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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.08.1883
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 13.08.1883
- Sprache
- Deutsch
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Miscellen. Literarconvention mit den Niederlanden. — Ver schiedenen Blättern wird, anscheinend aus officiöser Quelle, ge schrieben: Wie mit Belgien, so beabsichtigt die deutsche Reichs regierung jetzt auch mit den Niederlanden eine Literarconvention abzuschließen. Der Reichskanzler hatte bereits im Jahre 1874 an den Bundesrath den Antrag gerichtet, dem Abschluß eines Ver trages zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über den gegenseitigen Schutz des Urheberrechts an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Composilionen, dramatischen Werken und Werken der bildenden Künste seine Zustimmung zu ertheilen. Zur Motivirung wurde ausgeführt: Die Nachtheile, welchen deutsche Schriftsteller, Künstler und Verleger infolge des Um standes ausgesetzt sind, daß sie in den Niederlanden eines Schutzes gegen Nachdruck und ähnliche Eingriffe in ihre Rechte entbehren, haben zu einer Anfrage an die niederländische Regierung Anlaß gegeben, ob dieselbe in Verhandlungen über den Abschluß einer Literarconvention mit dem Deutschen Reiche einzutreten geneigt sei. Die niederländische Regierung hat sich dazu bereit erklärt, zugleich aber darauf aufmerksam gemacht, daß es nach Lage der niederländischen Gesetzgebung kaum ausführbar sein werde, die Convention auf den gegenseitigen Schutz der Urheber von Original- Werken gegen Uebersetzung auszudehnen. Wenn cs auch dahin gestellt bleiben muß, ob es gelingen wird, diese Frage einer be friedigenden Lösung eutgcgenzuführen, so ist dieselbe gerade im Verhältniß zu den Niederlanden doch keinesfalls von solcher Be deutung, daß die Bewilligung des gegenseitigen Schutzes der Ur heber gegen Uebersetzung als unerläßliche Voraussetzung für den Abschluß einer Literarconvention zu bezeichnen wäre. Der haupt sächlichste Werth der letzteren wird vielmehr darin bestehen, daß den Nachtheilen abgeholfen wird, welche Urhebern und Verlegern durch Nachdruck und Nachbildung von Originalwerken erwachsen. Der Bundesrath hat damals dem Anträge zugestimmt, und die mehrfach unterbrochenen Verhandlungen zwischen Deutschland und den Niederlanden dürften nunmehr bald zum Abschluß gelangen. Ueber die diesjährigen Congresse für internationales Urheberrecht zu Bern und Amsterdam bringt das Bulletin der ^.ssooiation littörairs intsrnatioaals nähere Mittheilungen. Danach wird der Congreß am 10. September in Bern eröffnet unter officieller Betheilignng der Schweizer Staatsvertretung; der selbe schließt am 17. September und am 25. September werden dann die Verhandlungen in Amsterdam unter Vorlage des hier für in Bern ausgearbeiteten Entwurfs eines internationalen all gemeinen Vertrags zum Schutze des literarischen und artistischen Eigenthums, ähnlich dem Weltpostvertrage, ausgenommen werden, die sich im Ganzen bis zum 20. October erstrecken sollen. München, 28. Juli. In einer Ihrer letzten Nummern (158) brachten Sie eine Notiz von Hrn. Hcrm. Schnauß, bezüglich deren wir Sie bitten nachfolgende Berichtigung eines in der selben enthaltenen Jrrthnms gütigst aufnehmen zu wollen. Hr. Schnauß erwähnt nämlich unter Anderem bei der ver gleichenden Besprechung des Jvcs'schen und des Meisenbach'schen Verfahrens in Betreff des letzteren: Die Schraffirung, welche die Druck-Platte nöthig bat, wird bei diesem Verfahren (dem Meisenbach'schen) gleich während der photo graphischen Aufnahme auf dem Negativ selbst vorgenommen. . In eben diesem Punkte unterscheidet es sich aber auch von dem oben erwähnten Jves-Bersahren, freilich nicht zu seinem Vortheil. Denn während die Amerikaner ein jedes ihnen zugesandte Negativ direct für ihr Verfahren verwerthen können, erfordert die Autotypie ein besonders aufgenommenes und hergerichtetes Negativ. Zunächst erweckt diese Mittheilung im Publicum zufolge seiner Fassung die Meinung, daß von Jemandem, welcher autotypische Clichüs beziehen will, eigens präparirte Negativs eingesendet werden müßten, was durchaus nicht der Fall ist; denn auch wir verwenden jedes beliebige Negativ oder jede Photographie direct für unser Verfahren, ein Punkt, der in der Praxis von größter Wichtigkeit ist und den wir nicht gerne, wenn es auch unabsichtlich geschieht, verschleiert sehen möchten. Allerdings wird dann von diesem Negativ — jedoch durch uns vermittelst unseres patentirten Verfahrens — auf rein photographischem, also vollständig zuverlässigem Wege ein in Linien und Punkten zerlegtes Negativ erzeugt, durch welches das betreffende Bild auf eine Zinkplatte zur Aetzung übertragen wird. Das ist ein höchst einfacher Prozeß, der sich sehr vorthcilhaft von dem Jvcs'schen unterscheidet; denn Jves verwendet die photographischen Negativs derart, daß er sie in bekannter Weise in Gelatine-Reliefs verwandelt, von welchen er einen Abklatsch in weißer Masse herstellt. Diesen ebenfalls reliefartigen, die Lichter vertieft enthaltenden Abklasch bedruckt er mit einem in Linien zertheilten elastischen und geschwärzten Stempel und zwar nach verschiedenen Richtungen, so daß die Linien sich kreuzen. Die vertieften Lichter bleiben von der Schwärze frei, die erhabensten Stellen des Reliefs, also die Schattenpartien, nehmen sie voll an. Dadurch erhält Jves auf weißem Grunde ein in schwarze Linien und Punkte zertheiltes Bild, von dem er ein photographisches Negativ herstellt, das er dann in gewöhnlicher Weise zur Herstellung eines Metall- clichc-s benutzt. Ob solcher Art die sogenannte directe Ver- werthung der Negativs beim Jvcs'schen Verfahren eine weniger complicirtc als wie jene des Meisenbach'schen Verfahrens ist, das bedarf nach dem Gesagten wohl keiner besonderen Aus einandersetzung. Uns — wie wir gleich anfangs hervorgehoben — liegt lediglich daran, constatirt zu wissen, daß wir jedes beliebige Negativ direct für unser Verfahren ver wenden können re. Autotypie-Verlag in München. Fortschritt des Rabattsegens. — Wie die Herren Verleger, anstatt dem Rabattnnwesen vereint mit dem Sortimenter entgegenzutreten, noch dazu beitragen, daß der Segen des Rabattes auch Dem, dem davon noch nichts bekannt, zutheil werde, beweist folgender Fall: Beim Erscheinen der 2. Auflage dcs Stöpel'schen Gesetz-Codex (Frankfurt a/O., Trowitzsch L Sohn) setzte ich an meinem kleinen Platze durch Ansichtver sendung 1 Exemplar ab. Jetzt höre ich unter der Hand, daß noch eine andere Behörde das fragliche Werk anschaffen will; flugs beziehe ich noch 1 Exemplar, sende es zur Ansicht und es wird behalten. Die letztgenannte Behörde zählt zu meinen besten Abnehmern und hat noch nie, selbst bei Baarzahlung, den geringsten Rabatt beansprucht. Da tritt heute ein Beamter derselben bei mir ein und präsentirt eine Offerte des Ver legers, worin dieser das Werk mit ION Rabatt offerirt! — Die schöne Zeit des vollen Ladenpreis-Genusses wird wohl für mich nun vorbei sein. H. v. M. Personalnachrichten. Der König der Niederlande hat den beiden Firmen Victor Bück und Louis Schamburger in Luxemburg den Titel als „Hofbuchhandlung und Hofbuchdruckerei" verliehen, mit der Er laubnis das Wappen des Königs führen zu dürfen.
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