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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.05.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-05-27
- Erscheinungsdatum
- 27.05.1920
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- Deutsch
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- Saxonica
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Als Beginn des Kriegszustands zwischen dem Deutschen Reich und diesen Ländern gilt gegenüber Frankreich der 3. August 1914, Großbritannien und Belgien der 4. August 1914, Italien der 28. August 1916, Griechenland der 30. Juni 1917, Siam der 23. Juli 1917. Als Endtermin, bis zu dem Ansprüche als Kriegs forderungen betrachtet werden, gilt der 10. Januar 1920. Deutschland hatte keine freie Entscheidung; es mutz jeweils der Entschließung der ehemals feindlichen Länder folgen. Für die Abwicklung mit den genannten Mächten hat es daher ein Ausgleichsamt schaffen müssen. Die Zentrale hat ihren Sitz in Berlin. Außerdem sind Zweigstellen, die aber nicht direkt mit dem Ausland, sondern nur mit der Zentrale verkehren, vorge sehen. Anmeldungspflichtig sind bei diesen Stellen zunächst alle Forderungen Deutscher an Staatsangehörige der Mächte, die sich für das Ausgleichsverfahren entschieden haben. Dem Reichs minister für Wiederaufbau steht aber die Befugnis zu, die Ver pflichtung zur Anmeldung auch auf Schulden Deutscher im gleichen Rahmen auszudehnen. Die Anmeldung hat in vier facher Ausfertigung auf besonderen Vordrucken zu erfolgen, die vom Neichsausgleichsamt und seinen Zweigstellen wie auch von sämtlichen Handelskammern unentgeltlich bezogen werden können. Wechsel und Schecks sind in Urschrift und drei Ab schriften beizufügen. Zins- und Dividendenscheine sind bei dem Kontor der Neichsbank für Wertpapiere in Berlin zur Verfügung des Reichsausgleichsamts zu hinterlegen. Ein auf den Namen des Gläubigers lautender Hinterlegungsschein ist der Anmeldung beizufügen. Vorsätzliche und fahrlässige Verletzung der Anmelde pflicht wird bestraft. Bei wissentlicher Verletzung wird die Forderung überdies ohne Entschädigung enteignet. Als Schluß termin für Anmeldungen ist zunächst der 1. Juni, für Forderun gen aus Versicherungsverträgen der 1. August 1920 festgesetzt worden. Über die Einzelheiten des Verfahrens unterrichtete be reits der Aufsatz von vr. Hoffmann in Nr. 111 des Börsen blatts, der hier nur ergänzt (in Kleinigkeiten auch berichtigt) werden soll unter Berücksichtigung der letztergangenen Bestim mungen. Von besonderem Interesse ist für alle Beteiligten, daß, wie auch Herr vr. Hoffmann schon ausfllhrte, das Reich durch weitgehende Zuschüsse dem zur Zahlung in einer fremden Währung Verpflichteten die Begleichung seiner Ver bindlichkeit erleichtert. Wer in deutscher Währung schuldet oder eine Forderung hat, zahlt und erhält vom deutschen AuSgleichs- amt grundsätzlich in deutscher Währung den Nennbetrag seiner Forderung, bzw. zahlt den Nennbetrag seiner Schulden. Schul det hingegen ein Deutscher im Ausland einen Betrag in aus ländischer Währung, so hat er ihn an das Ausgleichsamt zum Friedenskurs zu zahlen, während das Reich ihn dem fremden Ausgleichsamt zum Tageskurs abführt. Die Differenz trägt das Reich. Umgekehrt hingegen wird von dem deutschen Ausgleichs amt der Anspruch, den der deutsche Gläubiger in ausländischer Währung hat, nicht in dieser, sondern in Reichswährung unter Umrechnung ihres Nennbetrags zum Tageskurs abgerechnet und ausgezahlt. Dies gilt auch, wenn die Forderung in deutscher und fremder Währung ausgedrückt war und die Geltendmachung in fremder Währung dem Deutschen nützlicher wäre. Für diese, den Beteiligten günstige, die Reichskasse aber'belastende Rege lung führte der Entwurf des Reichsausgleichsgesetzes folgende Gründe an: Die Valutaschuldner sind vielfach durch Zahlungsverbote und andere aus dem Kriege sich ergebende Verhältnisse an der Zahlung verhindert worden, außerdem würden sie durch Zahlung zum Tageskurs meist dem sicheren Zusammenbruch entgegen gehen. Bei den Valutagläubigern spricht zunächst die Gerechtig keit für diese Regelung, nachdem auch das Reich ausländische Valuta gutgeschrieben bekommt, im übrigen aber bestünde die Gefahr, daß der deutsche Valutagläubiger hinter dem Rücken des Ausgleichsamts mit seinem ausländischen Schuldner ab rechnen würde. Zur Deckung des Ausfalls ist eine Ergänzung der Reichs steuergesetze, insbesondere der Kriegsabgabe vom Vermögens zuwachs und des Reichsnotopfers in Aussicht genommen, wo- 538 durch die Valutagewinne — unter Berücksichtigung der ganzen Vermögenslage des Betroffenen — erfaßt werden sollen. Die einschlägigen Steuervorlagen (Ausgleichsbesteuerungsgesetz) sind in diesen Tagen der Nationalversammlung zugegangen, die sie uoch vor ihrem Auseinandergehen verabschieden sollte, aber doch nicht mehr erledigen konnte. Denn es sind auch gegen diese Steuerabsichten bereits wieder Einsprüche und vielfach nicht unbegründete Bedenken erhoben worden, da namentlich viele Ausländsdeutsche unzweifelhaft bei unterschiedsloser Behand lung sehr hart getroffen werden könnten. — Auch die Frist der Anmeldungen bis zum 1. Juni erscheint sehr kurz und ist beanstandet worden, zumal da sich die zahl reichen Anmeldungen doch nicht so rasch würden erledigen lassen. Sie ist jedoch, wie der Referent im Ministerium für Wieder aufbau, Landrichter Fuchs, der an der Ausarbeitung des Ge setzes wesentlich beteiligt war, dem Berliner Tageblatt zufolge in einem Vortrag vor der Berliner Handelskammer ausführte, durch die Bestimmungen des Friedensvertrags begründet, die in jeder Weise für Deutschland nachteilig sind. So waren die feindlichen Staaten, vor allem England, imstande, die für die Schaffung des Reichsausgleichsamtes notwendigen Grundlagen bereits in einer Zeit festzulegen, in der es uns noch nicht be kannt war, ob England dem Ausgleichsverfahren beitreten würde. Aus diesem Grunde wird es den feindlichen Staaten schon in Kürze möglich sein, Forderungen anzumelden, und es besteht die Gefahr, daß Deutschland, falls es nicht in der gleichen Zeit Gegenforderungen in der gleichen Höhe anmelden kann, den Passivsaldo in ausländischen Devisen vergüten muß. Um dafür geschützt zu bleiben, muß daher das Reich möglichst rasch eben falls möglichst viel Ansprüche sammeln. Eine Verlängerung der Frist ist nur für Ausnahmefälle möglich. Zu erwähnen ist noch, daß durch das Reichsausgleichsamt die Möglichkeit geschaffen wird, bei den ausländischen Gläubi gern nähere Informationen über die Höhe der Schulden bztv. Guthaben einzuholen, während ein direkter Verkehr mit diesen teilweise von den fremden Staaten verhindert wird. Die Auszahlung der Guthaben erfolgt erst, nachdem die Zah lung von der Gegenseite erfolgt ist und das deutsche Handels finanzamt die Genehmigung erteilt hat. Jedoch können bei nach gewiesener Dringlichkeit Vorschüsse, die die Hälfte des Betrags nicht überschreiten, ausgezahlt werden. Die Verteilung des Reichsgebiets unter die Zweigstellen des Reichsausgleichsamts ergibt sich aus folgender Zusammen- stellung. Es sind zuständig: die Hauptstelle in Berlin für: den Stadtkreis Berlin, die preußischen Provinzen Brandenburg und Pommern, die bei dem Deutschen Reiche verbliebenen Gebiete der ehemaligen preußischen Provinz Westpreußen, soweit sie westlich der Weichsel gelegen sind, und des preußischen Regierungsbezirks Bromberg, den preußischen Regierungsbezirk Magdeburg, mit Ausnahme der Kreise Oschersleben, Quedlinburg und Wernigerode, sowie des Stadt- und Landkreises Halberstadt; die Zweigstelle in Königsberg für: die preußische Pro vinz Ostpreußen, die beim Deutschen Reiche verbliebenen Teile der ehemaligen Provinz Westpreußen, soweit sie östlich der Weichsel gelegen sind; die Zweigstelle in Breslau für: die preußische Provinz Niederschlesien, die preußische Provinz Oberschlesien, die beim Deutschen Reiche verbliebenen Teile des ehemaligen preußischen Regierungsbezirks Posen; die Zweigstelle Frankfurt a. M. für: die preußische Pro vinz Hessen-Nassau außer den auf Grund des Friedensvertrags besetzten Gebieten und den Kreisen Herrschaft Schmalkalden und Grafschaft Schaumburg, den preußischen Kreis Wetzlar (Rhein provinz), Hessen, mit Ausnahme des auf Grund des Friedens vertrags besetzten Gebietes, Waldeck-Arolsen; die Zweigstelle in K ö ln für: das im Westen auf Grund des Friedensvertrags besetzte preußische, hessische und oldenburgische Gebiet; die Zweigstelle in D ü ss e l d o r f für: die östlich des Rheins belesenen Teile der Preußischen Rheinprovinz außer dem Kreise
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