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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.06.1911
- Strukturtyp
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- 1911-06-10
- Erscheinungsdatum
- 10.06.1911
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- Deutsch
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6974 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 132. 10. Juni 1911. Lieferungsbedingungen auf Briefen, Fakturen, Kommissions-Noten usw. (Nachdruck verboten.) Nach § 2 der Buchhändlerischen Verkehrsordnung sind dle Bestimmungen derselben sür alle Buchhändler ver bindlich. »Besondere Vereinbarungen von Firma zu Firma über ihren Verkehr untereinander«, heißt es indes weiter, »werden durch die Bestimmungen der Berkehrsordnung nicht berührt und nicht ausgehoben, gehen ihnen vielmehr vor.« Als solche Vereinbarungen sind auch die von der Ver kehrsordnung abweichenden Geschästsbestimmungen der Verleger, wie sie aus den Fakturen und sonstigen Drucksachen verzeichnet sind, anzusehen, sofern der Sorti menter nicht rechtzeitig dagegen Einspruch erhebt. Ein ein seitiger Vorbehalt ist natürlich noch keine Vereinbarung. Denn wie es das gute Recht des Verlegers ist, die Liese rungsbedingungen sestzusehen und in Ausnahmesällen, be sonderen Verhältnissen Rechnung tragend, die allgemeinen Bestimmungen derVerkehrsordnung durch Sondervorschriften zu ersetzen, so wird man auch dem Sortimenter die Frei heit zugestehe» müssen, ihm bisher noch unbekannte und nicht im Vereinsrecht begründete Bedingungen anzuerkennen oder abzulehnen. Über die rechtliche Natur dieser Sonder bestimmungen im Wandel der Zeiten und besonders über die Frage, wann sie als verbindlich sür die andere Partei gelten, geben die nachstehenden Aussührungen Ausschluß. Red. kor. Sehr viele Firmen pflegen am Kopfe ihrer Brief bogen und Rechnungsformulare nicht nur den Wort laut und den Wohnsitz der Firma, sondern auch ihre Lieferungsgepslogenheiten durch Aufdruck (Vordruck) anzugeben, z. B. Zahlungsziel und Erfüllungsort. Manche Firmen tun das gleiche auf ihren Kom missions-Noten, d. h. auf Zetteln, die sie von ihren Reisenden oder anderen Vertretern den Kunden als Bestätigung ihrer Bestellungen und deren Inhalt ausstellen lassen. Solche Vordrucke findet man nicht selten auch auf Katalogen und Preislisten. Wer so handelt, nimmt natürlich an, daß er dem Empfänger da durch in einer für beide Teile wirksamen Weise die Be dingungen mitteilt, daß insbesondere der Empfänger in diesem Sinne verpflichtet wird, salls er Bestellungen macht bzw. Waren empfangen hat. Eine ziemliche Weile hat diese Auf fassung in der Rechtsprechung auch ihre Stütze gefunden; jedem, auch dem ersten einseitigen Aufdruck wurde von den Gerichten verbindliche Kraft beigelegt. Dann schlug die Spruchpraxis vollständig in das Gegen teil um; es wurde keinerlei Aufdruck mehr, auch bei noch so häufiger widerspruchsloser Annahme desselben, Einfluß eingeräumt. Beispielsweise hat das Ober- landcsgericht Karlsruhe im letzteren Sinne, wie kon stant vorher noch, in einem Urteil vom 23. Januar 1900 (II. Senat) entschieden, wiewohl in diesem Falle der Käufer 49 Kommisstonszettel bzw. Rechnungen mit Aufdruck des Verkäufers betr. dessen Wohnort als Ersüllungsort ohne Widerspruch angenommen hatte, also sicher nicht mehr über den Willen und die Lieferungs-Bedingung des Verkäufers in Unkenntnis oder Zweifel geblieben sein konnte. Diese Spruchpraxis fand ihren Rückhalt auch in einer Entscheidung des Reichsgerichts, die im folgenden Urteil noch er wähnt wird. Mit dieser Praxis brach zuerst und am meisten weit gehend das Preußische Kammergericht. Noch in dem selben Jahre, wie das oben angeführte Karlsruher Urteil — übrigens in einem etwas ähnlich gelagerten Fall — am 1. Oktober 1900 hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts folgende bemerkenswerte Entscheidung (in den »Blättern für Rechtspflege im Bezirk des Kammergerichts» 1900, S- 101 abgedruckt) ausgegeben: Es war, wie vorausgeschickt sei, sestgestellt worden, daß der Verkäufer (»Widerkläger- im Urteil) dem Käufer (eine Firma, als »Widerbeklagte» im Urteil bezeichnet) insgesamt 37 Einzellieferungen, zu jeder eine formularmäßige Rechnung, ausgestellt und übersandt hatte. Unbestritten trugen sämtliche Rechnungen den aufgedruckten Vermerk: »Zahlbar hier rein netto Kasse innerhalb 30 Tagen». Durch vorbehaltlose An nahme dieser Rechnungen — sagt nun das Kammergericht — hat Widerbeklagte anerkannt, daß der Schwerpunkt ihrer recht lichen Beziehungen zum Widerkläger im preußischen Rechts gebiete liegt. »Folgt schon aus dem so ausgelegten Partei willen die Feststellung, daß das für den Gewerbebetrieb des Widerklägers geltende örtliche Recht auch für die Zahlungs verpflichtung der Widerbeklagten maßgebend ist, so hat das Berufungsgericht aus der Tatsache der einwandlosen An nahme der 37 Rechnungen des weiteren gefolgert, daß die Zahlungspflicht des Widerbeklagten in der Geschäftsnieder- lafsung des Widerklägers ihren rechtlichen Erfüllungsort hat. Das Gericht verkennt nicht, daß die bloße Beifügung eines Zahlungsortes auf einer Rechnung eine Verschiebung des Erfüllungsorts noch nicht enthält. Es kann jedoch der gegenteiligen Ansicht des Reichsgerichts (bei Bolze, Bd. 12, Nr. 842) nicht beitreten, wonach auch die wiederholte einwandsfreie Annahme derartiger Rechnungen rechtliche Erheblichkeit nicht habe. . . . Wo 37 solche Rechnungen nacheinander vom Käufer ohne Einwand angenommen worden sind, muß unter richtiger Würdigung der Verkehrsverhältnisse und der Auffassung des Handels angenommen werden, daß der geschäftskundige Käufer die wiederholte Offerte angenommen und mit der Verschiebung des rechtlichen Erfüllungs-Ortes sich still schweigend einverstanden erklärt hat.» Bereits 9 Monate später, am 1. Juli 1901, verläßt auch eine Entscheidung des 6. Zivilsenats des Reichsgerichts (Vj, 140/01) (in der »Zeitung der Anwallskammern Naum burg», Oktober-Nr. 1901 abgedruckt) die frühere Praxis des Reichsgerichts und stellt jetzt fest: »Der maßgebende Inhalt eines Vertrages bestimmt sich nicht nach dem innerlichen Willen des einen Kontrahenten, sondern nach den gegen seitigen Erklärungen beider Kontrahenten. Ist daher eine Erklärung dahin auszufassen, daß der Erklärende eine ihm gemachte Offerte unter den in der selben angegebenen Bedingungen annehme, so sind diese Bedingungen für die Rechte der Kontrahenten maßgebend, selbst wenn der Er klärende dieselbe nicht gelesen hat und innerlich nicht die Absicht hatte, sie zu genehmigen Nach dem im Handelsverkehr geltenden Grundsatz von Treu und Glauben war Beklagter, ein Kaufmann, verpflichtet, den wenig umfangreichen, über der Adresse stehen den Vordruck zu lesen, bevor er den Auftrag er teilte, und konnte der Kläger davon ausgehen, daß der Beklagte auch von dem Vermerk über den Erfüllungsort Kenntnis genommen hatte und hiermit einverstanden war, da er gegen denselben nichts einwendete. Es ist zwar — sährt das Urteil fort — in der Rechtsprechung anerkannt, daß Vermerke über den Erfüllungsort auf Fak turen, Kommissionskopien, Katalogen und Preis listen von dem Besteller nicht beachtet zu werden brauchen. Dies beruht aber darauf, daß Fakturen und Kommissionskopien erst nach dem Abschluß des Ge- schästs erteilt werden und deshalb nicht maßgebend dafür sind, was von den Parteien vorher wirklich vereinbart ist; und daß Kataloge und Preislisten den Zweck haben, über Qualität und Preis der Ware Auskunft zu geben, da-
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