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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.05.1920
- Strukturtyp
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- 1920-05-25
- Erscheinungsdatum
- 25.05.1920
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- Deutsch
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d) Geldforderungen, die zwar erst nach Kriegsausbruch fällig Mrden sind, die aber sich auf Verträge oder andere Rechts- Mäfle gründen, deren Ausführung durch den Krieg ge- dmmt war; «) Kapital- und Zinsforderungen aus Staatspapieren, die M oder während des Krieges fällig geworden sind, ausge- immen den Fall, daß die Zahlung dieser Beträge an die Staats- Mgehörigen dieser Macht oder an die Neutralen während des Krieges ausgesetzt worden ist; <h die Erlöse aus der Liquidation des feindlichen Ver- Wgens; s) Ansprüche der Staatsangehörigen der Ententestaaten auf Schadenersatz, die sich auf Handlungen der deutschen Regierung «der einer deutschen Behörde gründen, die nach dem 31. Juli M4 und vor dem Eintritt der betreffenden Macht in den Krieg begangen sind (so auch Jsay, Die privaten Rechte und Inter- chm im Friedensvertrage. Berlin 1919, S. 111). Die deutsche Reichsregierung hat sich das Recht Vorbehalten, tumber Näheres zu bestimmen, welche Rechtsverhältnisse unter I-S zu verstehen feien. Sie kann also authentische, für ihre Staatsangehörigen bindende Erläuterungen zu diesen Vor schriften erlassen. Am Ausgleichsverfahren nehmen also Geldforderungen, auch wenn die persönlichen Voraussetzungen gegeben sind, nicht teil, tie sich gründen auf Liquidation deutschen Vermögens im Aus- wde, auf Verträge, die erst während des Krieges geschlossen sind, iilf Erbrecht, oder sofern die Forderungen erst nach Inkraft treten des Friedensvertrags fällig geworden sind. II. Nachdem das Deutsche Reich bereits durch das Aus- ßhrungsgesetz zum Friedensvertrag vom 31. August 1919 (RGBl. S. 1530) den unmittelbaren Verkehr der deutschen Staatsange- Wgen mit ihren ausländischen Vertragsgegnern, insbesondere ach jede Verfügung über die Forderungen untersagt hatte, ver dickt ß 11 des Reichsausgleichsgesetzes vom 24. April 1920 WBl. S. 597), das insoweit am selben Tage in Kraft getreten iss den deutschen Staatsangehörigen jede Zahlung, Zahlungs- anahme, Aufrechnung, Erlaß und überhaupt jede Verfügung tider ihre dem Ausgleichsverfahren unterliegenden Forderungen «d Schulden. Schwebt aber über eine solche Forderung ein Wsstreit, oder sind bereits zuvor Vollstreckungsmaßnahmen ^geleitet, so wird dieser unterbrochen, jene sind einzustellen. Düngen, die diesem gesetzlichen Verbote zuwider geleistet mden, sind nach Z 138 BGB. nichtig. Außerdem sind diese Mrungen, sofern der Forderungsberechtigte vorsätzlich und »Bewußtsein, daß seine Verfügung dem gesetzlichen Verbote Wider erfolgte, auf das Reich zu übertragen, sodaß er durch kse gesetzliche Zession seines Anspruchs entkleidet wird. III. Sämtliche dem Ausgleichsverfahren unterliegenden »erderungen deutscher Staatsangehöriger, gleichviel wo sie vor Kriegsausbruch ihren Wohnsitz hatten, sind bis zum 1. Juni M dem zuständigen Ausgleichsamte (Verzeichnis im Deutschen Uchsanzeiger Nr. 96 des Jahrgangs 1920) in vierfacher Aus legung anzumelden. Eine früher bereits erfolgte Anmeldung ki Jnteressenverbänden, so dem Deutschen Gläubigerschutzverein, idki sonstigen Verbänden, die die Vertretung deutscher Forde rungen im Auslande bezweckten, ist wertlos. Diejenigen For- wngen, die bis zum 1. Juni 1920 beim Ausgleichsamte nicht «Meldet worden sind, gehen nach einer Verfügung der Spruch- «üe des Reichsausgleichsamtes auf das Reich über, ohne daß N deutschen Gläubiger Entschädigungsansprüche gegen das Ach zustehen. Die gesetzliche Abtretung der Forderung an das dich unterbleibt, wenn die unterbliebene Anmeldung nachgeholt ckd, bevor das Reichsausgleichsamt vom Bestehen dieser For- kmg Kenntnis erlangt hat. Zur Anmeldung sind die von dem -Ausgleichsamt zu be henden amtlichen Formulare zu benutzen. Das Reichsaus- Wsamt hat zu den Anmeldebogen besondere Anmerkungen fnilusgegeben, die den wesentlichen Inhalt der Erfordernisse tu Anmeldung wiedergeben. Während die Ausfüllung der Personalien des deutschen Gläu- W und des ausländischen Schuldners Schwierigkeiten kaum lmilen wird, dürften Zweifel hinsichtlich der Anmeldung der Forderung entstehen. Hierbei genügt es, unter des Anmelde bogens den Gesamtbetrag der Forderung in der vereinbarten Währung anzugeben, während dessen Zusammensetzung durch Kontoauszug und Rechnungen, die in vierfacher Ausfertigung beizulegen sind, nachgewiesen werden muß. Es ist also nicht notwendig, wenn der deutsche Gläubiger wiederholt Lieferungen an den ausländischen Schuldner gemacht hat, jede Lieferung ge sondert anzumelden. Gleichgültig ist auch, ob die Geldforde rungen des deutschen Gläubigers auf dem gleichen Rechtsgrunde beruhen oder in ein und derselben Währung erfolgen. So kann also der deutsche Buchhändler aus Bllcherlieferungen eine Forde rung von 1000.— und gleichzeitig auf demselben Anmelde bogen eine Forderung von 1000 frz. Frcs. als Dckrlehn an melden. Die Einzelheiten über die juristische Natur der Forderung ergeben sich aus v des Formulars. Ist der deutsche Gläubiger sich im unklaren, ob seine Geld forderung unter die anzumeldenden gehört (z. B. er weiß nicht, ob seine Forderung nach dem Recht des ausländischen Staates bereits verjährt, oder ob sein Anspruch als auf Vertrag beruhend anzusehen ist, da vielleicht eine Haftung des ausländischen Schuldners aus Delikt in Frage kommt), so tut er gut, die Forde rung fristgerecht anzumelden. Er läuft dann nur Gefahr, daß das Ausgleichsamt die Bearbeitung seiner Forderung ablehnt und ihm diesen ablehnenden Bescheid mitteilt. Rechtsnachteile oder Unkosten entstehen ihm daraus nicht. Dagegen läuft ein deutscher Gläubiger, der eine rechtlich nicht begründete Forderung anmeldet, Gefahr, daß er dem Ausgleichsamte 5 v. H. feiner Forderung, soweit diese nicht besteht, als Buße zahlt. Die Anmeldung der Forderung kann sowohl durch den deut schen Gläubiger selbst oder durch einen Vertreter, so durch einen Rechtsanwalt, erfolgen. Unterläßt der Vertreter die fristgerechte Anmeldung, so gereicht dies dem betreffenden Gläubiger dann nicht zum Nachteil, wenn er bei der Auswahl seines Vertreters die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Ist also ein Rechtsanwalt mit der Anmeldung der Forderungen beauf tragt worden, so schadet die durch diesen unterlassene Anmeldung dem Gläubiger nicht, da es nicht als verkehrswidrig angesehen werden kann, mit dieser Verrichtung einen Anwalt zu betrauen. Vollmacht des Vertreters ist bei der Anmeldung nicht beizu fügen. U. D a s V e r f ah r c n. I. Nach Ablauf der Fristen, innerhalb deren die Anmeldung der Forderungen bei den Ausgleichsämtern zu erfolgen hat, teilt das Gläubigeramt (das Ausgleichsamt, bei dem die Forde rungen angemeldet worden sind) seine Forderungen dem Schuld neramte mit, das sich binnen angemessener Frist dem Gläubiger amte darüber erklärt, welche Forderungen anerkannt und welche bestritten worden sind. Jene Forderungen werden dem Gläu- bigeramte gutgeschrieben. Nicht anerkannt sind diejenigen For derungen, die unter Angabe von Gründen vom Schuldner oder dem Schuldneramte bestritten werden. Unterbleibt ein begrün detes Bestreiten binnen drei Monaten seit Empfang der An zeige über die angemeldete Forderung, so gilt diese als aner kannt. Bezüglich der bestrittenen Forderungen findet zunächst ein Einigungsverfahren zwischen den Parteien statt. Mißlingt der Einigungsversuch, so können die beiden Ämter eine gemein same Entscheidung fällen, die aber für die Parteien nicht bin dend ist. Das Gläubigeramt kann aber auch die Rechtshilfe der für den derzeitigen Wohnort des Schuldners zuständigen ört lichen Gerichte anrusen, oder die Sache kann, wenn die Parteien dies vereinbaren, vor ein Schiedsgericht gebracht werden. Fehlt eine solche Parteivereinbarung, und macht das Gläubigeramt von seiner Befugnis nicht Gebrauch, so unterliegt die Entschei dung über das Bestehen der Forderung dem Gemischten Schieds gerichtshof, der aus drei Mitgliedern besteht, von denen je eins von den beteiligten Regierungen ernannt wird, während der Vorsitzende nach der zwischen den betreffenden beiden Regie rungen getroffenen Abmachung gewählt wird. Mangels einer solchen Vereinbarung ernennt Herr Gustav Ador den Vorsitzenden. Das Verfahren vor dem Gemischten Schiedsgerichtshof ist schrift lich mit freigestellter Mündlichkeit. Doch ist der Schiedsgerichts- 515
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