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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.07.1913
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- 1913-07-03
- Erscheinungsdatum
- 03.07.1913
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151, 3. Juli 1913. Redaktioneller Teil. daß sich die Befugnisse des Urhebers auch auf die Bearbeitungen des Werkes erstrecken. Als Beispiele von Bearbeitungen sind ge nannt: die Übersetzung in eine andere Sprache oder in eine an dere Mundart derselben Sprache, auch wenn die Übersetzung in gebundener Form abgefaßt ist: die Rückübersetzung in die Sprache des Originalwcrkes; die Wiedergabe einer Er zählung in dramatischer Form oder eines Bühnen- werks in der Form einer Erzählung; die Herstellung von Auszügen aus Werken der Tonkunst sowie von Einrichtungen solcher Werke für einzelne oder mehrere Instrumente oder Stimmen. Diese Vorschriften haben sich als ausreichend erwiesen, ihre Auslegung ist nicht auf Schwierigkeiten gestoßen. Zweifel sind nur wegen der Übersetzungen entstanden. Veran- lassung dazu hat der ß 2 Satz 2 des Gesetzes gegeben, welcher lautet: »Bei einer Übersetzung gilt der Übersetzer, bei einer son stigen Bearbeitung der Bearbeiter als Urheber«. Hieraus wird häufig gefolgert, daß jede Übersetzung urheberrechtlich geschützt ist. Diese Ansicht ist unzutreffend. Sehr oft werden Über setzungen in der Weise vorgenommen, daß das fremdsprachige Werk Satz für Satz in die andere Sprache übertragen wird. Eine solche Arbeit begründet keinen Urheberschutz, es wird da durch kein Schriftwerk im Sinne des 8 l Ziffer 1 des Gesetzes hervorgebracht, selbst wenn der Übersetzer, was Sprache und Stil betrifft, etwas Vollendetes leistet. Nur dann genießt eine Übersetzung Urheberschutz, wenn sie sich als das Erzeugnis eige ner schöpferischer Geistestätigkeit darstellt. Das wird in der Re gel bei Dichterwerken zutreffen, z. B. bei der Übersetzung der Dramen von Shakespeare. Es kommt darauf an, ob der Über setzer lediglich seine Sprach- und Fachkenntnisse verwertet oder ob er eine selbständige schaffende geistige Tätigkeit entwickelt svgl. die Entsch. des Reichsgerichts vom 12. März I960, Ent scheidungen in Strafsachen 33, 129, und das Gutachten der Lite rarischen Sachverständigen-Kammer vom 22. Mai 1903, Daube 73). Zu Streitigkeiten wegen der Übersetzungen und sonstigen Bear beitungen ist es sehr selten gekommen. 3. Desto zweifelhafter ist es, was man unter freier Be nutzung zu verstehen hat. Unsere ganze Kultur beruht aus der Geiflestätigkcit unserer Vorfahren. Jeder, der etwas Neues schafft, benutzt mehr oder weniger die bereits vorhandenen Geisteswerke. Hierauf beruht der Grundsatz des Gesetzes, daß die Allgemeinheit einen Anteil an den Geisteserzeugnissen der Urheber Hai; manche Geisteswerke genießen überhaupt keinen Urheberschutz, an den geschützten hört nach einer gewissen Zeit der Schutz auf. Die Grenzen zwischen dem Rechte der Allgemein heit und dem des einzelnen Urhebers sind vom Gesetz im großen und ganzen festgelegt. Bei der ungeheuren Mannigfaltigkeit und Verschiedenartigkeit der Geistesschöpfungen ist es aber häufig recht schwer, die Grenzlinie zu sinken. Durch Rechtswissenschaft und Rechtsprechung sind folgende Grundsätze aufgestellt worden: Die Gleichheit des behandelten Gegen stands macht die Benutzung noch nicht zu einer unerlaubten. Es ist jedem gestattet, über einen Gegenstand zu schreiben, und es läßt sich auch nichts dagegen einwenden, wenn er einem älteren Buche Wettbewerb bereiten will. Eine Verletzung des Urheberrechts wird auch dadurch nicht begangen, daß ein Buch nach Titel und Ausstattung einem älteren ähnlich ist (freilich kann hier der K 16 des Wettbewerbsgesctzes Platz greifen, wenn die Gefahr einer Verwechslung besteht). Andererseits wird das Vorliegen eines unerlaubten Nach drucks nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß das neue Buch andere literarische Zwecke verfolgt als das ältere. Wird ein für Erwachsene bestimmter Buch zum Gebrauch für die Jugend um gearbeitet, so wird dadurch allein noch nicht eine eigentümliche Schöpfung hervorgebracht. Nachstehend werden einige Gutachten und gerichtliche Ent scheidungen mitgeteilt: a) Das Gutachten der Literarischen Sachverständigen-Kammer vom 30. März 1906 (Daude 38) betrifft ein Lied »Das Bett«, das mit Text und Tonweise von einem Verleger heraus gegeben wurde. Ein anderer Verleger ließ ein Lied mit dem selben Titel erscheinen. Die Kammer war der Ansicht, daß der Nachdruck zulässig war. Allerdings kehrt der Grundgedanke des Liedes, die Annehmlichkeiten des Bettes in humoristischer Weise zu schildern, in dem anderen Liede wieder. Die Entnahme des Grundgedankens allein ist jedoch nicht ver boten, es würde sonst die Form weder der Variante noch der Glosse, noch der Parodie in der Dichtung zulässig sein, da alle diese Formen, wenn sic überhaupt zur Anwendung kommen, ohne eine derartige Benutzung des Originals nicht ausführbar sein würden (vgl. Gutachten des früheren Literarischen Sachverständigen-Ver- eins vom 12. Juli 1884, Dambach, Fünfzig Gutachten S. 104). Es darf aber nicht auch die äußere Form der Grundgedanken ganz oder teilweise wortgetreu oder mit unwesentlichen Ände rungen in einer im wesentlichen gleichen Fassung wiedergegeben werden, vielmehr müssen die fremden Gedanken selbständig, sei es allein, sei es mit anderem Gedankeninhalt verarbeitet und einer individuellen Formgebung unterworfen werden. Zwar beruhen beide Lieder auf demselben Grundgedanken, daß nämlich das Bett dem Menschen besonders gefällt, und daß man im Bett geboren wird und sein Dasein beendigt. Beide Lieder haben auch vier Verse. Ihre äußere Form ist aber durchaus verschieden. Der erste Vers des älteren Liedes enthält acht Zeilen, der des neueren dagegen nur sechs. Auch weicht mit Ausnahme einzelner Worte der Text in beiden Liedern vollkommen von einander ab. Zwar kehren einzelne Gedanken des älteren Liedes in dem neuen wieder, z. B. der Hinweis auf das Auftreten von Ungeziefer im Bett. Im übrigen ist jedoch der Text in den beiden Liedern ganz verschieden. Der Umstand, daß dem neuen Liede offenbar absichtlich derselbe Titel gegeben ist wie dem alten und daß der Verfasser sich Wohl den Erfolg des alten hat zu nutze machen wollen, enthält noch keinen Eingriff in das Urheberrecht. b) Das Gutachten vom 30. Januar 1903 (Daude 63) betrifft die Nachahmung eines Stadtplanes. Es stimmt mit einer Entsch. des vormaligen Reichsoberhandelsgerichts vom 7. Okto ber 1873 (Entscheidungen 11,165) überein, wo ausgesührt wird, daß es nicht die Absicht des Gesetzgebers sein könne, die Ergeb nisse neuer geographischer oder topographischer Beobachtungen und Aufnahmen in der Weise zum Sondergute der ersten Ent decker, Beobachter und Verleger werden zu lassen, daß kein anderer Bearbeiter des nämlichen oder eines verwandten Gegenstandes jene Entdeckungen oder Beobachtungen vor Beendigung des Ur heberrechts benutzen dürfe, und daß die an Landkarten täglich zu machende Erfahrung zeigt, daß kein Hindernis besteht, in neue Bearbeitungen derselben Berichtigungen und Vervollständigungen aufzunehmen, die auf der Grundlage neuer Forschungen und Entdeckungen beruhen. Im vorliegenden Falle lag eine neue Geistesschöpfung vor, weil das Charakteristische des Stadtplanes in der Weise hervorgehoben war, daß dem Beschauer ein dem Eindruck aus der Wirklichkeit möglichst nahekommendes Bild ge boten wurde. So waren z. B. die wichtigen Bauwerke größer dargestellt und die belebtesten Straßen breiter angelegt als in Wirklichkeit. Für die Darstellung der öffentlichen Gebäude war die Vogelperspektive gewählt. Die Hauptstraßen waren durch eine größere Breite, auch durch die Farbe besonders hervorgeho ben, die elektrischen Bahnen durch besondere Signalscheiben unter schieden u. dgl. mehr. Auf diese Weise hatte der neue Plan einen durchaus eigenartigen Charakter erhalten, der von der Gesamt erscheinung des alten in vielen wesentlichen Punkten abwich. e) Der Schwank »Ta Ouobosse das kolios- öerxere« und die Polse »Durchlaucht Radieschen« werden in dem Gutachten vom 23. September 1904 (Daude 228) und der Entscheidung des Reichsgerichts vom 1l. April 1906 (Entscheidungen in Zivilsachen 63, 158) behandelt. Die Kammer und das Reichsgericht kamen übereinstimmend zu der Ansicht, daß »Durchlaucht Radieschen« eine selbständige Geistesschöpfung und nicht ein unzulässiger Nachdruck des französischen Schwanks ist. Das Reichsgericht führt folgendes aus: »Eine Vergleichung der beiden Stücke ergibt eine völlige Verschiedenheit der Dialoge und eine wesentliche Verschiedenheit im Gange der Handlung und in den Nebenfiguren, zumal die nachgebildete Posse durch aus eine andere Lokalfärbung erhalten hat. Von den vier Akten des französischen Stückes haben zwei nicht ihresgleichen in dem deutschen, und eigentümlich sind jenem die in allen Akten räumlich 8W»
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