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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.07.1930
- Strukturtyp
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- 1930-07-14
- Erscheinungsdatum
- 14.07.1930
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- Deutsch
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16V, 14, Juli 1930. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins, Nr, III, Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. 8, Aushängebogen, (Zu 8 2b des Verlagsgesetzes,) Der Verleger hat dem Verfasser Aushängebogen seines Buches in einem Abzüge zu übersenden. S, Bezugsrecht des Verfassers, (Zu 8 26 des Ver lagsgesetzes.) Verlagsverträge sollen keine Bestimmungen enthalten, die geeignet sind, die Rechte des Verfassers aus 8 26 abzuschwächen oder zu beseitigen. Es wird empfohlen, den von der Arbeitsgemeinschaft wissen schaftlicher Verleger vorgeschlagenen und vom Zweiten Deut schen Hochschultag am 24, Mai 1921 angenommenen Weg zu be schreiten: Abgabe des Werkes mit 2V—25°/» unter dem Laden preis durch das wissenschaftliche Sortiment an die Hörer des Verfassers (vgl, Dtsche, Verlegerzeitung 1921, Nr, 7 S, 137 ff, und Nr, 12 S, 242 sf.; Mitteilungen des Verbandes der Dtschn. Hochschulen 1, Jg, Juli 1921, 2, Sonderheft S. 39 sf,), 1V, Auskunftspflicht des Verlegers, (Zu 88 24 und 29 Abs, 2 des Berlagsgesetzes.) Der Verleger ist verpflichtet, über den Stand des Absatzes der lausenden Auslage und über den beim Verleger tatsächlich vorhandenen Bestand der Exemplare Auskunft zu erteilen. Der Verfasser ist berechtigt, durch einen gerichtlich vereidigten Bücher revisor die Nachprüfung der Auslieferungs- und Bestandszisfern auf seine Kosten in den Geschäftsräumen des Verlegers vor nehmen zu lassen. 11, Ausschluß einzelner Bestimmungen. Es gilt als mit der Auffassung der vertragschließenden Parteien nicht vereinbar, in den Verlagsvertrag Bestimmungen aufzunehmen darüber, daß der Verfasser für alle seine künstigcn Werke an den Verleger gebunden sein soll, Vereinbarungen, die den Verfasser hindern, andere Aubeiten über gleiche oder verwandte Gegenstände zu veröffentlichen, sind nur insoweit zulässig, als solche Veröffentlichungen mit dem Sinn und Zweck des Berlagsvertrages nach Treu und Glauben nicht vereinbar wären, 12, Schiedsgerichtsverfahren, Alle Verlagsverträge sollen folgende Bestimmung enthal ten: Die Entscheidung etwaiger Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus diesem Vertrage soll endgültig durch das Verbandsschiedsgericht erfolgen, 13, Vertragsnormenklausel, Es wird empfohlen, in alle Verlagsverträge am Schluß folgende »Vertragsnormenklausel» auszunehmen: Die zwischen dem Verband der Deutschen Hochschulen und dem Börsenverein der Deutschen Buchhändler bzw, dem Deutschen Verlegerverein vereinbarten »Vertragsnormen und Auslegungsgrundsätze für Verlagsverträge über wis senschaftliche Werke» gelten als Bestandteil dieses Ver trages, soweit sie nicht durch die obigen Bestimmungen llb- geändert oder erläutert sind. Gutachten der Rechtsauskunftsstelle des Deutschen Derlegervereins. Grenzen des Rechts der Wiedergabe des Textes eines Werkes der Tonkunst. Frage: Ist die Wiedergabe des Textes eines Werkes der Ton kunst in der Weise zulässig, daß der Text im Zusammen hang vor oder nach der Komposition, beziehentlich voll ständig getrennt von der Komposition in Konzertpro grammen fiir die Hörer einer Aufführung abgedruckt wird? Nach Lit.U.G. 8 20 ist die Vervielfältigung zulässig, wenn klei nere Teile einer Dichtung oder Gedichte von geringem Umfange nach ihrem Erscheinen als Text zu einem neuen Werke der Tonkunst in Verbindung mit diesem wiedergegeben werden. Durch diese Vorschrift ist bewußt dem Komponisten die Freiheit gegeben, Gedichte oder klei nere Teile einer Dichtung nach ihrem Erscheinen ohne Zustimmung des Urhebers als Text zu einem neuen Werke der Tonkunst zu ver wenden und diesen Text als solchen in Verbindung mit dem Werk der Tonkunst zu vervielfältigen. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind nur Dichtungen, die ihrer Gattung nach zur Konposition bestimmt sind. Das sind in erster Linie solche Dichtungen wie Operntexte, auch einzelne Stücke daraus wie Arien, Oratorien, Kantaten und derglei chen, auch Couplets und Texte zu Melodramen. Die lyrische Dich tung ist für die Entnahme von Texten im wesentlichen freigegeben, sodaß in den seltensten Fällen der Urheber eines solchen Gedichtes um die Genehmigung zur Verwendung des Textes für eine Kom position begrüßt zu werden braucht. Soweit die Verwendung eines Gedichtes zu Textzwecken gestattet ist, kann der Text auch ohne Zustimmung des Urhebers vervielfäl tigt werden, jedoch wie das Gesetz sagt, nur in Verbindung mit dem Werke der Tonkunst. Die herrschende Meinung geht davon aus, daß diese Verbindung des Textes mit der Komposition möglichst eng sein muß. Es muß aus der Wiedergabe sich ergeben, daß das Gedicht nur als Text der Komposition in Frage kommt und insoweit seine selb ständige Existenz als Werk der Literatur aufgegeben hat. Diese Ansicht rechtfertigt sich aus dem Zweck des 8 20, der dahin geht, das musikalische Schaffen anzurcgen, seine Weiterentwicklung zu fördern. Über die Berechtigung der Bestimmung ist von jeher gestritten worden. Aber auch wenn man sie als berechtigt anerkennt, darf sie nur als eine Ausnahmebestimmung eng ausgelegt werden. Ich möchte sie mit der Zulässigkeit einer Bearbeitung vergleichen, die durch die Verbindung von Texi und Kompost.ion ein neues Werk schafft. Aus diesen Gründen ist also ein strenger Maßstab an die Wie dergabe des Textes zu legen. Allfeld Komm. z. Urheberrech.sgesetz 2. Auflage, Bemerkg. 7 zu 8 20, Seite 235, verlangt deshalb auch ge nauen Anschluß des Textes an die Notenfolgen. Er soll nicht von den Noten getrennt vor oder nach dem Tonsatz wiedergegeben wer den. Auch soll es bei Strophenliedcrn nicht statthast sein, daß ein zelne Strophen von den Noten getrennt abgedruckt werden, etwa in der Weise, daß die erste Strophe sich unter den Noten befindet, während die nächsten Strophen in Zusammenhang hinter den Noten abgedruckt werden. Vergl. auch Marwitz-Möhring, Komm, zum Ur heberrechtsgesetz, Bemerkg. 4 b, Seite 189, die allerdings getrennten Druck von Noten und Text insoweit für zulässig halten, als es sich um Folgestrophen bzw. Refrains handelt, die unter die Kompositionen der den Noten untergedruckten Strophen fallen; ebenso auch Voigt- länder-Fuchs, 2. Auflage, Seite 138, und Goldbaum, 2. Ausl., S. 185. Das Kammergericht hat in seiner Entscheidung in Strafsachen vom 4. 7. 22, abgedruckt in der Juristischen Wochenschrift 1922, Seite 1221, anscheinend diese strenge Auffassung nicht gebilligt. Jedoch be schränkt sich die Entscheidung auf einen kurzen dies ausdrückendcn Satz, ohne selbst darauf zu beruhen. Ich schließe mich für meine Person der Auffassung von Allfeld an. Ich halte es deshalb aus den oben genann.en Gründen nicht für zulässig, daß der Text im Zu sammenhang vor oder nach der Musik abgedruckt wird, sodaß der Leser das den Text zur Komposition bildende Gedicht zunächst ein mal als solches vor Augen geführt erhält. Nicht entscheidend ist der Einwand, daß doch niemand, der das Gedicht als solches lesen will, sich ein Notenheft kaufen würde. Abgesehen davon,' daß diese Er wägung keine rechtliche Bedeutung hat, kann ich sie auch nicht als zu treffend ansehen. Es ist sehr gut denkbar, daß die Wiedergabe des gesamten Textes ohne Noten vor oder nach der Komposition das Be dürfnis eines Liebhabers befriedigt und ihn abhält, den Text, der ja regelmäßig in einer ganzen Gedichtsammlung enthalten ist, als Gedicht zu kaufen. Die Wiedergabe des Textes zu einer Komposition ist ohne diese nur dann gestattet, wenn sie für eine Aufführung mit der Beschrän kung erfolgt, daß der Abdruck ausschließlich zum Gebrauch der Hörer bestimmt ist. Man bezeichnet dies allgemein als den Abdruck des Textes in Konzer.Programmen. Würde ein solches Konzertprogramm so beschaffen sein, daß es nicht nur den Text, sondern auch die Noten enthält, so würde ein Abdruck des Textes vor oder nach den Noten nicht zu beanstanden sein. Aber dieser Abdruck darf dann eben nicht losgelöst von der Aufführung, für die er bestimmt war, allgemein verkauft werden. Der Umstand, daß bei öffentlichen Ausführungen der Textdichter seinen Anteil an den Aufführungsgebühren erhält, ist für die Rechts frage ebenfalls ohne Bedeutung. Leipzig, den 23. November 1929. vr. Hillig, Justizrat. 21
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