Amtlicher Teil. 3 Beilage zu Nr. 262, 10. November 1893. Solche Erörterung hätte auch zu einem der Klägerin günstigen Ergebnis; nicht führen können, da das Vorbringen der Klägerin keinerlei Anhalt dafür gewährt, daß es sich bei den hier in Rede stehenden Kundgebungen um Handelsgeschäfte der Beklagten ge handelt habe und noch weniger dafür, daß die Beklagten mit den Kundgebungen oder mit der Vorstandsthätigkeit überhaupt in ein sie zur Sorgfalt verpflichtendes Rechtsverhältnis; der Klägerin gegenüber getreten seien. Ueberdies lassen die Entscheidungsgründe keinen Zweifel darüber bestehen, daß nach der Auffassung der Vorinstanz die Beklagten die Sorgfalt eines ordentlichen Kauf manns nicht verletzt haben. Denn unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Landgerichts wird jede Fahrlässigkeit der Be klagten für ausgeschlossen erklärt und mit Hinweis auf den Schluß satz des §121 des Bürgerlichen Gesetzbuches angenommen, die Mög lichkeit einer Rechtsverletzung habe so fern gelegen, daß sie selbst von einem ordentlichen, aufmerksamen Hausvater nicht würde be rücksichtigt worden sein. Dazu war seitens des Landgerichts die Laienqualität der Beklagten noch besonders betont und zugleich erwogen worden, daß es selbst bei Inanspruchnahme der Hülfe eines Nechtsgclehrten doch iinmer noch fraglich gewesen wäre, ob dieser ihnen richtige und ausreichende Belehrung ertheilt haben würde. 3. Unanfechtbar ist endlich die Verneinung einer Verschul dung der Beklagten. Der auf thatsächlichem Gebiete liegenden Annahme, daß keiner der Beklagten auch uur von einem Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Thuns befallen gewesen sei, mangelt es nicht an der nach § 259 der Civilprozeßordnung erforderlichen Begründung. Ob aber die einzelnen Gründe, auf welche das Berufungsgericht seine Ueberzeugung von der Gutgläubigkeit der Beklagten stützt, die ihnen beigelegte Bedeutung beanspruchen können, kann nach den Vorschriften der 88 511, 524 der Civil prozeßordnung in der Revisiousinstanz nicht nachgeprüft werden. Wie sich hiernach die erhobenen Angriffe als unbegründet erweisen, so ist auch ein sonstiger Revisionsgrund nicht ersichtlich. Das Rechtsmittel mußte deshalb unter Verurtheilung der Klägerin in die Kosten dieser Instanz (8 92 der Civilprozeßordnung) zu rückgewiesen werden. gez. Dähnhardt. Vr. Schlesinger. Rüger. Wittmaack. Löwenstein. Ege. Dr. Lippmann. Verkündet in der öffentlichen Sitzung des Sechsten Civilsenats des Reichsgerichts vom 5. Oktober 1893. gez. Rabe Gerichtsschreiber. Ausgefertigr. Leipzig, den 10. Oktober 1893. Der Gerichtsschreiber des Sechsten Civilsenats des Reichsgerichts gez. Schubotz Obersckrelär. Druck von Ramm L Seemann in Leipzig.