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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.08.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-08-31
- Erscheinungsdatum
- 31.08.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19110831
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191108312
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1911
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202, 31. August 1911. Nichtamtlicher Teil. ».».««». »u«»«>»>i. S737 Statt zur Bestellung können die Bücherzettel auch zur Abbestellung oder Anbietung benutzt und dementsprechend im Vordruck eingerichtet oder ergänzt werden. Die Vorder seite des Formulars muß den Vordruck oder die Aufschrift »Bücherzettel« enthalten, gleichviel ob es sich um eine Be stellung, eine Abbestellung oder eine Anbietung handelt. Auf dem linken Teile der Vorderseite und auf der Rück seite dürfen neben der Bezeichnung der bestellten oder an geborenen Bücher, Zeitschriften, Bilder und Musi kalien, sowie der Angabe des Ortes, Datums und Namens oder der Firma des Absenders solche hand schriftlichen Vermerke enthalten sein, die den be stellten oder angebotenen Gegenstand betreffen und nicht die Eigenschaft einer besonderen, mit ihm in keiner Beziehung stehenden brief lichen Mitteilung haben, z. B. -Frei unter Kreuz band-, -Empfohlen», »Eilig», »Muß bis zum ....ten in meinen Händen sein», -Unmittelbar an N. N.«, »Ein gebunden-, »Prachtband», »Mit den Kupfern», »Gegen bar», sowie etwaige Preisangaben. Die Bücherzettel dürfen neben der Bestellung auf Bücher auch Bestellungen auf Einbanddecken enthalten und zur Bestellung einzelner Zeitungsnummern und llnterrichtsgegenstände benutzt werden, wie: Globen, Tellurien, Planetarien, Wand- und Reliefkarten usw, sowie zu Bestellungen aus buchhändle rische Vertriebsmittel (Formulare, Umschläge usw.). Schnitt muster dürfen nicht durch Bücherzettel bestellt werden. S. 2V, ZS: Als Geschäftspapiere sind zugelassen: alle Schriftstücke und Urkunden, ganz oder teilweise mit der Hand geschrieben oder gezeichnet, welche nicht die Eigenschaft einer eigentlichen und persönlichen Korrespondenz haben, wie Prozeßakten, von öffent lichen Beamten aufgenommene Urkunden jeder Art, Fracht briefe, Ladescheine, Rechnungen, Quittungen auf ge stempeltem oder ungestempeltem Papier, die verschiedenen Dienstpapiere der Versicherungsgesellschaften, offene Briefe und Postkarten älteren Datums, die ihren ursprünglichen Zweck erfüllt haben, Abschriften oder Auszüge außergericht licher Verträge, gleichviel ob auf gestempeltem oder unge stempeltem Papier geschrieben, handschriftliche Partituren oder Notenblätter, die abgesondert versandten Manuskripte von Werken oder Zeitungen, korrigierte Schülerarbeiten mit Ausschluß jeglichen Urteils über die Arbeit, unkorri- gierte Schülerarbeiten, Militärpässe, Lohn-, Dienst- oder Arbeitsbücher usw. Vorschriftswidrig beschaffene Geschäfspapiere müssen von der Aufgabe Postanstalt dem Absender, sofern er be kannt ist, zurückgegeben werden. Sind solche Sendungen versehentlich von der Aufgabe-Postanstalt abgesandt worden und nach dem Bestimmungsorte gelangt, so sind sie dem Empfänger auszuhändigen, wenn er bereit ist, das tarif mäßige Briefporto oder Paketporto und u. U. das Bestell geld zu zahlen, soweit nicht die zur Frankierung ver wandten Freimarken diese Gebühren decken. Verweigert der Empfänger die Annahme, so sind die Sendungen u. U. nach Ermittelung des Absenders durch Befragen des Empfängers, ohne Ansatz der nachträglich ausgeworfsnen Porto- usw. Beträge nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Die Nachtaxierung der Bücherzettel geschah zumeist um deswillen, weil sie nicht nur Bestellungen, sondern mit diesen schriftliche Mitteilungen zeigten, die nur dann zu lässig find, wenn sie, wie oben gesagt ist, sich auf den be stellten oder angebotenen Gegenstand beziehen, nicht aber die Eigenschaft einer besonderen, mit ihm in keinerlei Be ziehung stehenden brieflichen Mitteilung haben. Das Strafporto auf die als Geschäftspapiers frankierten Briefe wird erhoben, wenn bei den Bestellzetteln und Rech nungspapieren sich irgendwelche schriftliche Mitteilung be findet. Beispielsweise wurde sogar das handschriftliche Kon- sormzeichen auf einem Abschlußzettel als eine unzulässige Mitteilung angesehen. Nach den Bestimmungen der Postordnung braucht der Empsänger das Strafporto nicht zu bezahlen, son dern kann den betreffenden Brief oder den Bücherzettel an den Absender zurückgehen lassen, ohne daß von letzterem das Nachporto gezahlt werden müßte. Leider verbietet sich aber die Annahmeverweigerung, weil das ge ringe Strafporto, welches zu zahlen ist, in keinem Verhältnis zu der Unannehmlichkeit steht, die dem Absender eines Zettel briefes aus der Empfangsverzögerung der verlangten Artikel erwachsen würde. Beiläufig sei bemerkt, daß hier nicht eine Rigorosität des Leipziger Postamtes waltet, das den Interessen des Buch handels jederzeit mit großem Verständnis entgegenkommt. Für die Austoxierungen ist jeder Beamte, sowohl beim Aufgabe- Postamt, wie auch auf der Strecke im Bahnpostwagen, kompetent. Es scheint also höheren Orts eine Verschärfung der Konlrollbeftimmungen ergangen zu sein, welcher Rech nung zu tragen ist. U. ?k. >Vickti§ere I^Ieuersclieinunxen cles polnisclien kückermsrktes*). lAit^eteilt von L. Wende 8- Lo. in Wsr8cksu. k. k. --- kreis keblt. (kortsetLuvx ru Ar. 200, 201 6. 61.) Ksi^st^ie koruaüslciru. 1861—1911. 8-ka. str. XV -s- 316. 1at/l905/6—19o09/191^^8-ks^8tr?175^ Xrskäw"Ä?k Kuobarrlewslci, k 6 1 ix, Oe Uoureutis Oraviuru. Uns str. 7. Icop. 15. Kultur», k o 1 8 1c a. Osobue odbiois 2 driet» „kolslc», obr»2z? K. Wende i 8p. . Icor. 8, oxr. Icor. 10. 26 X 17, str. 381. Wilno, 1910. ei. 2»^»dr:1ci. rb. 3. kralctzklca i teorja. 20 X 14, str. 219. Warsraw», 1911. 6. 8-k» cluL», str. 131. Kr»1c6w, 1911. kirvarslci 1 8p. Icor. 3. käse. II (1093—1376). 8-tc» duL», str. 97—192. Oraoovias ex okkioin» „Oras" diot», 1910. k. k. str. 198. Krvürv, 1911. 6. kolonieelci. Icor. 3. 216. 1911. 6. kolonieelci. Warsraw», 6. Wende i 8p. Icor. 3, rb. 1.20. *) Vgl. Lürgendlstt 1S1I, Nr. 18. 20. 21. 22. 23 u. 24. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. 1266
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