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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.09.1930
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- 1930-09-04
- Erscheinungsdatum
- 04.09.1930
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- Deutsch
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(dt? 205, 4. September 1930. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d.Dtschn.Buchhankxl. Dem Zuschlag zur Einkommensteuer der Ledigen unter liegen nicht a) Steuerpflichtige, bei denen für 1929 Familienermäßigun gen nach K 52 EinkStG. berücksichtigt worden sind. Ledige Männer unterliegen jedoch dem Zuschlag auch dann, wenn sie für uneheliche Kinder Familien ermäßigungen erhalten; d) verwitwete und geschiedene Personen, aus deren Ehe Kinder hervorgegangen sind, auch wenn diese Kinder nicht mehr leben; c> Steuerpflichtige, die zum Unterhalt ihrer geschiedenen Ehefrau, ihrer bedürftigen Eltern oder eines bedürftigen Elternteiles zusammen mindestens 10 v. H. ihres Ein kommens tatsächlich aufwenden. Dabei ist Voraus setzung, daß die Aufwendungen bereits seit 12 Monaten in mindestens dieser Höhe gemacht worden sind und ferner, daß die Einkommensteuer dieserhalb bereits auf Grund eines vor dem I. VII. 1930 gestellten Antrages ermäßigt worden bzw. daß der Steuerpflichtige vom Zu schlag zur Lohnsteuer der ledigen Arbeitnehmer befreit worden ist. Der Zuschlag zur Einkommensteuer der Ledigen besteht je nach Art und Höhe des Einkommens (nach Abzug der Wer bungskosten und Sonderleistungen, aber vor Abzug des steuer freien Einkommenteiles): . 1. in der Wiederhinzurechnung des auf Grund der Ände rungen des Einkommensteuergesetzes in den Jahren 1927/28 in Anpassung an die Vergünstigungen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn auch den veranlagten Steuerpflichtigen zugestandenen Abschlags; 2. in einem Zuschlag von 10 v. H. zur Einkommensteuer. Hiernach berechnet sich der Zuschlag für die einzelnen Gruppen der Einkommenstcuerpflichtigcn wie folgt: s) bei Steuerpflichtigen, die nach einem Einkommen von mehr als 2160 Reichsmark veranlagt worden sind, ist als Zuschlag nur der vorgenommene Abschlag hinzu- zurcchncn; b) bei Steuerpflichtigen, die nach einem Einkommen von mehr als 2160 Reichsmark, aber nicht mehr als 8000 Reichsmark veranlagt worden sind, besteht der Zuschlag 1. in der Wiederhinzurechnung des Abschlags von 36 Reichsmark im Jahre und 2. in einem lO^igen Zuschlag zur Einkommensteuer, die sich nach Wiederhinzurechnung des Abschlags ergabt; c> bei Steuerpflichtigen, die nach einem Einkommen von mehr als 8000, aber nicht mehr als 15 000 Reichsmark veranlagt worden sind, wenn es sich um Nichtlohnsteuer pflichtige handelt »> in der Wiederhinzurechnung des Abschlags von 86 Reichsmark im Jahre, d> in einem lO^igen Zuschlag zur Einkommensteuer, der Abschlag ist wieder hinzuzurechnen; <1> bei allen Lohnsteuerpflichtigen, die nach einem Ein kommen von mehr als 15 000 Reichsmark veranlagt worden sind, beträgt der Zuschlag 10 v. H. der für 1929 festgesetzten Steuerschuld, gekürzt um den auf diese Steuerschuld angerechneten Steuerabzug vom Arbeits lohn. Der sich nach vorstehender Bestimmung ergebende Zuschlag wird nur i n H ö h e v o n 6 0 v. H. erhoben. Das Reichsfinanz ministerium hat hierzu eine Tabelle hernusgegebcn. die den Durchführungsbestimmungen über einmalige außerordentliche Zuschläge zur veranlagten Einkommensteuer im Rechnungsjahre 1930 und über eine Reichshilfe der Aufsichtsratsmitglieder vom 31. VII. 1930 (LZ. DB.) beigegeben ist. ^ III. Zuschlag zur Lohnsteuer der ledigen Ar beitnehmer. (Gültig vom I. September 1930 bis 31. März 1931.) Hierüber ist den Betrieben ein Merkblatt zugestellt worden, in welchem die Bestimmungen der Notverordnung nebst den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen über den Zu- 854 schlag zur Lohnsteuer der ledigen Arbeitnehmer (LZ. DB.) vom 30. Juli 1930 verarbeitet worden sind. Hiernach gelten als ledig alle einkommensteuerpflichtigen Personen, die nicht ver heiratet sind, sowie verwitwete oder geschiedene Personen, vor ausgesetzt, daß aus ihrer Ehe Kinder nicht hervorgegangcn sind. Vom Ledigenzuschlag sind befreit: 1. unverheiratete Frauen, denen Kinderermäßigungen zu stehen, z. B. Mütter von unehelichen Kindern, nicht aber Väter derselben, ferner Personen, denen für Adoptiv- und Pflegekinder Ermäßigungen zustehen; 2. Steuerpflichtige, die zum Unterhalt ihrer geschiedenen Ehefrau, ihrer bedürftigen Eltern oder eines bedürftigen Elternteiles seit einem Jahre mindestens 10 v. H. ihres Einkommens aufwenden und denen deshalb auf Grund eines vor dem 1. Juli 1930 gestellten Antrages die Ein kommen- bzw. Lohnsteuer ermäßigt worden ist. Der Ledigenzuschlag besteht s) in dem Wegfall des auf Grund der Änderungen des Ein kommensteuergesetzes 1927/28 eingesührten Abschlags von 25 v. H. der Lohnsteuer, d. h. die Lohnsteuer wird, wie bisher, von dem um den steuerfreien Lohnbetrag ge kürzten Arbeitslohn mit 10 v. H. berechnet, der Abschlag von 25 v. H. (höchstens jedoch 3.— Mk. monatlich) bei den Lohnzahlungen für die Zeit vom 1. September 1930 bis 31. März 1931 nicht vorgenommen; d> ferner wird bei den ledigen Arbeitnehmern, deren abge rundeter Arbeitslohn 220 Reichsmark monatlich bzw. 54 Reichsmark wöchentlich übersteigt, zu der ohne Berück sichtigung des Abschlags von a> sich ergebenden Lohn steuer noch ein Zuschlag von 10 v. H. erhoben. Bei einmaligen Einnahmen ist der Ledigenzuschlag von den in der Zeit vom 1. September 1930 bis 31. März 1931 tatsäch lich ausgezahlten Beträgen zu berechnen, ohne Rücksicht darauf, für welchen Zeitraum sie gezahlt werden. Der Zuschlag be trägt in diesem Falle 1 v. H. von 60 v. H. der einmaligen Ein- nahmen.- Der Arbeitgeber hat grundsätzlich bei allen Arbeitnehmern, aus deren Steuerkarte weder eine Frauenermäßigung noch Kin derermäßigungen vorgesehen sind, den Ledigenzuschlag einzube halten. Ausnahmen gelten z. B. für die Ehefrau einer ein kommensteuerpflichtigen Person, die die Tatsache der Verheira tung durch eine amtliche Urkunde nachweist, sowie für einige weitere in H 7 DB. aufgesührten Fälle. Für die Einbehaltung der Beträge hasten Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der glei chen Weise wie für den sonstigen Steuerabzug vom Arbeitslohn. IV. Reichshilse der Mitglieder des Aufsichts rates. Die Reichshilfe der Aufsichtsratsmitglieder wird von allen Mitgliedern des Aufsichtsrates (Verwaltungsrates) von Aktien gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und sonstigen Kapi talgesellschaften und Personcuvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts erhoben. Der Reichshilfe unterliegen Ver gütungen (Tantiemen) oder unter sonstiger Benennung ge währte Bezüge, geldwerte Vorteile und Entschädigungen der vorbenannten Personen, die diese während eines im Kalender jahr 1929 endenden Geschäftsjahres bezogen haben. Von diesen Bezügen dürfen Werbungskostcn oder andere Ausgaben nicht ge kürzt werden. Die Reichshilfe beträgt 214 v. H. von 60 v. H., d. h. 1,5 v. H. der vorbenannten Bezüge. Gegen die Festsetzung der Zuschläge zur Einkommensteuer und der Reichshilfe der Aussichtsratsmitglicder ist das Be rufungsverfahren gemäß K 218 der Reichsabgabenordnung ge geben, d. h. Einspruch (Finanzamt), Berufung (Finanzgericht), Rechtsbeschwerde (Reichsfinanzhos). Der Gesamtbetrag an Zuschlägen zur Einkommensteuer und zur Reichshilfe der Aufsichtsratsmitglieder ist, und zwar je zur Hälfte, am 10. Oktober 1930 und am 10. Januar 1931 zu entrichten.
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