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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.07.1930
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1930-07-08
- Erscheinungsdatum
- 08.07.1930
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- Deutsch
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X: 155, 8. Juli 1930. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn Buchhandel. heikel genug sei, da ja außer diesen 16 000 ihr Verpflichteten, die zum festgesetzten Preise die Prachtausgabe beziehen, die ansehn liche Masse von 14 l>00 »Gratis»-Personen stehe, denen gegenüber Gutenberg verpflichtet sei, die fraglichen 20 Dumas Bände gra tis zu liefern, dies stelle also für Gutenberg eine ernste Verpflich tung dar, einen gewaltigen Lastpostcn. Doch welch eine irrige Ansicht! Von diesen 14 000 Personen haben insgesamt nur ein paar Tausend auf der Gratiskarte das -Kreuzzeichen vorschrifts- gcmäß gesetzt, und dadurch unzweideutig zum Ausdruck gebracht, daß sie sich die broschierte Gratisausgabe wünschen, die übrigen haben auf die Gratiskarts teils infolge der angeborenen Be quemlichkeit, teils aus anderen Gründen nicht reagiert. Diese ganze Menge, die sich auf viele Tausend beläuft, kommt für Gutenberg sofort endgültig in Wegfall, eine willkommene Tat sache für Gutenberg, deren ursprüngliches Obligo von 14 000 Gratis-Personen sich dadurch gewaltig -verringert. Denn es ist ihr ja nicht daran gelegen, dieses Obligo zu vermehren, sondern im Gegenteil sich Abnehmer für die bezahlte Prachtausgabe zu sichern. Gesetzt nun den Fall, es sollten sich doch noch etwa 8000 hartnäckige Gratis-Personen finden, die sich nicht verscheu chen lassen, sondern ohne Rücksicht auf weitere Briefportoaus lagen und Mühe bei Gutcnberg reklamieren, mit der Betonung, daß sie sich keine eingebundenen Bücher wünschen, die die für die ersten 4 Hefte verlangten Spesen von P. 1.70 einsenden und die Zusendung des Gratisexemplares urgieren, so sieht Gutenberg diesem Verhalten kaltblütig zu, ja sie schickt die ersten 4 Hefte an diese unangenehmen Eigensinnigen, doch trachtet sie, das Obligo allmählich, aber sicher abzubauen. Hier nimmt das sogenannte psychologische Verfahren seinen Beginn, das man als den Grundpfeiler des Systems Gutcnberg bezeichnen kann. Wie -bereits erwähnt, kündigt Gutenberg nie ein einziges Buch an, sondern stets 20—40 Bände, die natürlich in 1—2 Jahren ge liefert werden können. Alles kommt nun auf den Unterschied in der Behandlungsweise -der Bezieher der beiden Ausgaben an. Die 16 000 Abnehmer der gebundenen Prachtbü cher erhalten die einzelnen Serien sorgfältig, mit Nachnahme geliefert, etwa zweimonatlich. Die Bedienung ist tadellos, das Mahnwesen funktioniert gut. Doch den Gratis-Personen gegenüber wird strengstes Schweigen gewahrt. Nach Erhalt der ersten 4 Hefte geht den erwähnten 8000 hartnäckigen Personen keine Anzeige, Mahnung oder Aufforderung mehr zu. Monate können inzwischen vergehen, doch hört der Gratis-Abnehmer sei tens Gutcnberg kein Wort mehr über die Dumas-Bände. Er hat keine Ahnung von dem weiteren Erscheinen der Gratisbücher, da ihm die Mittel hierzu entzogen wurden. Einige hartnäckige Leute lassen sich das nicht gefallen, schreiben nochmals — natürlich mit erneuten Porto auslagen — an Gutenberg, erklären nochmals, daß sie sich für Gratisbücher angemeldet haben, fragen an, wie es um die Gratisbücher bestellt sei. Nun wird ihnen entweder gar nicht geantwortet, oder geschrieben, sie werden gebeten, den Gratis kupon vorzulegen, zum Beweis, daß -sie sich tatsächlich gemeldet haben. Der Betreffende wundert sich über diese Antwort, hat er doch den Gratiskupon seinerzeit eingesendet und besitzt ihn daher naturgemäß nicht mehr. Wohnt er in Budapest, so begibt er sich ins Verlagsbüro und verlangt, daß man feinen Kupon heraus suche. Auch kann es geschehen, daß er den Erhalt der ersten 4 Hefte, mithin seine Berechtigung, Gratisoucher zu beziehen, nachweist. Im ersten Fall beginnt ein Streit) ob der Gratis kupon vorhanden sei oder nicht. Ist er tatsächlich auffindbar, so wird in diesem und im zweiten Fall seine Berechtigung aner kannt, ferner erklärt, daß ihm auch die weiteren Hefte in der Zu kunft zugestellt wenden, doch hinzugefügt, daß infolge der ver späteten Anmeldung sein Anspruch einstweilen bloß vorgemerkt werden könne, da die Bücher momentan vergriffen seien. Und so geht es ununterbrochen fort. Der Großteil der Gratis-Per- soncn wird dieser ewigen Scherereien überdrüssig, schon aus dem Grunde, weil sie ziemlich kostspielig sind, an Porto und Wagen- spescn wurde ja soviel verausgabt, wie der angekündigte Gesamt- Preis der Gratisbücher beträgt. Infolgedessen scheiden immer mehr Gratisbezieher aus. Dieselbe Prozedur wiederholt sich bei 634 sämtlichen späteren Gratisserien. Die Zahl derjenigen, die die Plackereien ertragen, nimmt fortwährend, bereits von der 3. Serie an dermaßen ab, daß es von da an höchstens nur noch 2—300 Gratis-Personen gibt. Dashaben wir Verleger im Verlaufe unserer eigenen Gratisaktion ausprobiertundalsWesendesSy st eins Guten berg fest ge st eilt. Stets im Rahmen des konkreten Beispie les bleibend, liegt also der Fall vor, -daß von 30 000 Personen 16000 sich unter rechtskräftiger Form zur Übernahme von Dumas' Werken in 10 Büchern in Prachtband verpflichteten, hingegen die Anzahl derjenigen, die tatsächlich unentgeltlich ein paar Hefte erhalten, schließlich kaum 2—300 Personen beträgt. Es gibt ja gewisse Arten des unlauteren Wettbewerbes, denen nicht leicht -beizukommen ist. Wir waren gezwungen, diese ganze Methode auf eigene Gefahr und Kosten zu ermitteln, um die Machinationen von Gutenberg durchblicken und den Gerichten die Methode dieses unlauteren Geschäftsgebarens ilarmachen zu können. Und jetzt gehe ich auf die Darstellung unseres gegen Guten berg angestrengten Prozesses über, indem ich die Urteile aller drei Instanzen kurz mitteile. Das wichtigste Moment in den Verhandlungen vor allen Instanzen ist das unentwegte, folgerichtige Verhalten aller In stanzen in der Berpönung der Gratisinserate und Gratiskarten. Unserer Ansicht nach hat hierzu erheblich bcigctragcn, daß wir imstande waren, den Gerichten die auf die dargcstellte Weise ermittelte Methode von Gutcnberg detailliert vorzulcgen. Der Kgl. Gerichtshof zu Budapest verbietet in seinem Ur teil vom 30. Juni 1928 der Firma Gutenberg in Hinkunft die Veröffentlichung von Ankündigungen mit dem Schlagwort »Gra tis» oder von ähnlicher Textge st altung und -verpflich tet sie, es zu unterlassen, solche oder ähnlich gefaßte An zeigen und Gratiskarten zu vertreiben, da diese eine Verletzung des K 1 des Gesetz-Art. V vom I. 1923 gegen den unlauteren Wettbewerb bilden. Das Berufungsgericht, die K g l. T a s c l z u Budapest, bestätigte in seinem Urteil vom 20. November 1928 das Urteil der 1. Instanz unter Hinzufügung dessen, daß die Verhandlung und die Entscheidung in Angelegenheit des Scha denersatzes nach Rechtskräftig-werden des Urteils in den Bereich -des Gerichtshofes 1. Instanz überwiesen wurde. Die Kgl. Kurie, unser Gericht höchster Instanz, bestätigte am 21. März 1930 das Urteil der Kgl. Tafel zu Budapest, jedoch -mit dem sehr wesentlichen und folgenschweren Unterschied, daß sie das Verhalten von Gutcnberg unter Hinweis auf § 2 des V.-Ges.Art. v. I. 1923 (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) für Re klameschwindel erklärte. Die Kgl. Kurie wirft in der Begründung ihres Urteils nach einer genauen Darlegung des gesamten Geschäftsgebarens dcr Firma Gutenberg vor, sie hüte sich davor, in den Ankün digungen etwas von ihrem wahren Geschästsziel erkennen zu geben. Als ein Kniff wird von der Kgl. Kurie das Verhalten ge brandmarkt, daß in den Ankündigungen von Gutcnberg stets eine lOtägige Frist für die Einsender der Kupons festgesetzt, und diese dann fortwährend erneuert wird, da dadurch der Anschein erweckt wird, als würde jemand beim Nichtcinhaltcn dieses Ter mines der Begünstigung verlustig gehen. Entgegen der Behauptung von Gutenbcrg, daß die von ihr verlangte Summe von P. —.30 für Annoncen- und Verpackungs spesen ganz verausgabt wird, mithin ihre Leistung tatsächlich un entgeltlich ist, haben wir die Ansicht verfochten, daß vorerst noch zu untersuchen wäre, wieviel von diesen Annoncen spesen auf die tatsächlich verkaufte Serie L und wie viel auf die broschierte sogen. Gratisserie L entfalle. Die Kgl. Kurie erklärte in ihrem Urteil, daß eine solche Unter suchung überflüssig fei, da ja aus dem System der Firma Gutcn berg erhelle, daß das Gratisinserat ausschließlich ein Propa gandamittel im Dienste der Geschäftsinteressen der Firma sei. Die Kgl. Kurie mißt der Frage, ob Guten b erg ihrer Verpflichtung den sich auf ihre Anzeige hin bei ihr mel denden Anspruchsbewerbern gegenüber nach kommt oder nicht, keineentscheidende Bedeutung zu. Ihres Er-
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