gilt nur, sofern der Schuldner Kriegsschaden finanzieller Art erlitten hat. Hier wird die Forderung dem Gläubigeramt durch das Schuldneramt erst nach Zahlung der Entschädigung für die Kriegsschäden gutgeschrieben. Jeder Staat hat nach seiner Landesgesetzgebung Rückgriffs recht gegen seine Staatsangehörigen. III. Die Abrechnung mit der deutschen Partei erfolgt durch das zuständige Ausgleichsamt, und zwar in Reichswährung zum Nennbetrag ohne Rücksicht darauf, in welcher Währung zwischen dem Gläubigeramt und Schuldneramt abgerechnet ist, sofern nur die Forderung oder Schuld lediglich in deutscher Währung ausgedrückt ist. Ist aber die deutsche Forderung nur in einer ausländischen Währung ausgedrückt, so gilt als Umrech nungskurs der Tageskurs (vgl. § 34 des Ausgleichsgesetzes). Handelt es sich aber um eine deutsche Verbindlichkeit, so gilt als Umrechnungskurs der Vorkriegskurs, d. h. der Durchschnitts kurs, den die betreffende ausländische Währung in dem der Kriegserklärung des betreffenden Staates vorangehenden Monat an der Berliner Börse gehabt hat. Ist die Geldleistung sowohl in Reichswährung wie in einer ausländischen Währung ausgedrückt, so wird vom Ausgleichs amt in deutscher Währung zum Nennbetrag abgerechnet, wenn zur Zeit des Inkrafttretens des Friedensvertrags für die Partei, SIS die das Zahlungsmittel wählen konnte, die Zahlung in dem- scher Reichswährung vorteilhafter gewesen wäre. Wäre dagegen bei einer deutschen Forderung für die in bezug auf das Zah lungsmittel wahlberechtigte Partei das ausländische Zahlungs mittel vorteilhafter gewesen, so rechnet das Ausgleichsamt inii dem deutschen Staatsangehörigen in Reichswährung zum Tages kurs ab, bei einer deutschen Schuld tritt aber an Stelle de; Tageskurses der Vorkriegskurs. In allen Fällen, in denen der Vorkriegskurswert der dem- scheu Schuld niedriger ist als der Tageskurswert, sodaß also nach diesem Kurse seitens der deutschen Ausgleichsämter nach deut scher Währung weniger bezahlt wird, als wenn die Verbindlich keit-nach heutigem Kurs beglichen werden würde, muß du betreffende deutsche Schuldner sich innerhalb einer ihm dm Reichsausgleichsamt gestellten Frist erklären, ob er Geldsache- rungen gegen Staatsangehörige der am Ausgleichsverfahren teilnehmenden Ententestaaten hat, oder sonstige in ausländischer Währung zu zahlende Forderungen, die nicht dem Ausgleichs verfahren unterliegen und nicht von den betreffenden Entente- staaten liquidiert worden sind, oder Wertpapiere in ausländischer Währung. Hinsichtlich dieser Titel wird nämlich dem deut- schen Schuldner vom Ausgleichsamt der Währungsgewinn an gerechnet, um zu verhindern, daß der Schuldner nicht allein den Vorteil aus der Berechnung seiner Verbindlichkeit zum Vor- kriegskurS, sondern zugleich durch das Steigen der ausländischen Kurse weiteren Kursgewinn zieht. Als Währungsgewinn gil! dann der Unterschied zwischen dem Vorkriegskurswert und dem Tageskurswert. Die Mehrbelastung des Schuldners versagt so mit in oem Falle, wo ihm solche ausländischen Titel nicht zm Verfügung stehen, sodaß er nicht einen Kursgewinn aus ihnen ziehen kann. Die Beträge, die die deutschen Staatsangehörigen dem Ausgleichsamt schulden, sind binnen einem Monat seit Zustellung der Abrechnung an das Ausgleichsamt zu zahlen, wobei diese? Zahlungsfristen gewähren kann. Die Auszahlung der Guthaben der deutschen Staatsangehörigen ist von der Erteilung der Zu stimmung des Finanzamts abhängig. Bei dringenden wirtschaftlichen Bedürfnissen darf das Aus gleichsamt mit Zustimmung des Finanzamts den deutschen Gläu bigern einen Vorschuß in Höhe bis zur Hälfte, unter Umständen sogar bis zu dreiviertel der Forderung gewähren. Die zu III dargestellten Bedingungen gelten nicht bezüglich der Geldforderungen und Geldschulden von Staatsangehörigen der neugebildeten Staaten. Bezüglich dieser wird der Umrech nungskurs von der Wiedergutmachungskommission festgesetzt, die dabei das Verhältnis der neuen zu der früher geltenden Wäh rung zu beachten hat. Von deutscher Musik und deutschem Musikalienhnndel. ii. (I siehe Bbl. Nr. 51.) Ein Sortiinciiterbrief über Musikalienhändler-Angestellte. — Lehr linge. — Schöne Handschriften. — Ästhetik im Mnsikalienhandel. - Neue Musikzeitungen und manch anderes. Mein Sortimenter-Freund schreibt mir: .... 21. März IM Lieber Freund! Es ist ein köstlicher, Heller Sonnentag, man könnte meinen, daß wir dem Frühling schon stark nahe wären. Es ist Sonntag früh, gedämpft von ferne höre ich das Lamm der Kirchenglocken, sonst ist tiefe Stille rings um mich, und diese Stille will ich benutzen, um Ihren Wunsch zu erfüllen und Ihnen etwas von unserem musikalienhändlerischen Ergehen, von unse ren Hoffnungen und Wünschen zu berichten. Sie bitten mich darum, da es Ihnen so gänzlich an Zeit fehle. Was die Zeil anbetrifft, so habe auch ich diesen kostbaren Artikel nicht gerade im Überfluß, aber es liegt bei mir doch anders als bei Ihnen. Der wahre Beruf wird für den Sortimenter jetzt mehr und mehr Nebensache, seine Hauptpflicht besteht darin, die umfangreichen Bücher über die neuen Gesetzgebungen und ähnliches zu studie-
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