Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.07.1930
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1930-07-10
- Erscheinungsdatum
- 10.07.1930
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19300710
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193007101
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19300710
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1930
- Monat1930-07
- Tag1930-07-10
- Monat1930-07
- Jahr1930
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
X- 157, 10. Juli 1930. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. gerichteten Maßnahmen seien nichtig. Auch die vom Finanzamt vor genommene Berechnung der Höhe des Geschäftswertes sei gesetzwidrig. Das Finanzamt sei dabei von der Gesamtbewertung des Unternehmens ausgegangen; diese sei aber nach 8 31 des Neichsbewertungsgesetzes ausgeschlossen. Im übrigen nimmt die Betriebsinhaberin Bezug aus die in der ähnlich gelagerten Sache der Firma Heinr. Ostermanns Erben (AZ. ^ 84/28)*) gemachten Ausführungen. Hier sei die Bezeichnung »Generalanzeiger« auch keine wert erhöhende Eigenschaft und kein im Verkehr verwertbares Gut mehr. Dieser Titel werde nicht mehr geschätzt und habe daher für sich über haupt keinen Wert. Die meisten Zeitungen, die früher diesen Titel führten, hätten ihn abgelegt oder nur als Untertitel beibehalten. Acht Sachverständige, Verleger führender deut scher Zeitungen, hätten überein st im mend erklärt, daß die Annahme, der an den Zeitungstitel sich kniipfende Verlagswert sei im wirtschaftlichen Leben nach der Verkehrsauffassung bereits ein selbständiges Verkehrsgut geworden, das auch ohne Veräußerung des Geschäfts im ganzen ver wertet werden könne, unzutreffend sei und der Verkehrsau fsassung nicht entspreche; seit Menschen gedenken sei ein Zeitungstitel niemals Gegenstand eines Verkaufs geworden. Ohne das dazugehörige Zeitungsunternehmen könne ein Zeitungstitel nicht veräußert werden, der Zeitungstitel an sich habe im Verkehr keinen Wert, er sei nichts anderes als die Firma für ein sonstiges Unternehmen. Allein auf den Zeitungstitel hin würbe ein Erwerber noch keinen Bezieher finden. Die Re chtsbcsch werde des Finanzamts ist unbe gründet. In der gleichliegenden Sache der offenen Handelsgesell schaft Heinr. Ostermanns Erben (Pirnaer Anzeiger) lll ^ 84/28 hat der Senat in dem unter dem heutigen Tage ergangenen Urteil aus geführt: Der an den Zeitungstitel sich knüpfende Ver lagswert ist in dem Geschäftswert im weitesten Sinne inbegriffen. Dieser Geschäfts wert ist, wie der Vorbescheid anführt, der »bei der Veräußerung eines Unternehmens in die Erscheinung tretende Mehr wert des Geschäfts im ganzen gegenüber dem Wert der einzelnen zu dem Unternehmen gehörenden körperlichen Gegenstände und Rechte abzüglich der Schulden; vgl. Thomä in »Vierteljahresschrift für Steuer- und Finanzrecht«, Jahrgang 1927, Seite 307 ff., ähnlich Flechtheim in Beilage zu Nr. 24 der »Mitteilungen der Industrie- und Handels kammer Berlin« vom 25. Dezember 1926. Er umfaßt alle so genannten immateriellen Werte, die auch ideelle Werte, innerer Wert, Kundschastswert, Firmen wert, Zooä >v i 11, genannt werden. Für den Gel tungsbereich der A b g a b e n o r d n u n g hat die Rechtsprechung des Neichsfinanzhoses im Hinblick auf die Bestimmungen in 88 137 Abs. 2, 138, 139 Abs. 1 die Auffassung vertreten, daß die immateriellen Werte zu veranlagen seien. Bei der Ermittlung des Veräußerungs- Werts des Unternehmens im ganzen, der sogenannten Gesamtbewer tung, auf die es entscheidend ankomme, würden diese Werte von selbst in die steuerpflichtige Vcrmögensgrundlage einbezogen. Für das Gebiet der Vermögenssteuer 1 92 4 hat der Reichsfinanzhof bejaht, daß Apotheken- und Wirtschaftskonzessionen, ebenso der Ver lagswert zu dem steuerpflichtigen Vermögen gehören. Dabei hat er in dem Urteil vom 13. April 1920 I ^ 18/26, Entsch. des RFHofs Bd. 19, S. 51, ausgesprochen, daß der Verlagswert für den Bereich dieses Gesetzes, das die Gesamtbewertung grundsätzlich ausschaltet, als selbständiger »Gegenstand« zu bewerten sei. Dem ist für jene Nechtsgebiete beizutrcten. Wenn der Vorbescheid dann aber weiter wiederholt ausführt, daß das Reichsbewertungsge setz die Gesamtbewertung beibehalten, sie nur in eine besondere Form gegossen habe, so vermag der jetzt erkennende Senat dem nicht zu folgen. Nach seiner Auffassung hat das Neichsbewertungs- gesetz mit dem Grundsätze der Gesamtbewertung gebrochen und in 8 31 Abs. 2 des Reichsbewertungsgesetzes ledig lich vorgeschrieben, daß dem Gesichtspunkt der Gesamtbe wertung bei der Ermittlung des gemeinen Wertes gewisser — nicht aller (8 31 Abs. 3 und 4) — einzelner Gegenstände in bestimmter Weise »Rechnung zu tragen« ist. Eine Gesamtbe wertung im Sinne der Reichsabgabenordnung und des ersten Ver mögenssteuergesetzes konnte der Gesetzgeber mit Rücksicht auf die Ziele, die er anstrebte, nicht beibehalten. Ziel des Reichsbewertungs- gcsetzes ist die einheitliche Bewertung des Vermögens und der einzel *) Urteil desselben Senats vom gleichen Tage, im Wortlaut ab- gedrnckt im »Zeitungs-Verlag« vom 10. 5. 30, Sp. 795 ff. 644 nen Vermögensarten für die Steuerzwecke des Reichs, der Länder und Gemeinden (Begründung S. 21). Der nach dem Gesetz zu ermittelnde »Einheitswert« soll sowohl für die Reichsvermögenssteuer als auch für alle nach dem Merkmal des Wertes erhobenen Steuern der Län der und Gemeinden für ein und denselben Gegenstand als ein einziger Wert gelten (Begründung S. 25). Das System der Realsteuern der Länder und Gemeinden (Grund-, Gebäude-, Gewerbesteuer) setzt aber eine objektive Bewertung der von ihnen erfaßten Gegenstände voraus. Deshalb scheidet für diese Steuern jede unterschiedliche Be handlung nach der Richtung aus, daß ein Gegenstand einer Realsteucr, insbesondere ein landwirtschaftliches Gut, ein gewerbliches oder Wohn- grundstück anders zu bewerten wäre, wenn er zu einem gewerblichen Unternehmen gehört, als wenn dies nicht der Fall ist. Die Landes realsteuern, insbesondere die Grund- und Gebäudesteuer, bewerten diese Gegenstände vielfach so, als wenn sie nicht zu einem Gesamtbe trieb gehörten. Soll der Einheitswert des Reichsbewertungsgesetzes für solche Gegenstände diesem Gesichtspunkt Rechnung tragen, so muß das Gesetz von vornherein auf den Gesichtspunkt der Gesamtbewertung der wirtschaftlichen Einheit verzichten. Ties ist einer der Gründe, aus denen 8 31 Abs. 3 die landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Betriebe sowie das Grundvermögen (ohne Zubehör) aus dem Zusammenhang der gerverblichen Betriebe löst und für diese Gegenstände eine objektive Sonderbewertung vorschreibt. Für sie ist grundsätzlich der Ertragswert maßgebend, womit dem in 8 31 Abs. 2 enthaltenen Rentabilitätsgedanken (Begründung S. 41) Rechnung ge tragen wird. Ähnliches gilt für 8 31 Abs. 4. Dort werden aus prak tischen Gründen, nicht mit Rücksicht auf die Landesrealsteuern, die zu einem gewerblichen Betriebe gehörigen Aktien und andere Wertpapiere aus dem Zusammenhang der wirtschaftlichen Einheit eines gewerb lichen Unternehmens herausgenommen und nach einem vorwiegend den Ertrag des herausgenommenen Gutes widerspiegelnden festen Maßstab bewertet. Damit verzichtet das R e i ch s b e w e r t u n g s g e s e tz bewußt und mit Absicht auf eine Gesamtbewer tung als solche (vgl. Becker, Steuer und Wirtschaft VI Spalte 81, 92). Es bringt dieses Opfer aber nicht nur im Interesse des Zieles, Einheitswerte für alle Steuerarten sestzulegen, sondern weil eine befriedigende Gesamtbewertung praktisch nichtzuerretchenistundmangelsgreifbarerUnter- lagenzurWillkür führen wiirde. Mit dieser Ablehnung einer Gesamtbewertung stimmt überein, wenn das Reichsbewertungsgesetz in 8 31 Abs. 5 gebietet, daß der Gesamtwert des Betriebs nicht hinter der Summe der sich für die einzelnen Gegenstände aus Abs. 1—4 ergebenden Werte, vermindert um die Schulden und Rücklagen, zurllckbleiben darf. Diesem Verbot einer Gesamt a b schreibung entspricht es auch, die Gesamt z u schrei- bung auszuschließen. Ist damit vom Gesetz ausdrücklich der eine Weg verbaut, der nach früheren Gesetzen in Verbindung mit der Reichsabgabcnordnnng zu einer Gesamtbewertung und damit zur Erfassung des Geschäftswertcs im weitesten Sinne führen konnte (vgl. Lion, Steuer und Wirtschaft IV Spalte 755ff.; Lion, Vierteljahresschrift für Steuer- und Finanz recht, I. Jahrgang S. 551), so bleibt noch zu prüfen, ob nach dem Neichsbewertungsgesetz etwa der andere Weg gangbar bleibt: der Weg über eine dem Sonder fall entsprechende Höher- bzw. Minderbewertung der einzelnen Betrtebs- g l t c d e r, indem bei ihnen die werterhöhende oder werrminderndc Eigenschaft der Betriebszugehörigkeit berücksichtigt wird. Die Frage ist zu verneinen, soweit Gegenstände der in Abs. 3 und 4 des 8 31 des Reichsbewertungsgesetzes genannten Art in Betracht kommen; der Wert dieser Gegenstände wird nach besonderen Maßstäben ohne Abwandlungsmöglichkeit ermittelt. Hinsichtlich anderer Gegenstände (z. B. Maschinen, Waren, Rohmaterialien, bewegliches Inventar, Rechte gewisser Art u. a.) ist die Frage zu bejahen. Hier ist jedoch ein Unterschied hinsichtlich des Umfanges der Wertbemessung zu machen: soweit die Bctricbsgugehörigkeit im einzelnen Falle eine wertmindernde Eigenschaft ist, kann bei unrentablen und notleiden den Betrieben hinsichtlich der nicht in Abs. 3 und 4 des 8 31 genann ten Gegenstände dem Gesichtspunkt der Gesamtbewertung voll Rech nung getragen werden. Dann ist Untergreuze der Schrott- oder Schmelzwert. Bedeutet aber die Betriebszugehörigkeit im Einzclfall eine wert e r h ö h e n d e Eigenschaft, so findet der Betrag, um den der einzelne Gegenstand wegen seiner Zugehörigkeit zum Betrieb an sich höher angcsetzt werden müßte, grundsätzlich seine Grenze an der Höhe der Wiederbeschaffungskosten. Der Vorbescheid führt hierzu aus: »Der VI. Senat hat in dem Urteil Entsch. des RFHofs Bd. 20 S. 87 ausgesprochen, daß bei Bestimmung des gemeinen Wertes im Sinne des 8 19 Abs. 1 des Einkommen st euerge- setzes von den Wiederbeschaffungskosten ausgegangen
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder