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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.05.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-05-25
- Erscheinungsdatum
- 25.05.1920
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19200525
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192005258
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1920
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Verkaufsbestimmungen, Umrechnungskurse und Verkaufs aufschläge, die für die Verkäufe von Ge genständen des deutschen Buchhandels an das Publikum in und nach dem Gebiete der T. S. R. Geltung haben, gegen Über tretung durch Buchhändler und Wiederverkäufer des Gebietes des Börsenvereins und des Vereins der T. S. R. nach Maßgabe ihrer Satzungen und mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln gegenseitig zu schützen. Die Sektion für Auslandbuchhandel sorgt ferner mit allen Mitteln dafür, daß Gegenstände des deutschen Buchhandels aus dem Gebiet des Vereins der Buchhändler der T. S. R. heraus an das Publikum des Gebiets des Börsenvereins nur unter Wah rung derjenigen Verkaufsvorschriften verkauft werden, wie sie für die betreffenden einzelnen Gebiete des Börsenvereins Gel tung haben. 8 3. Unter die Verpflichtung des 8 2 fällt insbesondere die Ein haltung der vom Börsenverein erlassenen Verkaufsordnung für Auslandlieferungen. Der Verein der Buchhändler der T. S. R. verpflichtet sich deshalb: 1. allen seinen Mitgliedern, die Mitglieder des Börsenvereins sind, aufzugeben, zu Händen der Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe in Leipzig, Buchhändlerhaus, die von dieser Außenhandelsnebenstelle eingeforderte eidesstattliche Versiche rung sowie die eingeforderten Kautionswechsel zu hinter legen; .2. von allen anderen Buchhändlern und Wiederverkäufern der T. S. R-, sofern sie mit Gegenständen des deutschen Buch handels handeln, sinngemäße eidesstattliche Versicherungen und, falls der Verein der Buchhändler der T. S. R. es für ' erforderlich erachtet, auch Kautionswechsel einzuziehen, die von der autonomen Sektion für Auslandbuchhandel zu ver wahren sind; es soll diesen Firmen jedoch freistehen, die eidesstattlichen Versicherungen und die Kautionswechsel auch In Leipzig bei der Autzenhandelsnebenstelle zu hinterlegen; 3. durch seine autonome Sektion für Auslandbuchhandel der Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe in Leipzig von Zeit zu Zeit Verzeichnisse der Buchhändler und Wiederver käufer einzureichen, die gemäß Punkt 2 eidesstattliche Ver sicherungen, bzw. Kautionswechsel hinterlegt haben; 4. mit allen Mitteln dafür Sorge zu tragen, daß in Erfüllung der Verkaufsordnung für Auslandlieferungen des Börsen vereins Lieferungen aus dem Gebiete der T. S. R. in das Ausland nur zu dem von dem Verein der Buchhändler der T. S. R. gemäß 8 2 im Einvernehmen mit dem Börsenberein festgesetzten Umrechnungskurs erfolgen, und daß auf diese Lieferungen derselbe prozentuale Valutaausgleich erhoben wird, den der Börsenverein für das in Frage kommende Ausland im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel in Form eines Prozentualen Aufschlags auf die deutsche Wäh rung bekanntgegeben hat. 8 4- Der Börsenverein verpflichtet sich, soltmge seine Verkaufs ordnung für Auslandlieferungen besteht und dementsprechend die jeweiligen Zwangsumrechnungskurse bzw. prozentualen Auf schläge des Valutaausgleichs im Börsenblatt bekannjgegeben werden, diesen Bekanntmachungen folgenden Zusatz zuzufügen: Lieferungen an das Publikum in der Tschecho slowakei haben en t w e d e r in T. S. R. Währung zu dem von der autonomen Sektion für Auslandbuchhandel des Ver eins der Buchhändler der T. S. R. im Einverständnis mit dem Börsenverein zurzeit auf 1.— — Kr. 1.70 T. S. R. festge setzten Umrechnungskurs ohne Berechnung eines Sortimenter- Teuerungszuschlags zu erfolgen oder in deutscher Währung mit einem vom Vorstand des Börsenvereins dem Tageskurs entsprechend zurzeit auf 35°/» festgesetzten Sortimenterzuschlag, der an die Stelle des sonst üblichen Sortimenter-Teuerungs zuschlags tritt. Der in die vorstehende Bekanntmachung jeweils aufzu nehmende Umrechnungskurs, bzw. Teuerungszuschlag ist von Fall 514 zu Fall gemäß 8 2 gemeinsam zwischen den Vertragschließenden zu vereinbaren und dementsprechend in der Bekanntmachung zu verändern. 8 5. Die autonome Sektion für Auslandbuchhandel des Verein; der Buchhändler der T. S. R. verpflichtet sich, ihren ganzen Einfluß auf die Mitglieder der in 8 1 dieses Vertrags unln »), b) und e) aufgeführten drei deutschen Vereine dahin geltend zu machen, daß diejenigen bedeutenden Handlungen, die sich ml dem Vertrieb von Gegenständen des deutschen Buchhandel; beschäftigen, durch ihre Firmeninhaber die Mitgliedschaft de) Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig nachsuchen. 8«. Dieser Vertrag erlischt: ») sofern die nächste Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler erklärt, daß sie ihn nicht billige; d) sofern die (in der Anlage beigefügten) Satzungen der auto- nomen Sektion für Auslandbuchhandel des Vereins der Buch« Händler der T. S. R. ohne Zustimmung des Vorstands des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig geändert werden; c) drei Monate nach erfolgter Kündigung, die von jedem der beiden Vertragschließenden jederzeit ausgesprochen werden kann. Dieser Vertrag ist von den Vertragschließenden genehmigt und unterschrieben worden, jeder von ihnen hat eine von beiden Teilen unterschriebene Ausfertigung erhalten. Leipzig und Prag, den 1. Mai 1920. Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, gez. vr. A. Meiner. Paul Schumann. Hans Volckmar. Sektion für Auslandbuchhandel des Buchhändler- und Verlegerveretns der Tschechoslov. Republik in Prag. gez. A nt. Rt v nL 8. E. Solz. Arthur Heller, I. Bursik. Das Ausgleichsverfahren «ach dem Friedens vertrage. Von Rechtsanwalt I)r. Willy Hofsmann in Leipzig. Die Anmeldung der Forderungen. Für Geldverbindlichkeiten bestimmt Art. 296 des Versailler Friedens für diejenigen Staaten, die sich dieser Regelung unter' werfen wollen, ein Ausgleichsverfahren. An diesem nehmen aus Seite der alliierten und assoziierten Mächte teil: Großbritannien mit Einschluß der Kolonien (Protektorate und Dominien) und In dien, aber ohne Ägypten und die südafrikanische Union, Frankreich mit Elsaß-Lothringen und den Kolonien (worunter aber Ma rokko nicht gehört, da Frankreich über Marokko nach Art. 112 lediglich ein Protektorat führt, während Marokko sArt. 144j als scherifisches Reich anerkannt wird), Belgien mit Belgisch-Kongo, Italien und Siam. I. Dem Ausgleichsverfahren unterliegen lediglich Geld forderungen, sofern Gläubiger und Schuldner Staatsangehörige der am Ausgleich teilnehmenden Staaten sind oder in den Ge bieten dieser Mächte wohnen. Dabei können (Art. 296 Ziffer 4f.) die am Verfahren teilnehmenden Ententemächte verabreden, daß dem Deutschen Reiche' gegenüber das Ausgleichsverfahren auch auf diejenigen ihrer Staatsangehörigen Anwendung finden soll, die im Gebiete der anderen am Verfahren beteiligten Staaten wohnen. Von dieser Möglichkeit haben bisher nur Frankreich und Belgien Gebrauch gemacht. Als solche Geldfordecungen kennt das Gesetz vier Arten: s) Geldforderungen, die bereits vor Kriegsausbruch fällig geworden sind;
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