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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.07.1930
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1930-07-10
- Erscheinungsdatum
- 10.07.1930
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- Deutsch
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X- 1S7, 10. Juli 1930. Redaltioneller Teil. Börsenblatt f. d.Dtschn. Buchhandel. wert gerade unter heutigen Verhältnissen immer wieder neu ge schaffen werden muß. Der Reichsfinanzhos hält diesen Einwand um deswillen nicht für durchschlagend, weil es sich von seinem Standpunkt aus zunächst nur darum handelt, die Gegenstands- cigenschaft des entgeltlich erworbenen Geschäftswertes zu recht- fertigen. Der Senat gibt zu, daß Abschreibungen vorgenommen werden können, wenn der Geschäftswelt tatsächlich zurückgeht. Dies ist der einzige anfechtbare Punkt in den beiden begrüßens werten Entscheidungen, denn man wird eine Abschreibung, und zwar eine rasche Abschreibung eines entgeltlich erworbenen Ge- Ichäfts- oder Verlagswertes auch dann zulllssen müssen, wenn ein Rückgang nicht zu verzeichnen ist, lediglich aus dem Grunde, weil tatsächlich im Laufe der Zeit aus dem entgeltlich erworbenen ein selbst erarbeiteter Verlagswert des Käufers wird. Hoffentlich ge lingt es künftig, auch diesen Schönheitsfehler noch zu beseitigen und wenigstens zu erreichen, daß, wenn auch der entgeltlich er worbene Geschäftswelt zunächst mit dem dafür aufgewendeten Be trag aktiviert werden muß, eine rasche Abschreibung dieses Wertes zugclassen wird. In diesem Zusammenhang weist der Reichs finanzhof wiederum auf das Einkommensteuerrecht hin, wonach dann, wenn der Verlagswert für die Zwecke der Vermögensbesteuerung aktiviert worden ist, auch eine Aktivierung in der Einkommen st euer- bilanz mit der Folge stattzusinden hat, daß im Falle einer Veräußerung des Geschäfts mit Geschäftswert der Verlagswert in Höhe des aktivierten Betrages von der Einkommen steuer (K 30 Einkommensteuergesetz) nicht erfaßt wird, während selbstverständlich im Falle der Nichtaktivierung, wie dies beim selbst geschaffenen Verlagswert der Fall ist, in den Fällen, in denen bei einer Veräußerung ein besonderer Preis für den Vcrlagswert gezahlt wird, dieser Preis im vollen Umfang der Einkommensteuer unterliegt. Auch bezüglich der steuerlichen Er fassung des entgeltlich erworbenen Geschäftswertes stimmen also die Endentscheidungen mit dem Vorbescheid noch überein. Die wich- tigsteAbweichung ergibt sich jedoch hinsichtlich der vom Vorbescheid gemachten Einschränkung, daß eine Versteuerung auch dann er folgen soll, wenn sich einzelne Teils des Geschäftswertes im weite sten Sinne im wirtschaftlichen Leben nach der Verkehrsauffasfung bereits in selbständige Verkehrsgüter verwandelt haben, die auch ohne Veräußerung des Geschäfts im ganzen verwertet werden können. Insoweit treten die Endurteile dem Vorbescheid nur be züglich der Apotheken- und Wirtschaftskonzessionen bei (vgl. Ent scheidung des Reichsfinanzhofs vom 14. 6. 1929 — I ^ 3/29 — Rcichssteuerblatt 1929 S. 581), darüber hinaus aber hält der Senat Zurückhaltung für angezeigt. Infolgedessen lehnt der III. Senat die Gegen st ands- eigenschaft des an einen Zeitungs- oder Zeit schriftentitel sich knüpfenden Verlagswertes, von nicht geschützten Erfindungen, von Geheim rezepten, Markenartikeln und ähnlichem ab und ist der Auffassung, daß es sich hierbei nicht um selbständig zu bewertende Verkehrsgüter ha n- d e l I, denn sie können regelmäßig zu Verkehrsgütern erst werden in Verbindung mit dem ganzen dazugehörigen Apparat der Fabrik, der Druckerei, der Verlagsorganisation und dergl. Zu treffend betont der Reichsfinanzhof, daß Rechte und rechtlich ge schützte Lagen einem Gute allein noch keinen Geldwert verleihen, ein Gesichtspunkt, den ich vor allem auch gegen die Vermögens besteuerung der Verlagsrechte immer wieder ins Treffen geführt Habs. Das Verlagsrecht schafft dem Verleger noch kein Wirtschaftsmonopol, ebensowenig wie der Titel einer Zeitung oder Zeitschrift, eine nicht patentierte Erfindung oder eine Buch- lizcnz und dergl. Gleichzeitig bewährt der Retchssinanzhof auch wieder feinen praktischen Sinn, indem er hervorhebt, daß sich die Aufgabe, für derartige immaterielle Güter, soweit sie nicht entgeltlich erworben und realisiert worden sind, wirtschaftlich vernünftige und zahlenmäßig rechtfertigende Schätzungsunter lagen zu finden, als unlösbar erweist. Die Betonung des grund sätzlichen Unterschieds zwischen einem Recht bzw. einer rechtlich geschützten Lage und einem wirtschaftlich selbständigen Verkehrs gut ist beim Zeitschriftentitel auch unter dem Gesichtspunkt des Warenzeichenschutzes, den der Reichsfinanzhof ausdrücklich er wähnt, von besonderer Bedeutung. Bisher bestanden gewisse steuerliche Bedenken dagegen, daß Zeitschriftenverleger den Ver such machten, für besonders markante Titel Warenzeichenschutz zu erwerben. Diese steuerlichen Bedenken können nunmehr als be seitigt gelten, sodaß nichts mehr im Wege steht, daß Verleger die Erlangung des Warenzeichenschutzes für Zeitschriftentitel anstre- ben, nachdem vor kurzem seitens des Reichspatentamts eine Ent scheidung ergangen ist, die im Gegensatz zum bisherigen Rechts zustand diesen Weg eröffnet. Mit Rücksicht auf die grundsätzliche Bedeutung der beiden neuen Entscheidungen des Reichssinanzhoss vom 28. Februar 1930 für den Verlagsbuchhandel (Buch-, Zeitungs- und Zeit schriftenverlag) lasse ich, nachdem das eine Urteil III H 84/28 betr. den »Pirnaer Anzeiger» bereits im Zeitungs-Verlag Nr. 19 vom 10. Mai 1930 veröffentlicht worden ist, nunmehr das andere ebenfalls einen Zeitungsverlag betreffende Urteil im Wortlaut folgen, nachdem der Oberbewertungsausschuß als zweite Instanz auf Grund eines von mir erstatteten Gutachtens den Verlagswert dieses Zeitungsunternehmens von der Vermögenssteuer bereits freigestellt hatte. AZ. III L 1/27. Im Namen des Reichst In Sachen der Feststellung des Einhcitswerts für Betriebsver mögen auf den 1. Januar 1928, Betriebsinhabertn .... hat auf die Rechtsbeschwcrde des Finanzamts gegen das Urteil des Ober bewertungsausschusses, I. Kammer, bei dem Landesfinanzamt vom 2K. August 1927 der 111. S e n a t des Reichssinanzhoss unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Grllnewald als Vorsitzenden und der Reichs finanzräte Seweloh, vr. Krast, vr. Thümen und vr. Haag, nach mündlicher Verhandlung vom 28. Februar 193V für Recht er kannt: Tie Rcchtsbcschwcrdc wird als unbegründet zuriickgcwicscn. Die Kosten der Rechtsbcschwerde hat das Reich zn tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird ans 24 SSV RM sest- g-stctlt. Gründe: Streitig ist die Bewertung des Geschäftswertes des Unternehmens der Betriebsinhaberin. Andere Verlagswerke als die .... Zeitung gibt sie nicht heraus, derGeschästsivertdecktsichalsohier mit dem Verlagswert dieser Zeitung. Sie ist vor etwa .. . Jahren von gegründet worden und seitdem im Be sitze der Familie verblieben. In der Vermögensaufstellung für den 1. Januar 1925 ist ein Betrag für den Geschäftswelt nicht enthalten. Ter Gewerbeausfchuß hat im Einheitswertbeschetd neben dem Be triebsvermögen von noch den Geschäftswelt mit ein gesetzt. Der Einspruchsbeschetd hat hieran im wesentlichen sestgehalten und nur unter Richtigstellung eines Rechcnsehlers den Geschäftswelt um ... . RM erhöht. Die angefochtene Entscheidung hat den Ge schäftswelt wieder abgesetzt. Hiergegen hat das Finanzamt recht zeitig Rechtsbeschwerde eingelegt und Wiederherstellung des Ein spruchsbescheids beantragt. Zur Begründung macht das Finanzamt geltend, daß die Ncchtsausfassung des Obcrbcwertungsausschusses irrig fei. Der Geschäfts-<Kirmen°)wert sei ein wirtschaftliches Gut, IN dem sich Name und Rus der Firma, ihr geschäftliches Ansehen und der Wert des Kundenkreises verkörpern. Dieses wirtschaftliche Gut bilde einen Teil des Betriebsvermögens im Sinne des § 28 des Neichsbewertungsgesetzes und sei somit auch Gegenstand des Be triebsvermögens. Eine selbständige Veräutzerlichkeit sorderc das Ge setz nicht. Die angefochtene Entscheidung gehe aber auch dann fehl, wenn man mit ihr eine selbständige Veräutzerlichkeit als Kriterium für den Begriff des Gegenstandes im Sinne des Reichsbewertungs gesetzes annehme. Der Ftrmenwert sei selbständig veräußerlich, und eine solche Veräußerung des Namens der Firma, also des Firmen werts, komme im Geschäftslebcn nicht selten vor. Zur Bewertung des Kirmenwerts sei es nicht erforderlich, daß eine Veräußerung gegen Entgelt bereits erfolgt, und daß der Firmenwert aktiviert worben sei. Die Bctriebsinhaberin führt demgegenüber aus, daß der Fir menwert unbestrittenermaßen ein wirtschaftliches Gut sei. Die Frage sei aber gerade die, ob auch eiu wirtschaftliches Gut, das nicht selb ständig veräußert und vom Gesamtuntcrnchmcn nicht getrennt werden könne, nach dem Reichsbewcrtungsgcsetz zu bewerten sei. Diese Frage sei zu verneinen. Selbständig veräußerlich sei der Ftrmenwert nicht (K 23 des Handelsgesetzbuches); alle auf Umgehung dieses Verbots K43
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