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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.09.1930
- Strukturtyp
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- 1930-09-04
- Erscheinungsdatum
- 04.09.1930
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x° 205, 4. September 1936, Redaktioneller Teil, Börsenblatt f. d.Dtschn.Buchhandel. Bis zum 15, Dezember 1930 müssen die Zuschläge festgesetzt sein; Einkommensteuerpflichtige, die für 1929 noch nicht zur Ein kommensteuer veranlagt waren, müssen vorläufig veranlagt wer den, Auf Grund dieser vorläufigen Veranlagung berechnen sich alsdann die Zuschläge, V. Reichshilfe von Personen des öffentlichen D i e n st e s. Das sogenannte Notopfer der Festbesoldeten.wird in Höhe von 2V- v, H, des in der Zeit nach dem 31, August 1930 und vor dem 1, April 1931 bezogenen Einkommens der Personen des öffentlichen Dienstes erhoben. Auch hierzu sind besondere Durch führungsbestimmungen über die Reichshilse der Personen des öffentlichen Dienstes <RDB,) vom 30, Juli 1930 ergangen. Diese Reichshilfe wird jedoch im Unterschied zu den allgemeinen Zu schlägen zur Einkommensteuer und zur Ledigensteuer bei der Berechnung der Einkommensteuer abgezogen, VI. Finanzausgleich, Da es sich bei den vorstehend zu I bis V bezeichneten Zu schlägen in Form einer Reichshilse um Sanierungsmaßnahmen zugunsten des ordentlichen Reichshaushaltes handelt, sind die Be stimmungen über den Finanzausgleich dahin ergänzt worden, daß diese Zuschläge ausschließlich dem Reiche zustehen. Die Berechnung erfolgt auf Grund eines besonderen Verteilungs schlüssels, dem das Aufkommen an Lohnsteuer und veranlagter Einkommensteuer zugrunde liegt, VII, Tabaksteuer, Die Änderungen des Tabaksteuergesetzes bestehen in einer wesentlichen Verkürzung der Zahlungsfristen für die Steuer- entrichtung, was ebenfalls zur Verbesserung der Kassenlage des Reichs beitragen soll, L, Erschließung von Einnahmen sür die Gemeinden. Die Gemeinden sind berechtigt, eine Gemeindebier steuer, eventuell auch eine Gemeindegetränke st euer und die vielumkämpfte Bürgersteuer (Kopfsteuer) zu er heben, Die Bürgersteuer wird von allen im Gemeindebezirk wohnenden natürlichen Personen, die über 20 Jahre alt und damit wahlberechtigt sind, erhoben. Sie darf nicht erhoben wer den von Personen, die Krisenfürsorge oder Wohlfahrtsunter stützung beziehen. Die' Höhe der Bürgersteuer wird von den Ländern bestimmt. Sie muß sür Personen mit einem Jahres einkommen bis zu 8000 RM, mindestens 6 RM, betragen und kann bis zu 1000 RM; für das Jahr bestimmt werden. Für die Ehefrau gilt die Hälfte des Landessatzes, der für den Ehe mann Anwendung findet. Sodann nimmt die Verordnung einen Gedanken des Ent wurfes eines Steucrvereinheitlichungsgesetzes vorweg, indem es die Gemeinden zur Erhebung der Bier- und der »unpopulären» Bürgersteuer verpflichtet, wenn sür das Rechnungsjahr 1930 die Gemeindegrund- oder die Gemeindegewerbesteuer über den bis zum 1, August 1930 beschlossenen Satz erhöht wird oder wenn vom Rechnungsjahr 1931 ab bis zum Inkrafttreten des Steuer vereinheitlichungsgesetzes der für die Grundsteuer bzw, Gewerbe steuer beschlossene Satz den Landesdurchschnitt übersteigt. Der Reichssinanzminister kann Anordnungen darüber treffen, daß die Erhebung der Biirgersteuer im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitslohn erfolgt. Mit vorstehend zu L und kl wiedergegebenen Bestimmungen ist der steuerrechtliche Teil des Notverordnungswerkes erschöpft. Es sind nunmehr die Änderungen auf dem Gebiete der So zialversicherung zu betrachten, 6, Sozialversicherung. Schon längst ist man sich darüber klar, daß auf dem Gebiete der Kranken- und Arbeitslosenversicherung schwere Mißstände eingerissen sind, die sich immer mehr fühlbar machen, je größer die Arbeitslosigkeit wird. Es war deshalb höchste Zeit, nachdem die bisher vom Gesetzgeber getroffenen Maßnahmen sich nicht als ausreichend erwiesen hatten, diesen Mißbräuchen einen weiteren Riegel vorzuschicben und gleichzeitig wenigstens eine gewisse Ent lastung aus diesen beiden, ungeheuere Summen verschlingenden Gebieten zu schassen. Auf diese Erwägungen sind die im Not- verordnungswcge geschaffenen Reformen auf dem Gebiete der Kranken- und Arbeitslosenversicherung zurückzuführen. Im ein zelnen handelt es sich um folgende wesentliche Änderungen: I, Reform der Krankenversicherung, 1, Auf Grund des K 25 Abs, 4 ist der Reichsarbeitsminister befugt, Bestimmungen über die Verwendung der Mittel zum Be such von Versammlungen zu erlassen, die von Bersicherungs- trägern veranstaltet werden. Diese Bestimmung dürste insbe sondere für die zukünftige Gestaltung von Kasscnverbandsver- sammlungen wichtig sein, 2, Für den Erwerb von Grundstücken sowie für die Er richtung und Erweiterung von Krankenkassengebäuden, die Er richtung von Zahnkliniken, Erholungs- und Genesungsheimen, Kranken- und sonstigen Anstalten ist die Genehmigung des Reichsversicherungsamtes erforderlich. Diese Bestimmung ist besonders im Zusammenhang mit der Eigenbetriebswirtschaft der Krankenkassen von Bedeutung, 3, Die freiwillige Versicherung, die bisher unbegrenzt mög lich war, ist jetzt nur zugelassen, solange das Jahreseinkommen 8400 RM, nicht übersteigt, 4, Die Gewährung des Krankengeldes erfolgt erst nach einer dreitägigen Wartezeit (K 182 SHr, 2), In diesem Zusammen hänge ist die neue Bestimmung des K 183 Abs, 2 zu berück sichtigen, nach der das Krankengeld für Sonn- und Feiertage nicht gezahlt wird, wenn die Arbeitsunfähigkeit an einem dieser Tage endet. Dadurch soll der wiederholt beobachteten Praxis gesteuert werden, wonach ein Gesundschreiben in den Fällen, in denen das Ende der Krankheit an einem Sonn- oder Feiertage liegt, erst für den darauffolgenden Werktag erfolgt, 5, Eine Arzneimittelgebühr ist eingesührt worden. Sie besteht darin, daß der Versicherte bei der Abnahme von Arznei-, Heil- oder Stärkungsmitteln eine Gebühr von 50 Pf, zu ent richten hat, 6, Für die Krankenbehandlung ist die Lösung eines Kranken scheines erforderlich, für den ebenfalls 50 Ps, zu bezahlen sind. 7, Besonders wichtig ist die Bestimmung, daß der Anspruch auf Krankengeld ruht, wenn und soweit der Versicherte Arbeits entgelt erhält, 8, Eine vollkommene Neuregelung hat die Familienkranken- pslege erfahren, die bedeutend erweitert worden ist, 9, Ferner verdient noch die Neuregelung der rechtlichen Be ziehungen zwischen Ärzten und Krankenkassen Hervorhebung, Sie besteht ») in der Kontrolle der kassenärztlichen Tätigkeit durch von den Kassen bestellte Vertrauensärzte oder Prüfungsaus schüsse; b) in der Kündigungsmöglichkeit bestehender Verträge zwi schen Kassen und Ärzten sür den Kassenvorstand, wenn »bei der Kasse die Ausgaben für ärztliche Behandlung und die Verordnung von Arznei- und Heilmitteln nicht nur vorübergehend entweder das den natürlichen Um ständen entsprechende Maß in auffallender Weise über schreiten oder in einem auffälligen Mißverhältnis zu den Durchschnittskosten aller Krankenkassen der gleichen Kassenart im Bezirke des Oberversicherungsamtes stehen» und das Reichsversicherungsamt das Vorliegen dieser Tat bestände auf übereinstimmenden Antrag der Arbeitgeber und Versicherten feststellt. Besteht ein Vertrag mit den Ärzten in diesem sowie in den in H 370 Satz 1 genannten Fällen nicht, so kann an Stelle der freien ärztlichen Be handlung dem Versicherten eine Barleistung in Höhe von 80 v, H, der wirklichen Kosten gewährt werden, wobei jedoch die Kosten unter Zugrundelegung der ärztlichen Gebührenordnung zu berechnen sind; 855
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