Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. Anzeigen: 2g Pfg. die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum. Zurückweisung von Anzeigen Vorbehalten. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börsenvcrcins der Deutschen Buchhändler. Beilage zu .4° 262. Freitag, 10. November 1803. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Im Anschlüsse an unsere Bekanntmachung vom 4. März d. I. in der Beilage zu No. 56 des Börsenblattes über die in der Schadensersatzklage der Firma Mayer L Müller in Berlin gegen Ernst Seemann in Leipzig und Genossen bringen wir nachstehend die in dieser Angelegenheit ergangene Entscheidung des Reichsgerichts vom 5. Oktober d. I. zum Abdruck. Durch dieses wird die von der Klägerin gegen das am 4. Januar d. I. verkündete Urteil des königlichen Oberlandesgerichts zu Dresden eingelegte Revision, unserer Erwartung gemäß, zurückgewiesen und der Klägerin die Tragung der Kosten der Revisionsinstanz auferlegt. Damit ist dieser Prozeß endgültig zu Gunsten des Börsenvcreins entschieden worden Leipzig, 7. November 1893. Der Vorstand des Lörsenvereins der Deutschen Suchhändler zu Leipzig. Do. Eduard Brockhaus. Max Niemeyer. Franz Wagner. Arnold Bcrgstraeßer. Johannes Stettüer. Heinrich Wichern. Nlagesache Mayer Müller in Berlin gegen Ernst Seemann in Leipzig und Genosten. III. Entscheidung des Reichsgerichts vom 5. Oktober tK'.NI. Im Namen des Reichs! In Sachen der offenen Handelsgesellschaft Mayer L Müller, vertreten durch die Gesellschafter, Buchhändler Rudolf Mayer und Eduard Karl Wilhelm August Müller, zu Berlin, Klägerin und Ncvisions- klägerin, hier vertreten durch den Justizrath Merke in Leipzig, Wider die Verlagsbuchhändler Ernst Seemann zu Leipzig, 4>r. Georg Oskar Immanuel von Hase daselbst, Arnold Bcrgstraeßer zu Darmstadt und Egon Werlitz zu Stuttgart, Beklagte und Revisionsbeklagte, vertreten durch den Geheimen Justizrath Romberg in Leipzig hat das Reichsgericht, Sechster Civilsenat ans die mündliche Ver handlung vom 5. Oktober 1893 unter Mitwirkung: des Präsidenten Dähnhardt, und der Reichsgerichtsräthe 4>r. Schlesinger, Rüger, Wittmaack, Löwenstein, Ege, 4>r. Lippmann für Recht erkannt: Die gegen das Urtheildes Zweiten Civil-Senats des Königlich sächsischen Oberlandesgerichts zu Dresden vom 4. Januar 1893 eingelegte Revision wird zurückgewiesen; die Kosten der Revisions instanz werden der Revisionsklägerin auferlegt. Von Rechts Wegen. Thatbesta n d. Der Vorstand des Börsenvereins der deutschen Buchhändler zu Leipzig hat in den Jahren 1888 und 1889 eine Reihe von Maß regeln gegen diejenigen Sortimenter ergriffen, welche beim Ver kaufe von Büchern an das Publikum die vom Börsenvcrein für den Kundenrabatt festgesetzten Grenzen nicht eingehalten hatten. Zu diesen, vom Vorstande als „Schlcndcrer" bezeichncten Sorti mentern gehörte die Klägerin. Dieselbe erachtet die mit Bezug auf sie ergriffenen Maßregeln für rechtswidrig und ist in einen, Vorprozesse gegen die beiden in Berlin wohnhaften Vorstands mitglieder auf Ersatz des ihr dadurch zugefügten Schadens bei dem Landgericht I zu Berlin klagbar geworden. Nachdem sie mit ihrer damaligen Klage in erster und zweiter Instanz abgewiesen war, erkannte das Reichsgericht durch das in den Entscheidungen für Civilsachcn Band 28 Seite 238 ff. niitgctheilte Ilrtheil ans Auf hebung des Bernfnngsurtheils und Znrückverweisung der Sache in die vorige Instanz. Demnächst erklärte das Kammergericht den Anspruch der Klägerin hinsichtlich der nach der Statutenänderung — Cantate 1888 — erfolgten Veröffentlichungen des Vorstandes dem Grunde nach für gerechtfertigt, indem es, im Anschlüsse an die im Rcvisionsnrtheile ausgestellten Grundsätze, die Kundgebungen des Vorstandes insoweit als rechtswidrig ansah, als es sich dabei um die Verweigerung jeder Beförderung von Schriftstücken durch die Bcstellanstalt im Bnchhändlerhause, um Einstellung der Sorti- mcntsliefernng seitens der Mitglieder des Vereins Leipziger Kom missionäre und uni die Aufforderung im Börsenblatte, vollständige Licferungsspcrrc cintrctcn zu lassen, handelte. Die hiergegen von den damaligen Beklagten eingclcgte Revision sowie die Anschlicßung der Klägerin an dieselbe wurden znrückgcwiesen. I8SS. No. m.