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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.11.1893
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- Erscheinungsdatum
- 10.11.1893
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- Deutsch
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Amtlicher Teil. Beilage zu Nr. 262, 10. November 1893. Nunmehr hat die Klägerin bei dem Landgerichte zu Leipzig gegen die übrigen vier an den gedachte» Kundgebungen belheiligte» Borstandsmitglieder auf Entschädigung geklagt. Sie berechnete den ihr in der Zeit vom 1. Juni 1888 bis 15. Oktober 1889 aus jenen Kundgebungen erwachsenen Schaden auf 50 340 Mk., ermäßigte ihren Anspruch auf 17 000 Mk., setzte davon als gegen die Berliner Vorstandsmitglieder geltend gemacht 2000 Mk. ab und forderte von den hiernach verbleibenden 15 000 Mk. zunächst nur 3000 Mk. nebst Prozeßzinsen, zu 'deren Zahlung nach ihrem Anträge die vier Beklagten als Gesammtschuldner verurtheilt werden sollten. Das Landgericht zu Leipzig erkannte auf Abweisung der Klage. Es fand zwar in dem von den Vorstandsmitgliedern des Börscnvereins der Klägerin gegenüber eingeschlagenen Verfahren, objektiv betrachtet, eine unerlaubte, an sich rechtswidrige Handlung, und zwar schon deshalb, weil gegen die Klägerin ein ungerecht fertigter Zwang geübt oder doch zu üben versucht worden sei, um sie zur Annahme eines bestimmten Gcschäftsprinzips zu bewegen; dagegen nahm es andererseits an, daß die Beklagten kein Ver schulden treffe, da sie die rcchtsverletzenden Handlungen im Sinne des Sächsischen Rechts weder absichtlich noch fahrlässig vorgenommen hätten und daß sie deshalb zum Schadensersatz nicht verpflichtet seien. Vom Oberlandesgerichte ist die Berufung der Klägerin zu rückgewiesen worden. In den Gründen des Berufungsurtheils wird die Frage, ob die beanstandeten Maßregeln rechtswidrig seien, unter Hervorhebung der gegen ihre Bejahung obwaltenden Bedenken als zweifelhaft unentschieden gelassen und sodann aus- geführt, daß, selbst wenn eine objektiv widerrechtliche Handlung vorläge, eine Haftung der Beklagten für den dadurch der Klägerin zugefügten Schaden nach dem als maßgebend anzusehenden Sächsischen Rechte nicht anzuerkennen wäre, weil keiner der Beklagten bei der Ergreifung und Ausführung jener Maßregeln das Bewußtsein von deren Rechtswidrigkeit gehabt oder sich einer Fahrlässigkeit schuldig gemacht habe. Gegen dieses Urtheil hat die Klägerin wiederum die Revision eingelegt und den Antrag gestellt, das Berufungsurtheil seinem ganzen Inhalte nach aufzuheben und nach dem Berufungsantrage der Klägerin zu erkennen. Seitens der Beklagten ist auf Zurückweisung der Revision angetragen worden. Im klebrigen wird auf den Thatbcstand der Vorentscheidungen verwiesen. Entscheidungsgründc.' Die Revision konnte einen Erfolg nicht erzielen. Zu ihrer Rechtfertigung wird zunächst 1. auszuführen gesucht, daß das unter Mitwirkung der Be klagte» gegen die Klägerin eingeschlagene Verfahren nicht blos dem Grundsätze der Gewerbefreiheit, sondern auch den guten Sitten zuwiderlaufe und deshalb jedenfalls für rechtswidrig zu erachten sei. Es bedarf indessen keines näheren Eingehens auf diese Aus führung. Denn das Berufungsgericht selbst stellt sich, nach Hervor hebung der Bedenken, die gegen die Auffassung des ersten Richters sowie gegen die von dem Reichsgericht im Vorprozesse ausge sprochenen Grundsätze erhoben werden könnten, im zweiten Theile seiner Entscheidungsgründe auf den Standpunkt, daß in den bean standeten Maßregeln eine objektiv widerrechtliche Handlung zu er blicken wäre, gelangt aber auch von diesem Standpunkte aus zur Abweisung der Klage. Die Klägerin glaubt freilich, einen Re visionsgrund schon daraus entnehmen zu dürfen, daß das Berufungs gericht bei der Beurtheilung der Verschuldung die Frage nach der objektiven Rechtswidrigkeit des Thuns der Beklagten als zweifel haft bezeichnet hat; allein in dieser Bezeichnung läßt sich ein Rechtsirrthum nicht erkennen. Es handelt sich um eine Frage, die in Deutschland erst in neuerer Zeit zum Gegenstände der wissen schaftlichen Erörterung und der richterlichen Entscheidung gemacht worden ist und für deren Beantwortung die Gesetze beim Mangel cinschlagender Spezialvorschriften einen völlig sicheren Anhalt nicht gewähren. (Vergleiche Wiener in Goldschmidt's Zeitschrift für Handelsrecht Band 40 Seite 375, 376.) Wäre nun auch nach all gemeinen Rechtsgrundsätzen der Ansicht der Klägerin im vollen Umfange beizupflichten, so könnte doch dem Vorderrichter eine Gesetzesverletzung nicht deshalb zur Last gelegt werden, weil er, ! unter Hinweis auf entgegenstehende Aussprüche von Gerichtshöfen i und Schriftstellern, die zu entscheidende Frage als eine zweifelhafte j angesehen hat. 2. Das jetzt angefochtene Urtheil weicht in seinem Ergebniß und zuni Theil auch in seiner Begründung bei der Beurtheilung der Entschädigungspflicht der Beklagten von den Entscheidungen ab, die das Reichsgericht im Vorprozesse gegenüber den in Berlin ! wohnhaften Vorstandsmitgliedern erlassen hat. Diese Abweichung ^ beruht im Wesentlichen auf der Anwendung des im Königreiche Sachsen geltenden bürgerlichen Rechts, welches gemäß Z 511 der Civilprozeßordnung den Revisionsangriffen entzogen ist. Daß das Sächsische Recht maßgebend sei, bestreitet allerdings die Revisions klägerin; die nach dieser Richtung erhobenen Rügen können jedoch für zutreffend nicht erachtet werden. Der Vorentscheidung liegt keineswegs, wie die Revision meint, ! die Annahme zu Grunde, daß das Vorgehen der Beklagten sich in örtlicher Hinsicht auf Leipzig oder den Bereich des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Königreich Sachsen beschränkt habe; das Berufungsgericht hebt vielmehr ausdrücklich hervor, daß die Wirkung der schadenbcingenden Handlungen sich nach der Absicht der Thätcr über das Gebiet des Sächsischen Rechts hinaus er- ^ strecken sollte. Trotzdem erklärt das Gericht das Sächsische Rechi deshalb für maßgebend, weil die schadenbringendcn Handlungen s sämmllich in Leipzig begangen worden seien. Einer näheren ^ Begründung dieser Feststellung des Begehungsortes bedurfte es ! nicht, nachdem in dem landgerichtlichen Urtheile, ohne daß später I hiergegen etwas erinnert worden, als unstreitig bezeichnet war, j daß „der Ort, an dem die Beklagten ihre Thätigkeit entfaltet haben, der Ort, wo die von ihnen ausgehenden Kundgebungen gedruckt und von wo aus diese letzteren versendet und veröfsent- ' licht worden sind", Leipzig sei. Die Annahme aber, daß das Rechi des hiernach sestgestellten Begehungsortcs für die Beur- ^ theilung des von der Klägerin vor einem Sächsischen Gerichte ver- I folgten Entschädigungsanspruches maßgebend sei, läßt sich nicht j beanstanden. Denn das Berufungsgericht hatte die Frage, welches I Recht hier zur Anwendung zu bringen sei, nach den in seinem I Bezirke geltenden Gesetzen zu entscheiden. Wenn es auf Grund ! der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Leipzig als den Begehungsort und das dort geltende Recht als maßgebend be zeichnet hat, so muß angesichts des ß 511 der Civilprozeßordnung I jeder Revisionsangrisf hiergegen ausgeschlossen erscheinen. Die Revision macht sodann weiter geltend, daß jedenfalls neben den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches auch die Bestim mungen des Handelsgesetzbuches in Betracht zu ziehen gewesen waren; denn das Thun der Beklagten sei zur Förderung der eigenen und fremden Verlagsgeschäfte geschehen, die Vereinigungen, von welchen Klägerin ausgeschlossen wurde, seien kaufmännische nnd gesellschaftlicher Art, und es hätte deshalb untersucht werden ! müssen, ob im Sinne des Artikel 282 des Handelsgesetzbuches die Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vvr- j liege. Auch diese Rüge trifft nicht zu. In den Vormstanzen hat die Klägerin den Beklagten ein absichtlich rechtswidriges i Handeln zum Vorwurfe gemacht und lediglich darauf ihren Ent schädigungsanspruch gestützt, dagegen nicht behauptet, daß auf Seiten der Beklagten ein Handelsgeschäft vortiege, aus welchem ! dieselben ihr zur Sorgfalt verpflichtet gewesen wären und eben sowenig behauptet, daß die Beklagten es au der Sorgsalt eines ordentlichen Kaufmanns hätten fehlen lassen. Für das Berufungs gericht lag somit kein Anlaß vor, die Frage nach der Anwendbar- ! keit der Vorschriften des Handelsgesetzbuches näher zu erörtern.
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