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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.12.1930
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1930-12-09
- Erscheinungsdatum
- 09.12.1930
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- Deutsch
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X- 28S, S. Dezember 1930. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s, b.Tisch,iBBuchhanbel. aufwerfen darf. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht aus nahmslos. Er erleidet Ausnahmen dann, wenn die Fortschritte der eigenen Leistung gegenüber dem bisherigen Stande des Mark tes nur durch eine solche Vergleichung dargelegt werden können. Indessen mutz hierbei auf die berechtigten Interessen der Wett bewerber sorgsam Rücksicht genommen werden und die Dar stellung sich streng in den nötigen sachlichen Grenzen halten. Es mutz vor allem vermieden werden, daß der Leser oder Hörer sich durch die Art der Darstellung übertriebene und ungerechtfertigte Vorstellungen über das Maß des erreichten Fortschrittes macht.« Und das Kammergericht führte bestätigend und ergänzend aus: »Der Werbeprospekt nannte zwar den Konkurrenten nicht mit Namen und würde daher ohne weiteres den Klageanspruch nicht rechtfertigen. Die Klägerin hat aber unwidersprochen vor getragen, daß innerhalb der beteiligten Verkehrskreise über die Richtung des Angriffs der Beklagten kein Zweifel besteht . . . Der Hinweis auf einen bestimmten Konkurrenten wird aber durch verschleierteAnonymitätnichtbeseitigt, sofern, wie im vorliegenden Falle, aus besonderen Umständen, insbesondere der geringen Zahl der Konkurrenten auf einen be stimmten Wettbewerber, die Klägerin, geschlossen werden muß. Soweit insofern also ein Fall der sogenannten persönlichen Re klame zur Entscheidung steht, ist das LG. mit Recht davon aus- gegangen, daß eine persönliche Reklame durch Vergleichen der eigenen Leistungen mit denen des Wettbewerbers sittenwidrig und daher gemäß § 1 NWG. unzulässig ist.« »Es liegt im Wesen des Wettbewerbs begründet, die Vor teile der eigenen Leistungen in ein günstiges Licht zu setzen. Dar um ist auch dem Wettbewerb strenge Objektivität wesensfremd. Ein Vergleichen dient im Rahmen des Wettbewerbs regelmäßig nicht der Herbeiführung eines sachlichen Urteils, sondern viel mehr der indirekten Belobigung der eigenen Leistungen. Der vergleichende Wettbewerber, der Abgegriffenheit der alleinigen Hervorhebung der eigenen Vorzüge wohl bewußt, will sein Ziel in der Kontrastwirkung der Gegenüberstellung um so sicherer erreichen. Obschon das Ergebnis eines im Wettbewerbe ange- stellten Vergleichs stets zugunsten der Vergleichenden ausfällt, und obschon dies jedem Einsichtigen klar ist, werden doch kritik lose beteiligte Vcrkchrskreisc sich von einer den Anschein der Ob jektivität erweckenden Gegenüberstellung gefangennehmen lassen müssen. Dieses Ergebnis aber, mag es nun bewußt oder unbe wußt herbeigeführt sein, verstößt gegen die guten Sitten. Die lautere Reklame muß sich eine Zurückhaltung so weit auferlegen, daß die beteiligten Berkchrskrcise sich selbständig ein Urteil über die Marktlage bilden können (RGZ. 116/281). Mag trotz der prinzipiellen Unzulässigkeit der persönlichen Reklame in Aus nahmefällen — wenn etwa die eigenen Fortschritte gar nicht anders beschrieben werden können — eine Gegenüberstellung der konkurrierenden Leistungen zulässig sein, so müssen in diesen Ausnahmefällen an die Sachlichkeit und Objektivität der ver gleichenden Darstellung die denkbar größten Anforderungen ge stellt werden. Der Kenntnisnehmende muß in die Lage versetzt werden, auf Grund des umfassend vorgetragenen wirklichen Sach verhalts sich ein eigenes Urteil zu bilden.« Es empfiehlt sich, diese in Wissenschaft und Rechtsprechung anerkannten Grundsätze zu befolgen, wenn man Werbedruck sachen ansertigt über Werke, die in praktischem Wettbewerb mit anderen Werken stehen. Bcgriss des Erscheinens eines Schriftwerkes im Jnlande. Hierüber sagt eine Entscheidung des RG. vom 20. Septem ber 1930 (nach der Jurist.Rundschau) u. a. folgendes: Den Aus druck »Erscheinen« verwendet der Buchverkehr in verschiedenem Sinne. Wenn z. B. gefragt wird, wo ein Buch erschienen ist, mag das oft auf den Ort bezogen werden, an welchem sich der Verlag befindet. Wer dagegen nachforscht, ob ein angekündigtes Werk erschienen sei, der verlangt in der Regel zu wissen, ob es für die Kreise, in denen Nachfrage herrscht, auf dem üblichen Buchhandelswege zu erlangen ist. Der Sprachgebrauch der Ge setzesvorschrift bestimmt sich durch deren ersichtlichen Zweck, den redlichen verkehrsmäßigen Besitzstand auf dem Büchermärkte zu sichern. Das Erscheinen eines Schriftwerks im Jnlande setzt danach voraus, daß im Deutschen Reich ein geschäftlicher Mittel punkt der Verbreitung geschaffen und zu diesem Zweck auch be nutzt worden sei. Dieser Mittelpunkt braucht kein inländischer Verlag, es kann auch ein Kommissionär sein. (Köhler Urh.R. (1907) S. 397 Nr. VI; Allfcld Lit.Urh.R. (2) S. 379 Anm. 4 zu tz 55; Riezler in Ehrenbergs Handb. V 2 (1915) S. 107 ff.) Bloße Scheinmaßnahmen, die sich nur als Verbreitung in das Inland hinein und nicht als Vertrieb vom Inland aus er weisen, genügen freilich nicht. Nötig und ausreichend ist, daß von dem Vertriebsmittelpunkt aus eine Mehrzahl von Verviel fältigungsstücken des Schriftwerks tatsächlich an die Allgemein heit öffentlich angeboten wird; und zwar eine Mehrzahl solcher Stücke, die auch wirklich zur Veräußerung an die Leserwelt be stimmt sind (Willy Hosfmann, Verlagsrecht (1925) S. 41 Anm. 6 ck zu Verl.G. 8 2 und in IW. 1925, 2460/1). Nichtbuchhändlerische Leihbüchereien. (S. dazu die Anfrage im Börsenblatt Nr. 191 vom 19. August und die Bekanntmachung in Nr. 251 vom 28. Oktober 1930.) Der Hamburg-Altonacr Buchhändler-Verein hat mich unter Bei fügung einer dem Hamburger Adreßbuch entnommenen Liste von Leihbibliotheken gebeten, mich zu der Anfrage des Börsenvcreins*) zu äußern. Es ist zunächst vorwegzunehmen, daß es für den Betrieb und das Gedeihen von Leihbibliotheken absolut notwendig ist, daß sie von Fachleuten — also Buchhändlern oder dem Buchhandel angeschlosse nen Personen — betrieben werden. Eine gut geleitete Leihbibliothek unterscheidet sich von einem gut geleiteten Sortiment schließlich nur dadurch, daß sie die Erscheinungen des Büchermarktes nicht verkauft, sondern verleiht. Die oben erwähnte Liste enthält 32 Namen, von denen nur vier diesen Bedingungen entsprechen. Darüber- hinaus gibt es in Ham burg noch eine Anzahl von Firmen, die das Verzeichnis aber nicht aufweist. Von den restlichen 28 Namen waren mir nur drei ober flächlich bekannt. Ich habe mir aber die Mühe gemacht, eine große Anzahl der andern aufzusuchen. Bei allen handelt es sich mehr oder weniger um völlig belanglose Unternehmungen, die mit dem, was man im Buchhandel und im allgemeinen unter einer Leih bücherei versteht, nichts gemein haben. Teilweise sind sie so dürftig, daß sie ihren Namen dem Bestände von 50—100 alten und ältesten Büchern verdanken und als geschäftliches Unternehmen daher garnicht in Frage kommen. Meistens befinden sich solche Leihbücher in Zi garrenläden. In Papiergeschäften sind sic häufig etwas besser bzw. zahlreicher. Jedenfalls handelt es sich in allen Fällen lediglich um einen Posten Bücher, der bei irgendeiner Gelegenheit geramscht ist und nun jahrelang unverändert dort steht. Selbst wenn einmal auf besonderen Wunsch der Leser das eine oder andere Buch ein gestellt sein sollte, ist das für die Beurteilung belanglos. Im allgemeinen werden solche Bücherposten wohl von be stehenden größeren Bibliotheken, die alte Bestände abstoßen, er worben. Es gibt aber auch Firmen, die sich damit befassen, kleinere Buchbestände an solche Geschäfte zu verkaufen und sie evtl, auch nach einiger Zeit umzutauschen (siehe Artikel im »Papierhändler« Nr. 34 vom 28. August 1930). Die vertraglich festgesetzten Ge bühren werden aber durch die Lesegebühren keineswegs gedeckt. Bei diesen Lieferungen handelt es sich meist um alte, jedoch auch gute Literatur. Außer dem unvermeidlichen Casanova findet man Alexis, Brachvogel, Dumas, Hamerling, Sienkiewicz und ähnliche. Die Bücher haben zwar den Vorzng, neue Exemplnre zu fein, ein Geschäft aber ist mit ihnen absolut nicht zu machen. In Hamburg arbeitet oder arbeitete nach dieser Methode, soviel ich weiß, die Firma »Hamburger Buchverleih«, die nicht mehr zu bestehen scheint. — Zur Zeit gibt es in Hamburg eine Firma, die alle alten Lcih- bibliothekbände unbesehen, aber nur ganz billig kaust. Diese Firma beliefert von ihren Einkäufen dann wieder viele kleine Geschäfte und auch das Land. Sie wird wahrscheinlich der Hauptlieferant der hier genannten und der vielen nicht genannten Geschäfte sein. Eine andere Hamburger — nichtbuchhändlerische — Finna ar beitet nach folgendem Geschäftsbetrieb: Sie liefert an beliebige Firmen, meist Papierhandlungen oder Zigarrengeschäste eine Aus-> *) Die Geschäftsstelle bat um Nachricht, in welchem Umfange von nichtbuchhändlerischcn Geschäften betriebene Leihbüchereien bestehen und welche Wirkung sie ausüben. 1151
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