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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.07.1930
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1930-07-14
- Erscheinungsdatum
- 14.07.1930
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- Deutsch
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Da nach den gemachten Mitteilungen der Verlag nicht nur Ver lagsrecht, sondern auch Urheberrecht an den Werken des verstorbenen Verfassers von der Witwe erworben hat, und sich bei Abschluß des Vertrages die Manuskripte bereits in den Händen des Verlags be fanden, bzw. dein Verlag von der berechtigten Erbin libergeben wor den sind, besteht schon aus diesem Grunde ein Niickforderungsrecht der Witwe nicht. Für das Verlagsrecht folgt das gleiche aus VG. § 27. Nach dieser Bestimmung ist der Verlag, nachdem das Werk ver vielfältigt worden ist, nur dann zur Rückgabe des Manuskriptes verpflichtet, sofern der Verfasser sich vor dem Beginn der Verviel fältigung die Rückgabe Vorbehalten hat. Eine solche Abmachung ist nicht getroffen worden. L e i p z i g, den 7. Dezember 1929. vr. Hillig, Justizrat. Schutz des Ubersetzungsrechts norwegischer Werke in Deutschland. Ein norwegischer Schriftsteller hat in Norwegen etwa im Jahre 1891 ein Werk veröffentlicht, welches »damals« in einer deutschen Übersetzung in einem deutschen Verlag erschienen ist. Der Verfasser stellt jetzt zufälligerweise fest, daß eine neue Ausgabe dieser deutschen Ausgabe von einem Berliner Verlag im Jahre 1921 herausgegeben worden ist. Die Ausgabe trägt den Vermerk: »aus dem Norwegischen übersetzt von , illustrierte Ausgabe . . . bis . . . Tausend«. Ist der Verfasser des Originalwerks berechtigt, gegen diese neue Ausgabe der Übersetzung des Originalwerks in das Deutsche den Schutz der Berner Übereinkunft anzu rufen? Der Tatbestand ist nicht ganz vollständig. Es wird nicht ge sagt, ob die im Jahre 1921 erschienene Ausgabe mit der 1891 ver öffentlichten Übersetzung des Originalwerks llbereinstimmt. Ist dies der Fall, ist also die neue Ausgabe ein wesentlich unveränderter Ab druck der im Jahre 1891 erschienenen Übersetzung, so gilt folgendes: Norwegen ist der Berner Übereinkunft erst am 13. April 1896 beigetreten. Die bei seinem Beitritt gemachten Vorbehalte be ziehen sich nicht auf das Ubersetzungsrechl. Vor diesem Zeitpunkt bestand ein literarischer Sonderverlrag zwischen Deutschland und Norwegen nicht. Die Werke der beiderseitigen Verfasser genossen also weder im Original noch in der Übersetzung wechselseitigen Schutz, falls nicht etwa das Werk eines Norwegers bei einem Verleger er schienen sein sollte, der im Gebiet des Deutschen Reiches seine Han delsniederlassung hat. Vgl. Lit.UG. vom 11. 6. 1870 8 El Abs. 2. Durch den Beitritt zur Berner Übereinkunft erhielten die nor wegischen Verfasser in allen Verbandsstaaten, auch soweit die Werke Min Zeitpunkt des Beitritts bereits erschienen waren, den Schutz, den die Urheber des betreffenden Landes, in welchem der Schutz begehrt wurde, für ihre Werke in Anspruch nehmen konnten. Vgl. Berner Übereinkunft von 1886 Art. 2 in der Fassung der Pariser Deklaration von 1896, jetzt abgeündert durch Art. 4 der rev. Berner Übereinkunft vom 13. Nov. 1908. Der Schutz des Ubersetzungsrechts erlosch jedoch nach Art. 5 in der Fassung der Pariser Zusatzakte von 1896, wenn der Urheber nicht innerhalb von 10 Jahren, von der ersten Veröffentlichung des Originalwerkes an gerechnet, davon in der Weise Gebrauch gemacht hatte, daß er in einem Verbandslande eine Übersetzung in der Sprache, für welche der Schutz in Anspruch genommen werden soll, sei es selbst veröffentlicht hat, sei es hat veröffentlichen lassen. Durch Art. 8 der rev. Berner Übereinkunft ist das Ubersetzungsrecht dem Schutze des Originalwerkes auch nach der Zeitdauer gleichgestellt. Deutschland hat beim Inkrafttreten der Pariser Zusatzakte von 1896 in der Verordnung vom 29. Novbr. 1897 betr. Ausführung der Berner Übereinkunft in Ziffer 2 bezüglich der Übersetzungen fol gendes bestimmt: »Werke, welche vor dem Inkrafttreten der Übereinkunft in einem der übrigen Verbandsländer veröffentlicht sind, genießen den im Art. 5 der Übereinkunft vorgesehenen Schutz des ausschließ lichen Ubersetzungsrechts nicht gegenüber solchen Übersetzungen, welche zu dem gedachten Zeitpunkt in Deutschland erlaubterweise bereits ganz oder teilweise veröffentlicht waren«. Aus dieser Bestimmung folgt, daß eine vor dem Beitritt Nor wegens zur Berner Übereinkunft in Deutschland veröffentlichte Über setzung eines norwegischen Werkes, auch wenn das Ubersctzungsrecht nach den nunmehr in Kraft getretenen Bestimmungen im Nahmen des Art. 5 der Pariser Zusatzakte geschützt war, ungehindert weiter ver vielfältigt und verbreitet werden konnte. Bei dein Inkrafttreten der rev. Berner Übereinkunft in Deutsch land wurde die Ausführungsverordnung vom 12. Juli 1910 erlassen, die in 8 1 Ziffer 3 bestimmt: »War vor dem Inkrafttreten der Übereinkunft eine Über setzung erlaubterweise ganz oder zum Teil erschienen, so bleibt die Befugnis des Übersetzers zur Vervielfältigung, Verbreitung und Aufführung dieser Übersetzung unberührt«. Daraus folgt: s) Alle vor dem Beitritt Norwegens zur Berner Übereinkunft in Deutschland veröffentlichten Übersetzungen eines norwegischen Wer kes können heute noch ungehindert vervielfältigt und vertrieben werden. b) Eine nach dem Beitritte Norwegens zur Berner Übereinkunft bis zum Inkrafttreten der rev. Berner Übereinkunft in Deutschland (26. 7. 1910) erschienene Übersetzung solcher Werke, wenn sie in Beachtung des Art. 5 der Berner Übereinkunft in der Fassung der Pariser Zusatzakte von 1896 nach 10 Jahren, von der ersten Veröffentlichung des Originalwerkes an gerechnet, also erlaub terweise in Deuschland erschienen ist, kann weiter vervielfältigt und verbreitet werden. e) Nach dem 26. Juli 1910 ist jede Übersetzung, die nach diesem Zeitpunkt ohne Genehmigung des Berechtigten veröffentlicht ist, nicht erlaubt. Diese Grundsätze, auf den vorliegenden Fall angewendet, ergeben, daß eine wesentlich unveränderte Wiederholung der vor dem 13. April 1897 erschienenen Übersetzung des norwegischen Werkes ins Deutsche gestattet ist. Ist aber die im Jahre 1921 erschienene Übersetzung des norwegischen Werkes eine wesentlich veränderte Ausgabe der alten Übersetzung, oder ist sie gar von einem anderen Übersetzer veran staltet, so verstößt sie gegen Art. 8 der rev. Berner Übereinkunft. Der Urheber des Originalwerkes ist berechtigt, die Weiterverbreitung dieser Übersetzung zu verbieten. Leipzig, den 9. Dezember 1929. vr. Hillig, Justizrat. Pflicht zur Berichtigung des Titels des Herausgebers einer Samm lung. Der anfragende Verlag gibt eine Sammlung heraus, als deren Herausgeberin eine Schriftstellerin zeichnet, welche ihrem Namen den Zusatz einer amtlichen Tätigkeit gibt. Die Angabe ist für Band I zu treffend, weil bis zum Erscheinen dieses Bandes die Herausgeberin tatsächlich die durch den Zusatz bczeichnete Stellung eingenommen hat. Dagegen hat sie zur Zeit der Herausgabe des H Bandes diese Stellung schon längst nicht mehr bekleidet. Die betreffende Stelle, auf welche der Zusatz hinweist, verlangt eine Berichtigung. Ist dieses Verlangen berechtigt? Soweit es sich um Band I der Sammlung handelt, der zu einer Zeit erschienen ist, als die Herausgeberin noch die mit dem Zusatz bczeichnete Stellung inne hatte, kann eine Berichtigung nicht ver langt werden, weil die Bezeichnung im maßgebenden Zeitpunkt weder unrichtig noch irreführend ist. Anders liegt der Fall bei Band II. Es steht fest, daß die Her ausgeberin schon geraume Zeit vor der Herausgabe dieses Bandes die Stellung, auf welche sie sich im Zusatz beruft, nicht mehr einge nommen hat, daß sie also nicht mehr berechtigt war, diese amtliche Be zeichnung zu führen. Zwar handelt es sich hier nicht um die unbefugte Führung eines Titels, denn unter einem Titel ist, wie das Reichsgericht ausgeführt hat, die der amtlichen Stellung einer Person entsprechende, dieses Amt bezeichnende oder auf die Bekleidung eines Amtes hinweisende Benennung oder die vom Staatsoberhaupt einer Privat- oder Amts person zur Anerkennung bestimmter Verdienste oder zur sonstigen Ehrung verliehene, von einem Amt unabhängige Charaktcrbezeich- nung zu verstehen. Es handelt sich hier nicht um eine staatliche Anstalt. Es kann auch zweifelhaft sein, ob im vorliegenden Falle ein An spruch aus dem Unl.Wettbew.Ges., etwa aus dem Gesichtspunkt der unrichtigen Reklame gezogen werden kann. (Vgl. llWG. H 3.) Im merhin deutet die unrichtige Bezeichnung auf eine gewerbliche Lei stung hin, deren Besitz den Betreffenden auszeichnet und ihn der All gemeinheit als besonders vertrauenswürdig empfiehlt. Jedenfalls ist aber die Angabe unrichtig, und diejenige Stelle, mit welcher die Angabe in Verbindung gebracht wird, kann ein rechtsfchutzwürdiges Interesse haben, die Unterlassung der weiteren Benutzung zu ver langen. Es genügt, wenn der Verlag auf den noch zu seiner Verfügung stehenden Exemplaren diese Bezeichnung unkenntlich macht, z. B. durch einen schwarzen Strich oder durch Überkleben. Weitere Ansprüche sind jedenfalls nicht gegeben. Leipzig, den 10. Dezember 1929. Justizrat vr. H i l l i g. Verantwortlich für diese Mitteilungen: Detlef Hudemaun, Geschäftsführer des Deutschen Verlegervereins, Leipzig, Platostr. 3. 24
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