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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.12.1930
- Strukturtyp
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- 1930-12-22
- Erscheinungsdatum
- 22.12.1930
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- Deutsch
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VMmM Nr. 246 (R. 152). Leipzig, Montag den 22. Dezember 1SS0. 87. Jahrgang. RedMionrUer TA DasRechtzumRücktrittoomDerlagsvertrage. Von Syndikus A. Ebner. Das Gesetz über das Verlagsrecht vom 18. Juni 1901 ent hält nur die verlagsrechtlichen Vorschriften über das Rücktritts recht. Ebenso aber, wie für die im BGB. behandelten Verträge (Kauf, Miete, Werkvertrag usw.) gelten dessen allgemeine Vor schriften über das Recht der Schuldverhältnisse (KZ 241 bis 432) auch für Verlagsverträge (OLG. Dresden vom 26. Juni 1924, Gew.R.schutz 30, 45; RGZ. 79, 157), natürlich auch dessen Vor schriften des Allgemeinen Teils, so über Rechts- und Handlungs fähigkeit, Willenserklärungen, Zustandekommen eines Vertrages, Vollmacht, Verjährung usw. Bon diesen allgemeinen Vorschrif ten kommen für den Rücktritt vom Verlagsvertrage hauptsäch lich die KK 326 (Verzug, Fristsetzung), 242 (Leistung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitts) und 346 bis 361 (Rücktritt) in Betracht. Sämtliche v e r l a g s r e ch t l i ch e n Vorschriften und zum Teil auch die allgemeinen des BGB. können durch Vereinbarung der Vertragspar teien geändert werden, insbesondere können die Par teien auch andere als die gesetzlichen Gründe zum Rücktritt ver einbaren, diese dürfen aber nicht gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben verstoßen (BGB. KK 138, 242). Der Berlagsvertrag ist kein Werkvertrag, es handelt sich weder um die Herstellung eines körperlichen Gegenstandes noch um einen durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführenden Erfolg (§ 631). Nach RGZ. 74, 360 können deshalb die Vor schriften des BGB. über den Werkvertrag auf den Verlagsver trag auch nicht entsprechend angewendet werden, der Verleger hat z. B. keinen Anspruch auf Mängelbcseitigung oder Gewähr leistung (siehe VG. K 31). Anders ist es im Falle des K 47 VG., der ja einen eigentlichen Verlagsoertrag nicht behandelt. Das VG. regelt nur die Verlagsverträge über Schrift werke usw. (Urheberrechtsgesetz vom 19. Juni 1901), für Kunstwerke und Photographien (Urheberrechtsgesetz vom 9. Januar 1607) ist ein besonderes VG. nicht ergangen. Nach der herrschenden Meinung sind die Vorschriften des VG. über Schriftwerke usw. auch nicht entsprechend aus das Kunstverlags recht anwendbar, gemäß Art. 76 EGBGB. gelten daher für die ses noch immer die landesgesetzlichen Vorschriften, in Preußen das ALR. II 11 K 995. Hier besteht eine sehr fühlbare Lücke, die beteiligten Kreise helfen sich durch Vereinbarungen. Verschieden vom Rücktritt ist die Kündigung. Diese bei den Begriffe werden oft miteinander verwechselt. Ein Rücktritt ist nur berechtigt, wenn er durch Gesetz oder Vereinbarung zu gelassen wird; im Streitfälle entscheidet das Gericht über die Be rechtigung; ist sie vorhanden, so gilt der Vertrag als nicht ge schlossen, die beiderseitigen Leistungen sind zurückzugewähren. Für die Kündigung braucht ein Grund nicht vorzuliegen und bei ihrer Erklärung nicht angegeben zu werden. Dis Beziehungen der Parteien zueinander bleiben zum Teil bestehen. Die Kün digung des K 18 VG. ist in Wirklichkeit ein Rücktritt. Die Befugnis zum Rücktritt kann sowohl dem Verleger als auch dem Verfasser (Urheber) zustehen, unter Umständen bei dem selben Verlagsvertrag beiden. Im VG. ist immer vom Ver fasser die Rede, darunter sind aber auch seine Rechtsnachfol ger zu verstehen, d. h. seine Erben oder diejenigen, denen er durch Verfügung unter Lebenden seine Rechte übertragen hat. I. Das Rücktrittsrecht des Verlegers. L> Nach dem Verlagsgesetz. 1. Der Verfasser ist verpflichtet, dem Verleger das Werk abzuliefern: a) rechtzeitig (§ 11), i>) in vertragsmäßiger Beschaffenheit (vgl. K 31). Zu a). Rechtzeitig erfolgt die Ablieferung, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften oder den davon abweichenden Ver einbarungen entspricht. Ist der Vertrag über ein fertiges Werk geschlossen, so ist es sofort abzuliefern (K II VG.). Soll es erst hergestellt werden, so richtet sich die Frist zur Ablieferung nach dem Zwecke, dem es dienen soll; soweit sich hieraus nichts ergibt, richtet sie sich nach dem Zeitraum, innerhalb dessen der Ver fasser das Werk bei einer seinen Verhältnissen entsprechenden Arbeitsleistung Herstellen kann; eine anderweitige Tätigkeit des Verfassers bleibt bei der Bemessung der Frist nur dann außer Betracht, wenn der Verleger diese Tätigkeit bei dem Abschlüsse des Vertrages weder kannte noch kennen mußte. Vor dem hier oder im Vertrage bestimmten Zeitpunkt braucht der Verleger das Werk dann nicht abzunehmen, wenn ihm durch die ihm nach K 15 obliegende sofortige Vervielfältigung ernstliche Störungen in seinen geschäftlichen Maßnahmen erwachsen würden. Zu t>). Die vertragsmäßige Beschaffenheit (K 31) kann sich auf den Inhalt oder auf die äußere Form beziehen oder auf beides, die Frage ist aber streitig. Goldbaum (K 31 Anm. 1) meint, es sei nur das Äußere gemeint, während die herrschende Ansicht (z. B. Allfeld, Mittelstädt, Hillig, de Boor, Hoffmann) dahin geht, daß in beschränktem Umfange auch der Inhalt vom Verleger beanstandet werden kann. Nach dem OLG. Dresden (Entsch. vom 28. Februar 1929, MuW. 29, 555) steht dieses Recht dem Verleger dann zu, wenn ihm nach Treu und Glauben die Herausgabe des Werks nicht zugcmutet werden kann. Vgl. auch Hillig, Gutachten Nr. 168. Ob der Umfangdes Werks als äußere Form zu gelten hat, ist streitig, das OLG. Colmar (LeipZ. 3, 953) bejaht die Frage, während Hoffmann (K 31 Anm. 1) sie verneint, weil der Umfang keine Eigenschaft des Werks sei, sondern das Werk in seiner Erschei nungsform darstelle; nur dann, wenn durch die Änderung der Bogenzahl das Werk ein anderes werde, also z. B. der Verfasser statt der kurzen Bearbeitung eines Gesetzes eine sehr umfangreiche liefere, solle der Verleger zum Rücktritt berechtigt sein. Dieser Beschränkung vermag ich nicht zuzustimmen. Je größer der Um fang ist, desto höher sind die Herstellungskosten und desto teurer das Buch. Beim Abschluß des Vertrages erwägt der Verleger, bei welchem Umfange und Preise er einen genügenden Absatz er zielen kann. In vielen Fällen würde er das Werk nicht in Ver lag genommen haben, wenn der Umfang erheblich über denjeni gen hinausgeht, den er seinen Berechnungen zugrunde gelegt hat. Insoweit gehört deshalb der Umsang zur vertragsmäßigen Be schaffenheit. 1185
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