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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.12.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1892-12-01
- Erscheinungsdatum
- 01.12.1892
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- Deutsch
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^ 279, 1 Dezember 1892. Nichtamtlicher Teil. 7425 oder um Teile von Gebäuden handelt, die einen besonderen künst lerischen Charakter haben. Artikel 6. — Die photographischen Werke genießen in dem einen und dem anderen Lande den Schutz, welchen die dortigen Gesetze den nationalen photographischen Werken zusichern. Artikel 7. — Jedes Vorzugsrecht oder jeder sonstige Vorteil, die jetzt oder künftig in Bezug auf Schutz der Rechte von Urhebern der Werke der Litteratur oder Kunst oder von deren Rechtsnachfolgern von einem der beiden Länder einem anderen Lande zugestanden werden, kommen in ihrer vollen Aus dehnung den Angehörigen des anderen Staates zu gute. Artikel 8. — Diejenigen Werke, die bei Inkrafttreten der gegenwärtigen Konvention noch nicht Gemeingut sind, genießen denselben Schutz wie die erst nach diesem Zeitpunkt veröffent lichten. Insbesondere wird bemerkt, daß die Bestimmungen des obigen Artikels 2 sich auch auf die in diesem Artikel erwähnten und vor Inkrafttreten der gegenwärtigen Konvention veröffent lichten Werke beziehen. Artikel 9. — Die gegenwärtige Konvention wird sogleich nach Auswechselung der Ratifikationen, die mit geringstmöglichem Verzüge bewirkt werden soll, in Kraft treten. Sie bleibt in Kraft bis nach Ablauf eiues Jahres von dem Tage, an welchem der eine der vertragschließenden Teile diesen gekündigt haben wird. Vermischtes. Zur Verschärfung des ß 184 St.-G.-B. — Der Aenderungs- Entwurf des tz 184 unseres Neichsstrafgesetzbuches liegt in derselben be denklichen Fassung des Wortlautes wie früher dem gegenwärtigen Reichs tage wieder vor. Bedenklich und gefährlich scheint uns namentlich die Bedrohung desjenigen zu sein, der unzüchtige Schriften zum Zwecke der Verbreitung im Besitz hat. Wie will der Sortimenter, der solche Schriften unverlangt empfangen und nicht mit wendender Post zurück gesandt hat, im unglücklichen Falle glaubhaft machen, daß er diese Sachen nicht zum Zwecke der Verbreitung im Besitz gehabt habe? Seine Eigen schaft als Gewerbetreibender wird es ihm schwer machen, seinen Beteuerungen Glauben zu verschaffen. Hingewiesen sei auch auf die Möglichkeit, die diese Gesetzesstelle bietet, daß der Sortimenter fortan vor wieder holten polizeilichen Haussuchungen nicht sicher wäre. Der ehren hafteste Buchhändler kann durch bösen Zufall Unglück haben in dieser Richtung; er wäre vor beständigen polizeilichen Nachforschungen nicht mehr- sicher; die Polizei würde es als ihre Pflicht erachten müssen, sich hin und wieder zu vergewissern, ob der Verdächtige nicht irgend ein Buch, eine Abbildung rc. unzüchtigen Inhaltes im Besitz hat. Die Verschärfung cheint uns auch deswegen ungerecht, weil das bloße -Jmbesitzhaben» seinerlei Gefahr für das öffentliche Wohl in sich schließt. Noch andere Stellen des neuen Wortlautes geben zu Bedenken An laß, die allgemein empfunden werden. So äußert sich beispielsweise die Nationalzeitung: -Bedenken erregt uns jetzt wie in der vorigen Session die Fassung der Bestimmungen gegen die Verbreitung und Anpreisung unsittlicher Darstellungen in Wort und Bild. Es ist richtig, daß ein strafrechtliches Einschreiten erst nach erfolgter Verbreitung den Brunnen zu spät zudeckt und schon die Ankündigung strafbar sein soll, auch — worauf die Be gründung des Entwurfs den Nachdruck legt — in Anzeigen, die mehr oder minder versteckte Anpreisungen oder Aufforderungen unsittlicher Natur enthalten. Hier sind aber die Fälle auszuscheiden, wo der Ver breiter unbewußt die strafbare Ankündigung vermittelte, weil diese in eine äußerlich harmlose, nur dem -Eingeweihten- verständliche Form gekleidet ist. Sodann ist es durchaus notwendig, gerade in Anbetracht gewisser heuchlerischer Moraltheorieen des Tages, daß der Freiheit der Kunst nicht die Grenzen zu eng gesteckt werden. In der Begründung findet sich folgender Passus: -Nun existieren zahlreiche Abbildungen und Darstellungen, welche als unzüchtig in dem Sinne des Gesetzes zwar nicht erachtetet werden können, aber doch geeignet sind, durch Verletzung des Scham - und Sittlichkeitsgefühls Aergernis zu erregen. Werden derartige Darstellungen und Abbildungen in geschlossenen Räumen, ins besondere auch in Kunstausstellungen zum Zwecke der Besich tigung oder des Verkaufs in einer Weise ausgestellt, daß sie von öffentlichen Straßen oder Plätzen aus nicht gesehen werden können, so erscheint dies weniger bedenklich, da jedermann in der Lage ist, den Besuch solcher Räume zu vermeiden. Anders liegt die Sache aber, wenn solche Abbildungen und Darstellungen in den Schau fenstern derVerkaufslökale, Zeitungsexpeditionen und dergl. ausgelegt oder an den zur Anheftung von Veröffentlichungen dienenden Plätzen, Säulen und dergl. angeschlagen werden.- Nennundsünfzigster Jahrgang. Wir haben schon in der vorigen Session gefragt, ob danach etwa die Ausstellung von Nachbildungen der Venus von Milo oder der Correggioschen büßenden Magdalena in einem Schaufenster strafbar fein soll Dies käme nur auf die Auffassung des im einzelnen Falle er kennenden Gerichts an. Solchen Auslegungen aber muß durch die Formulierung des Gesetzes vorgebeugt werden.» mit dem kürzlich (Reichsgesetzblatt Nr. 39 vom 29. Oktober d. I.) ver> nehmen wir im Auszuge folgende Zusammenfassung: An die Stelle des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutsch lands vom Mai 1874 tritt am 1. Januar 1893 die vom Bundesrat in seiner Sitzung vom 15. d. M beschlossene Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands, deren Veröffentlichung durch die am 23. November d. I. ausgegebene Nummer 41 des Reichs-Gesetzblattes erfolgt ist. Gleich zeitig beginnt die Wirksamkeit der schon früher publizierten zwischen Deutschland, Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Oesterreich-Ungarn. Rußland und der Schweiz vereinbarten internatio nalen Uebereinkommens über den Eisenbahn-Frachtverkehr vom 14. Oktober 1890. Während die Festsetzungen der Verkehrsordnung dem Verkehr auf den Eisenbahnen innerhalb des Deutschen Reichs als Grundlage dienen sollen, wird das internationale Uebereinkommen auf alle Sendungen von Gütern Anwendung finden, die mit einem durchgehenden Frachtbrief aus dem Gebiet eines der Vertragsstaaten in das Gebiet eines anderen Ver tragsstaats auf den in dem Uebereinkommen näher bezeichneten Eisen bahnen befördert werden. Auch der Güterverkehr zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn fällt sonach demnächst in den Bereich des internationalen Ueberein kommens. Die beiderseitigen Regierungen haben es aber zur Förderung der gegenseitigen Verkehrsbeziehungen für nützlich gehalten, die bisherige Uebereinstimmung in den reglementarischen Vorschriften für den Eisen bahnverkehr innerhalb ihrer Gebiete auch in Zukunft thunlichst aufrecht zu erhalten, und es werden deshalb in Ausführung der getroffenen Abreden Festsetzungen in Kraft treten, wie die Verkehrs-Ordnung sie für die Eisenbahnen Deutschlands enthält. Außerdem wurde in Gemäßheit eines Vorbehalts in den Ausführungsbestimmungen zum internatimralen Ueber einkommen eine Vereinbarung zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn zu dem Zwecke geschlossen, um für Gegenstände, die vom internationalen Transport ausgeschlossen oder nur bedingungsweise zugelassen sind, im gegenseitigen Verkehr leichtere Bedingungen zu schaffen. Diese jetzt im Reichs- Gesetzblatt veröffentlichten Vorschriften treten gleichfalls am 1. Januar 1893 in Kraft. Sie bilden eine Ergänzung des internationalen Ueber einkommens und werden den Interessenten umsomehr willkommen sein, als sie mit wenigen, durch besondere Verhältnisse gebotenen Ausnahmen auch im inneren Verkehr auf den Eisenbahnen in Deutschland sowohl wie in Oesterreich und Ungarn zur Anwendung kommen sollen. Aehnliche Vereinbarungen mit anderen Vertragsstaaten befinden sich in der Vor- Das internationale Uebereinkommen beruht im wesentlichen auf den Grundsätzen, die das deutsche Handelsgesetzbuch namentlich in dem Ab schnitte über das Frachtgeschäft der Eisenbahnen schon im Anfänge der sechziger Jahre ausgestellt hat; mehrfache Abweichungen, die mit Rücksicht auf die zwifchenliegende weitere Entwickelung und die Rechtsanschauungen anderer Länder ausgenommen wurden, sind als Verbesserung zu bezeichnen und treffen in verschiedenen wesentlichen Punkten mit den Wünschen des Publikums zusammen. Es war deshalb angängig, die neue Verkehrs ordnung in ihren den Güterverkehr betreffenden Festsetzungen dem neuen internationalen Recht eng anzuschließen Aus den allgemeinen Bestimmungen sind die Festsetzungen über Transportpreise und Tarife hervörzuheben, die im Anschluß an die in dem internationalen Uebereinkommen für den Güterverkehr getroffenen Anordnungen die obersten Tarifgrundsätze für den Personen- und Güter verkehr gleichmäßig dahin zum Ausdruck bringen, daß die Berechnung der Transportpreise nach Maßgabe der zu Recht bestehenden, gehörig veröffentlichten Tarife zu erfolgen hat. daß Tariferhöhungen oder sonstige Erschwerungen der Beförderungsbedingungen nicht vor Ablauf von 6 Wochen nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten dürfen, und daß, abgesehen von Transporten für milde und für öffentliche Zwecke, sowie von solchen im dienstlichen Interesse der Eisenbahnen, jede Preisermäßigung oder sonstige Begünstigung gegenüber den veröffentlichten Tarifen ver boten und nichtig ist Vom 1. Januar k. Js. ab wird nunmehr für den inneren deutschen 1001
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