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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.07.1930
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- 1930-07-14
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- 14.07.1930
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x° 160. 14. Juli 1930. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. III. Auslegung eines Vcrlagsvertrages. Der anfragende Verlag hat von zwei Verfassern das Verlags recht eines für Unterrichtszwecke bestimmten Werkes übertragen er halten. In dem schriftlichen Verlagsvertrag ist nicht ausdrücklich von der Übertragung des Verlagsrechts für mehrere Auslagen ge sprochen. Dagegen enthält der Vertrag eine Reihe von Bestimmun gen, die sich auf spätere Auflagen beziehen. Einer der Mitverfasser will die Lücke in der Fassung des Vertrages benutzen und sich nach Verkauf der ersten Auflage vom Vertrag losmachen, falls er nicht ein höheres Honorar erhält. Frage: Kann aus den Vertragsbestimmungen das Recht des Ver lags auf Veranstaltung mehrerer Auslagen des Verlags- wcrks geschlossen werden? Nach § 5 VG. ist der Verleger nur zu einer Auflage berechtigt. Das Recht zur Veranstaltung mehrerer Auflagen must ihm vom Ver fasser besonders eingeräumt sein. Eine solche Vereinbarung kann sich, wenn sie nicht mit ausdrücklichen Worten im Verlagsvertrag oder an anderer Stelle ausgesprochen ist, aus den Umständen ergeben. Im vorliegenden Fall sprechen die Umstände dafür, daß der Ver leger mindestens das Recht zur Veranstaltung einer zweiten Auflage erworben hat. Im Vcrlagsvertrag sind Bestimmungen getroffen, die sich nicht nur auf die erste, sondern auch auf spätere Auflagen be ziehen. So wird der Zeitpunkt für die Bezahlung des Honorars für jede Auflage in 8 2 bestimmt. 8 3 bestimmt für die erste und die zweite Auslage die Zahl der honorarfreien über die Zahl der Auflage zu druckenden Stücke. 8 4 setzt die Zahl der Freiexemplare der Verfasser für jede Auflage fest und 8 5 gewährleistet den Ver fassern das Recht der Auskunft bei der Druckerei über die Höhe der gedruckten Auflagen. So zieht sich durch den Vertrag der Gedanke der Vertrag schließenden, eine Bindung für mehrere Auslagen einzugehen. Dazu kommt, daß es sich um ein für Unterrichtszwecke bestimmtes Werk handelt. Bei Werken dieser Art ist der Abschluß auf mehrere oder alle Auflagen üblich, und wenn auch aus dieser Übung allein nicht das Recht des Berlages zur Veranstaltung mehrerer Auflagen ge folgert werden kann, so dient diese Übung doch mit als Unterstützung für die Auslegung des Vertrags, der, wie oben ausgeführt, eine Reihe von Bestimmungen enthält, die nur bei dem Vorhandensein des Rechtes des Verlegers auf mehrere Auflagen zu erklären ist. Vgl. Gutachtenwerk Nr. 105 und Allfeld, Kommentar zum VG., 2. Aufl., Bein. 4 zu 8 5, S. 41. Leipzig, 2. Dezember 1929. vr. Hillig, Justizrat. Recht des Urhebers von Abbildungen, die mit einem anderen Schrift werk verbunden sind. Ein Schriftwerk enthält Abbildum-gen, Illustrationen. Schrift werk und Abbildungen rühren von verschiedenen Verfassern her. Frage: M der Verlag mit Zustimmung des Urhebers >der Ab bildungen berechtigt, über diese Abbildungen ohne Zu stimmung des Verfassers des Schriftwerkes zu verfügen, insbesondere die Genehmigung zu geben, daß die Abdil- dum'gen in einem anderen Schriftwerk Aufnahme finden? Nach Lit.UG. 8 5 und K.Sch.Ges. 8 7 gilt, wenn ein Schrift werk mit Abbildungen verbunden ist, für jedes dieser Werke dessen Verfasser auch nach der Verbindung als Urheber. Aus dieser Be stimmung folgt, daß jeder der beiden Urheber das Urheberrecht an dem von ihm geschaffenen Werke auch nach der Verbindung behält. Jeder der beiden Urheber kann, soweit nicht etwa vertragliche Ab machungen entgegenstehen, über sein Werk frei verfügen'; selbstver ständlich unbeschadet der Rechte des Verlegers aus dem Verlags recht. Dieser Vorbehalt spielt hier keine Rolle, da nach der ge machten Mitteilung der Verleger und der Urheber der Abbildungen sich über die anderweite Verwendung der Abbildungen geeinigt haben. Vgl. Allfeld, Kommentar zum Lit.UG., 2. Auflage, Bemerlung S zu Lit.UG. 8 5; Marwitz-Mi-Hring, Kommentar zum Urheberrecht, Bemerkung 1 zu Lit.UG. 8 5. Auch Goldbaum, der die von den beiden zitierten Schriftstellern vertretene herrschende Meinung be kämpft, kommt schließlich in Bemerkung IV für einen Fall wie den vorliegenden zu dem gleichen Ergebnis. Uber Abmachungen zwischen den beiden Urhebern wirb in der Mitteilung nichts gesagt. Bei dieser Sachlage ist der Einspruch des Verfassers des Schrift werkes gegen eine anderweite Verwendung der Abbildungen sllr ein anderes Werk unbegründet. Leipzig, den 12. Juli 1929. Anspruch eines pauschal abgcfundenen Verfassers an den Verlag aus einer nachträglichen Erhöhung des Ladenpreises? Ein Verlag hat mit einem Verfasser den Verlagsvertrag über ein Werk aufgehoben und den Verfasser gegen Zahlung einer ein maligen Abfindungssumme für alle Auflagen des Werks abgefunben, wogegen der Verfasser dem Verleger das Urheberrecht am Werk ab getreten hat. Nach Abschluß des Vertrags hat der Verleger den Ladenpreis erhöht. Kann der Verfasser, der vor Abschluß des Abfindungsver trages sein Honorar in Prozenten des Ladenpreises er hielt, gegen die Erhöhung des Ladenpreises Einspruch er heben bzw. das Honorar von dem sich aus der Erhöhung des Ladenpreises ergebenden Mehrbetrag nach dem alten Vertrag verlangen? Die Frage ist zu verneinen. Der alte Verlagsvertrag ist aufge hoben. Das Urheberrecht ist auf den Verlag übergegangen. Die alten Honorarbestimmungen sind hinfällig geworden. Weitere Ho noraransprüche des Verfassers bestehen, abgesehen von dem vom Ver fasser gemachten Vorbehalt für den Fall neuer Bearbeitungen späte rer Auflagen nicht. Der Verfasser hat auch nicht das sich aus VG. 8 21 an sich für ihn ergebende Recht, einer Erhöhung des Laden preises zuzustimmen. Ein solches Recht steht zwar dem Verfasser bei den Bestehen eines Verlagsvertrages zu, nicht aber, wenn er das Urheberrecht unter Bedingungen übertragen hat, welche seine Honoraransprüche endgültig beseitigt haben. Leipzig, am 7. November 1929. vr. Hillig, Justizrat. Vertragliches Wcttbewerbsvcrbot des Verfassers: Ergänzung zu dem Gutachten vom 1. Februar 1929. (Siehe Bbl. v. 11. Sept. 1929, S. 17.) Der 8 35 des Verlagsgesetzes, den ich in meinem Gutachten vom 1. Februar 1929 erwähnt habe, sieht an sich nicht eine Kündi gung des Vertrages, sondern einen Rücktritt des Verfassers wegen veränderter Umstände vor. Man wird aber in dem Schreiben des Verfassers vom 7. März 1929, obgleich darin von Kündigung und nicht vom Rücktritt gesprochen ist, rechtlich einen Rücktritt vom Vertrag ersehen können, zumal im vorletzten Absatz dieses Schrei bens ausdrücklich auch das Recht des Rücktritts nach 8 35 des Verlagsgesetzes erwähnt ist. — Aus der Tatsache, daß der Ver lag auf das Schreiben des Verfassers nicht geantwortet hat, kann der Verfasser Rechte nicht herleiten. Ein Stillschweigen gilt grund sätzlich nicht als Zustimmung. Im übrigen ist die Nücktrittserklä- rung eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die wirk sam wird, wenn sie dem anderen Teil zugeht, ohne daß es einer Zustimmung des anderen Teiles bedarf. Die Wirksamkeit hängt lediglich davon ab, ab die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rücktrittserklärung vorliegen. Selbst wenn man aber zugunsten des Verfassers unterstellt, daß durch sein Schreiben vom 7. März 1929 der Rücktritt wirksam erfolgt ist, so würde die Bestimmung des 8 35 Abs. 2 des Verlagsgesetzes der Herausgabe des Werkes zurzeit noch entgegenstehen. Nach 8 35 Absatz 2 des Verlagsgesetzes ist der Verfasser dem Verlag zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet, wenn er das Werk innerhalb eines Jahres seit dem Rücktritt anderweit herausgibt. Auch auf diese Bestimmung hatte ich auf Seite 2 des Gutachtens hingewiesen. Ich halte es keines falls für richtig, wenn das Werk in einem anderen Verlage vor März 1930 erscheint. Leipzig, den 26. September 1929. vr. Hillig, Justizrat. Ist ein Verleger berechtigt, über Abbildungen eines Perlagswcrks, welche der Verfasser dieses Verlagswcrkcs selbst geliefert hat, ohne Zustimmung des Verfassers für andere Zwecke zu verfügen? Nach den gemachten Mitteilungen hat der Verfasser eines Ver lagswerkes dem anfragcnden Verlag mit dem Manuskript eine An zahl Abbildungen geliefert. Ob die Bilder von dem Verfasser an gefertigt sind nnd ob ihm somit das Urheberrecht zustcht, oder ob er selbst der Alleinverfügungsbercchtigte ist, darüber wird nichts gesagt. Ich gehe zunächst davon aus, daß der Verfasser das Urheberrecht an den Abbildungen besitz. In diesem Falle ist der Verleger nicht berechtigt, über diese Abbildungen ohne Zustimmung des Urhebers für ein anderes Werk zu verfügen. Die Abbildungen isnd Teile des ersten Verlagswcrkcs und können von diesem nicht losgelöst werden. Ist der Verfasser des Textcs nicht auch Urheber der Abbildungen, so würde für die Verfügung über die Bilder die Genehmigung des betreffenden Künstlers notwendig sein. Leipzig, 2. Dezember 1929. 22 vr. Hillig, Justizrat. vr. Hillig, Justtzrat.
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