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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.07.1930
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1930-07-14
- Erscheinungsdatum
- 14.07.1930
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19300714
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193007143
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19300714
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1930
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sst- ISO, 14. Juli 1830. Geschäftliche Einrichtungen und Veränderungen. Börsenblatt f. d.Dtschn.Buchhandel. 6233 Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Deutschen Verlegervereins I. Angebote und Bestellungen. 1. Preisangaben und Angebote, auch nach dem Ausland, verstehen sich ln Reichsmark. Licferungsmög- lichkeit bleibt Vorbehalten. Angebote und Lieferungen erfolgen — auch für feste Bestellungen — nur mit dem Vorbehalt des Eigentums gemäß 8 455 BGB bis zu vollständiger Zahlung. Die gelieferte Ware darf vor voller Bezahlung oder vor Einlösung der dafür hinge gebenen Wechsel oder Schecks ohne Zustimmung des Ver käufers weder verpfändet noch zur Sicherstellung über eignet werden. 2. Fehlt Einbandvorschrift, so werden Romane, Jugendschriftcn, überhaupt Geschenkwerke gebunden in der einfachsten Ausstattung, sonstige (insbesondere wissenschaftliche) Bücher geheftet geliefert. Geheftet bestellte Exemplare werden gebunden geliefert, wenn nur so lieferbar; soll vorher Rückfrage erfolgen, so muß die Bezeichnung lauten: »nur geheftet-. 3. Für Rücksendungen, die wegen irrtümlicher Be stellung erfolgen, trägt — wenn überhaupt der Verleger die Rücknahme oder den Umtausch bewilligt — der Be steller die Kosten der Hin- und Hersendung. Der Verleger ist in diesem Falle berechtigt, eine Rücknahmegebühr von 10°/» des Nettopreises zu berechnen. Bei Rücksendungen infolge unrichtiger Lieferung gehen die Kosten der Hin- und Hersendung zu Lasten des Verlegers. II. Versand. 1. Die Gefahr des direkten Versandes trägt gesetzlich der Besteller. Fehlen Ve rs a n d v o r s ch ri f t e n, so kommt der Verleger für den Unterschied zwischen Porto, Fracht oder dem Versand über Leipzig nicht auf. 2. Ausnutzung von Postpaketen erfolgt nur auf besondere Vorschrift des Bestellers. 3. Porto und Auslagen für Fracht- und Exprcßgebühren werden dem Besteller belastet. 4. Verpackung wird nicht berechnet, ausgenommen Kisten, Bretter, Rollen u. dgl., die zu den Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen werden. Verwer tung am Orte ist vorteilhafter. 5. Für direkte Versendung an Kunden des Sortiments be rechnet der Verlag außer dem Porto eine angemessene Bersandgebühr. 6. R e k l.am a t i o n e n werden nur innerhalb 14 Tagen nach Empfang der betreffenden Sendung berücksichtigt. III. Zahlungsbedingungen. 1. Soweit nicht durch die Abrechnungsgenossenschaft (BAG) bezahlt wird oder keine besonderen Abmachungen ge troffen sind, wird bar durch Kommissionär oder Post nachnahme geliefert. 2. Bei Lieferung in laufender Rechnung (Ziel konten usw.) muß der Saldo auch ohne Kontoauszug spätestens am 15. Tage nach Ablauf der Rechnungsperiode beim Verleger bezahlt sein. Einzclliefcrungen mit vor- geschriebcnem Zahlungstermin bleiben davon unberührt. 3. Soweit Wechsel angenommen werden, geschieht dies nur zahlungshalber. Der Schuldner trägt die Diskont spesen und sonstigen Unkosten. 4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Verlags. Für Ansprüche des Verlegers gegen den Abnehmer ist außerdem das Amtsgericht Leipzig ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig. 5. Zahlungsmittel mit veränderlichem Kurs werden zum amtlichen Berliner Mittelkurs am Tage des Eingangs beim Verleger gutgeschrieben. Leipzig, am 17. Mai 1830. IV. Bcdingtliescrung. 1. Bedingtlieferung von Neuerscheinungen — abgesehen von gangbarer Belletristik, Jugendschriften, populärwissen schaftlicher Literatur, Lehrbüchern usw. — erfolgt nach freier Entschließung des Verlages nur an solche Sorti menter, mit denen ein regelmäßiger Verkehr besteht oder zu erwarten ist. 2. Ausnahmsweise werden auch ältere Werke (für Ausstel lungen, Vorträge usw.), jedoch nur auf kurze Zeit, bedingt geliefert. Die Abrechnung über solche bedingt gelieferte ältere Werke unterliegt besonderer Vereinbarung. 3. Bedingtlieserungen werden wie normale Festbezüge ra- battiert. Ausnahmerabatte finden keine Anwendung. 4. Die Abrechnung über die im ersten Kalenderhalbjahr be dingt gelieferten Neuerscheinungen ist zwischen dem 1. und 15. Oktober, über die Bezüge des zweiten Halbjahres zwi schen dem 1. und 15. April vorzunehmen. 5. Die aus der Abrechnung fälligen Zahlungen und Rück sendungen bedingt gelieferter Neuerscheinungen müssen bis 15. Oktober bzw. 15. April beim Verlag portofrei ein getroffen sein. 6. Spätestens einen Monat vor Beginn der jeweiligen Ab rechnungszeit, also bis 1. September oder 1. März, hat der Verlag, wenn sein Kommissionsversand einigermaßen nennenswert ist, summarischen Kontoauszug und Rücksen- dungsfaktur in alphabetischer Reihenfolge der in Betracht kommenden Neuerscheinungen mit Angabe des Liefer datums dem Sortimenter zu übersenden. Diese Faktur muß die Angabe der Werke enthalten, über die der Sor timenter weiter verfügen kann. Disponenden ohne schrift liche Genehmigung des Verlegers sind nicht gestattet. 7. Bei unpünktlicher Zahlung oder Rücksendung ist der Ver lag berechtigt, sofortige gebühren- und spesenfreie Rück sendung des sämtlichen noch vorhandenen Bedingtgutes zu verlangen und Zahlung innerhalb 10 Tagen vom 15. Oktober bzw. 15. April ab für das Abgesetzte bzw. das Nichtzurückgesendete zu fordern. 8. Partieergänzungen auf Fest- und Bedingtbezüge inner halb sechs Monaten sind höchstens dann gestattet, wenn die Ergänzung sich auf nicht mehr als zwei Sendungen bezieht. 9. Im übrigen gelten, soweit nicht in vorstehenden Bestim mungen Abweichungen von der Buchhändlerischen Ber kehrsordnung enthalten sind, die Bestimmungen der letzteren. V. Mahnwcsen. 1. Alle Mahnkosten gehen zu Lasten des Schuldners. 2. Nach Ablauf der Fälligkeit werden offene Rechnungsbe träge und Salden durch Postnachnahme oder BAG ein gezogen. 3. Vom Tage der Fälligkeit ab kommen Verzugszinsen in Höhe von 2A über dem Reichsbankdiskontsatz in An rechnung. 4. Geldeingänge werden nicht bestätigt, der Posteinliefe rungsschein dient als Quittung. VI. Durch Ausgabe einer Bestellung an ein Mitglied des Deut schen Verlcgcrvereins werden mangels anderer Verein barungen die vorstehenden Lieferungsbedingungen seitens des Bestellers ausdrücklich anerkannt; auch verpflichtet sich der Besteller, den Ladenpreis cinzuhaltcn und als Zwischenhändler seine Abnehmer zur Einhaltung des Ladenpreises zu verpflichten, dagegen schleudernde Fir men ohne oder nur mit verkürztem Rabatt zu beliefern. Der Gesamtvorstand des Deutschen Verlegervereins. Walther Jäh, Erster Vorsteher. 704
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