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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.05.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-05-04
- Erscheinungsdatum
- 04.05.1920
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. 95, 4. Mat 1920. heißt, die Schweizer Sachverständigen, die an der orthographischen Reformkonferenz teilgenommen haben, seien mit ihren Einwänden gegen die Neuordnung der Dinge auf den draußen jetzt so beliebten Herdenstanöpunkt gestoßen: Wir sind die Mehrheit, also haben wir die Macht und sind infolgedessen im Recht! Etwas weniger Ententis- mus in einer solchen Sache könnte nur von Vorteil sein. Es darf doch wohl als ausgeschlossen gelten, daß die Schweiz jeden geschwol lenen Unsinn, den das neue Deutschland ausbrlitet, unbesehen mit macht. Wenn schon die Unvernunft siegen soll, wer konnte cs der alemannischen Schweiz verargen, wenn sie dann noch eher ihre eigent liche Muttersprache, ihre Mundart zur Schriftsprache erheben würde? Sie würde damit nur nachholen, was Holland nicht versäumte zu tun, als es sich von dem großen Deutschen Reich loslöste. Und soviel poli tisches Verständnis, eine letzte Sprachkolonie nicht vor den Kopf zu stoßen, sollte man füglich auch von einem revolutionären Staatsgcbilde voraussetzen können. Lächerlichkeit tötet. Es hat den Anschein, als wolle sich die deutsche Republik möglichst schnell auf humoristische Weise um die Ecke bringen. Gustav W. Eberlein. zum größten Teil im Verlage Karl Büchle-Berlin-Kriedenau erschienen sind. Besonders hcrvorzuheben sind die prächtigen Charakterköpfe Rudolf Pauschingers, die Radierungen (Landschaften) von Hermann Bäuerle, Holzschnitte und Exlibris von Marianne Finkh, Holzschnitte von Fritz Lange (Tiere), Bucheinbände, Borsatzpapiere und Tapeten von Hildegard Ortlieb usw. Zeitungsvorlesungcn an der Berliner Universität. — An der Ber liner Universität liest im kommenden Semester Prof. Richard Schmitt über: »Die Entwicklung der öffentlichen Meinung und des Zeitungs wesens in Deutschland von 1517—1870«, Prof. Gragger: »Geschichte des ungarischen Journalismus«, ferner am Orientalischen Seminar der Berliner Universität vr. Otto Jöhlinger: »Das Zeitungswesen in Deutschland und im Auslande«, sowie »Seminar für Zeitungskunde und Zeitungspraxis«. Persomlllachrichten. Jubiläum. — Am 8. Mai kann Herr Hermann Flügel in sic. Kann ein Angestellter eine zeitweilige Gehaltsverktirzung beim Ausscheiden nachträglich einklagen? Entscheidung des Kaufmannsge richts Magdeburg vom 17. Mai ISIS. (Nachdruck verboten.) — Ein Außenbeamter einer Versicherungsgesellschaft hatte vom 16. Okt. 1S12 bis 31. März. ISIS als Reisebeamter im Dienst gestanden. Das Ge halt, das zuerst 150 — außer Provisionen — betrug, wurde am 1. September 1S14 auf ISO herabgesetzt, um erst ab 1. April 1S18 die alte Höhe wieder zu erreichen. Der Grund war die durch den Krieg stark verschlechterte Geschäftslage der Arbeitgeberin. Nach seinem Ausscheiden erhob der Beamte Klage auf Nachzahlung der Kürzung, im ganzen 1125 Er machte geltend, daß er das Abkommen über die Gehaltskürzung am 24. August 1S14 unter der Drohung seiner Entlassung habe unterzeichnen müssen. Er habe dann zu einem Hunger lohn gearbeitet und seine ganzen Ersparnisse zugesetzt. Das Kauf mannsgericht in Magdeburg wies die Klage ans den folgenden Grün den ab: Der Kläger kann seinen Anspruch nur auf 88 123 oder 138 BGB. stützen. Er behauptet, das Abkommen vom 24. August 1914 sei rechts ungültig, weil er durch Drohung mit Kündigung zum Abschluß ge zwungen (8 123), und ferner, weil ihm dadurch gegenüber seinen Leistungen ein ungenügendes Einkommen gewährt worden sei. Solche Vereinbarung allzu niedrigen Einkommens (sog. Hungerlöhne) sei aber ein unsittliches oder wucherisches Geschäft (8 138). Das Gericht hat den klägerischen Rechtsausfllhrungen nicht beitreten können. Eine solche Drohung, wie der Kläger annimmt, liegt hier nicht vor. Es ist in erster Linie zu berücksichtigen, daß der Dienstvertrag beiden Teilen das Recht auf monatliche Kündigung etnräumt. Wenn die Beklagte also tatsächlich damals von diesem Rechte Gebrauch gemacht hätte, so würde sie keinesfalls widerrechtlich gehandelt haben. Von einer widerrecht lichen Drohung — und nur solche kommt in Frage — kann also nicht die Rede sein. Die Anfechtung der Willenserklärung vom 24. August 1S14 aus Z 123 BGB. ist daher nicht begründet, selbst wenn die Be klagte auf ihr Kündigungsrccht hingewiesen haben sollte. Ebensowenig sind hier die Voraussetzungen des 8 138 BGB. gegeben. Zwar wird nicht verkannt, daß der Kläger auf die Gehaltsherabsetzung in einer Notlage einging. Diese Notlage betraf aber nicht nur den Kläger, sondern war eine allgemeine und betraf ebensosehr die Beklagte, deren Geschäft durch den Kriegsausbruch ins Stocken geriet. Bei dem all seitigen Niedergang der Konjunktur zur Zeit des Kriegsausbruchs ist der Ausweg, den die Beklagte, wie viele Firmen, gewählt hat, um Entlassungen zu vermeiden und damit das Unglück nicht noch zu ver größern, nämlich die Gehaltsherabsetzung, keineswegs Ausbeutung der Notlage, sondern eine zu jxner Zeit wohltätig empfundene Maßnahme mit dem Zweck, den wirtschaftlichen Zusammenbruch vieler Angestell ten — es handelte sich um 766 Außenbeamte — zu verhindern. Zu gleich kann auch keine Rede davon sein, daß die Beklagte den Kläger mit ihrer Maßnahme auf einen Hungerlohn gesetzt und damit unsittlich gehandelt habe. Die klägerische Tätigkeit ist nicht zu bewerten wie die eines Bureauangestelltcn, der nur auf sein Gehalt angewiesen ist, sondern die eines unternehmenden Kaufmanns, dessen Erfolge von seiner wer benden Arbeit abhängig sind, im kleinen genau so wie bei der Beklag ten im großen. Daraus kann nur gefolgert werden, baß der Kläger unter dem allgemeinen Geschäftsnieöergang ebenso leiden mutzte wie die Beklagte selbst. Im Deutschen Museum für Buch und Schrift (Leipzig, Zeitzcr- straße 14, wochentäglich geöffnet 10—4, Sonntags 10—1 Uhr) sind zur zeit graphische Arbeiten schwäbischer Künstler ausgestellt, die Verantwortlicher Redakteur: Emil Thomas. — Verlag: Der Börsen Druck: Ramm L Seemann. Sämtlich in Leipzig. — Adresse der 440 Karlsruhe auf eine 25jährige erfolgreiche Tätigkeit als Geschäfts führer des Evangelischen Schriftenvereins A.-G. in Karlsruhe zurück blicken. Der Herr Jubilar, der sich in den Kreisen des evangelischen Buchhandels hohen Ansehens erfreut, steht auch seit einer Reihe von Jahren als erster Vorsitzender an der Spitze des Vereins Karlsruher Sortimcntsbuchhändler. Jakob Ungercr -f. — Der Münchner Bildhauer Professor Uugerer ist in München im Alter von nahezu 80 Jahren gestorben. Von ihm stammen der Mendebrunnen und eine große Anzahl Figuren und Gruppen au Monumentalbauten in Leipzig. Sprechsaal. (Ohne Verantwortung der Redaktion: jedoch unterliegen alle Einsendungen den Bestimmungen über die Verwaltung des Börsenblatts.) Zur Balutaordrmng. (Vgl. Nr. 80.) Im Anschluß an den Artikel des Kollegen Erslev-Kopenhagen möchte ich noch einige Mißstände betr. den Auslandzuschlag zur Sprache bringen. Ein Verleger, der einen Zuschlag von 500"/o erhebt, findet Liese» noch nicht genügend zur Deckung der erhöhten Spesen und verlangt außerdem noch 2"/» Ausfuhrgebühr und Porto, oder wenn er über Leipzig liefert, außerdem noch 3°/». Das ist doch schon nicht mehr schön. Einzelne Verleger berechnen ihre Bücher nicht so, daß sie erst !öen Markpreis angeben und dann den Zuschlag, sondern ziehen di! Summe in einen Posten zusammen, sodaß man gar nicht wissen kann, was der Urpreis ist. Mir ging z. B. eine Zeitschrift zu, die — wenigstens wahrschein lich — 40 kostet, mit einer Faktur, die auf 36S.60 ord., 277.N lautet. Welchen Kurs muß ich da bei der Umrechnung gebrauchen? Ich kann doch nicht 40 als SO Gulden berechnen. Andere Verleger ziehen ihre Fakturen in Gulden aus, geben aber nicht an, wo ich bezahlen kann bzw. muß. Für kleine Beträge kann ich doch keine Schecks kaufen, und Zusen dung auf anderm Wege kostet im Verhältnis zu viel. Endlich noch das Kommissionsgut! Mir geht in Konimission ein Werk zu, das 56 kostet, mit enm» Zuschlag von 330°/o, netto daher 180.60. Die Mark zu 25 Cents ge rechnet, muß es mit 14 Gulden berechnet werden. Wenn sich aber bis Ostern die Mark auch nur bis auf 8 Cents erholt, muß ich öasiii 14.40 Gulden zahlen, setze also direkt dabei zu. Bei genauerer Betrachtung ist das übrigens schon der Fall. Ein Buch im Preise von 4 das ich nach der Verkaufsordnung für 1 Gul den verkaufen muß, wird mir infolge des Zuschlags von 670°/« mit 23.10 netto berechnet. Bet dem heutigen Markkurs, der zwischen >4 und 5 Cents schwankt, kostet mich daher dies Buch wenigstens A Cents, sodaß von Gewinn Lei Len jetzigen Spesen keine Rede sein km ! und nur eine ganz kleine Steigerung des Kurses nötig ist, um eine» ! direkten Verlust herbeizuführen, ganz abgesehen von Spesen, dluts!» l mutanciis wird dies gewiß auch im übrigen Ausland der Fall sei» Je mehr ich mich in die Sache vertiefe, um so gefährlicher m! schädlicher für den deutschen Buchhandel im Ausland scheint mir bei Valutazuschlag, wie er gehandhabt wird. Amsterdam. Paulus Müller. v c r e t n der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsches Buchhäiidierhau». Redaktion und Expedition: Leipzig, Gerichtsweg LS (BuchbändicrhauS).
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