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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.07.1883
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 30.07.1883
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- Deutsch
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3244 Nichtamtlicher Theil. ^ 174, 30. Juli. Zur Klarstellung des Verhältnisses wäre es nöthig gewesen, in der Uebereinkunst es auszudrücken, daß selbstverständlich das Verbietungsrecht gegen Uebersetzung auch während der drei jährigen für das Erscheinen einer Uebersetzung gewährten Frist ausgeübt werden kann, weil sonst die ganze Bestimmung vergeblich sein würde. Warum hat man nicht gleich die Dauer der Schutz frist auf 13 Jahre vom Erscheinen ab gestellt? Außer der Nothwendigkeit einer Anmeldung des Originals der Eintragung der Uebersetzung ist auch diejenige, das Recht zur Uebersetzung sich an der Spitze des Werkes vorzubehalten, mit den übrigen Formalitäten gefallen! Art. 1 t. Die in Art. VII. der alten Uebereinkunst enthaltene allgemeine Anerkennung des getheilten Eigenthums für literarische und musikalische Werke ist leider im Art. 11. auf die musikalischen und dramatisch-musikalischen Werke beschränkt worden. Ein sehr bedauerlicher Rückschritt in der Ausbildung des Urheberrechts und Verlagsrechtes nach dieser Seite hin. Im Uebrigen fehlte der Art. VII. bereits in der Uebereinkunst der freien Städte Lübeck, Bremen und Hamburg. Hingegen hatten Bayern und Baden zu Art. VII. noch einen Schlußsatz gefügt, welcher die Durchfuhr der Werke in getheiltem Eigenthume durch das andere Land sichert. Die musikalischen und dramatisch-musikalischen in getheiltem Eigenthume befindlichen Werke müssen auf dem Titel und auf dem Umschläge den Vermerk tragen: In Deutschland (in Frankreich) verbotene Ausgabe. Art. 12. enthält die Bestimmung des Art. X. in allerdings sehr veränderter Fassung. Außer Verkauf und Feilbieten des Nach drucks ist auch Einfuhr, Ausfuhr und Verbreitung desselben und (in Veranlassung des Reichsgesetzes vom 9. Januar 1876) der unbefugten Nachbildung verboten. Art. 13. Derselbe entspricht in veränderter Fassung dem Art. XI., nur erweitert er die Wirkung des Vertrages, indem die Beschlagnahme, Einziehung und Verurtheilung zu Strafe und Schadenersatz einzeln aufgeführt werden, unter denen Einziehung und Schadenersatz neu eingefügt sind. Im 2. Absatz hat man der in Art. XI. zu lesenden „Nachbildung", mit welcher man auch den Nachdruck meinte, das Wort „Nachdruck" vorgesetzt. Art. 14. Der Inhalt entspricht fast wörtlich dem Art. XVI., welcher den vertragenden Theilen das Recht vorbehielt, durch Gesetz oder Verwaltung den Vertrieb rc. eines Werkes zu untersagen, beziehentlich die Einfuhr von Werken, welche nach der eigenen Gesetzgebung Nachdruck sind, zu verbieten, nur steht anstatt: „Weise" Beziehung — „Vertrieb" Verbreitung — „seinem Ge biete" eigenem Staate — „verhindern" verbieten — „Abkommen" Verabredungen. Art. 15. ersetzt Art. XII., jedoch nur unter Bezugnahme auf das der Uebereinkunst angehängte Protokoll vom 19. April 1883, indem er ausspricht, daß die in der gegenwärtigen Uebereinkunst enthaltenen Bestimmungen auch auf die vor deren Inkrafttreten vorhandenen Werke nach den im angefügten Protokolle enthaltenen Bedingungen Anwendung finden sollen. Dasselbe ist aber voll ständig abweichend von Art. XII. Es erklärt das Protokoll unter Punkt 1, daß die Uebereinkunst allen Werken der Literatur und Kunst, welche vor derselben keinen Schutz genossen oder denselben wegen Nichterfüllung vorgeschriebener Förmlichkeiten verloren haben, gegen Nachdruck, Nachbildung, unerlaubte öffentliche Auf führung und Darstellung und Uebersetzung Schutz gewähren solle. Bereits gedruckte Exemplare, welche gegen die Uebereinkunst veranstaltet sind, auch solche, welche begonnen sind und noch voll endet werden dürfen, können vertrieben werden, wenn sie innerhalb drei Monaten bestempelt worden sind. Der Zeitpunkt, von welchem ab diese Monate zu berechnen sind, scheint den von den betreffenden Regierungen erlassenen Anordnungen Vorbehalten zu sein. Die Stereotypplatten, Holzstöcke, Platten aller Art und Steine können, wenn sie abgestempelt sind, noch vier Jahre vom Inkrafttreten zur Herstellung weiterer Exemplare benutzt werden. Ueber solche Werke und Vorrichtungen soll ein Inventar aufgestellt werden. Der 2. Punkt bestimmt, daß die schon vor dieser Uebereinkunst aufgeführten Uebersetzungen dramatischer und dramatisch-musikali scher Werke den Schutz gegen unerlaubte öffentliche Aufführung nur insoweit genießen sollen, als sie ihn schon durch die früheren Verträge genossen haben. Der 3. Punkt erstreckt die Wohlthat der Bestimmungen auch auf diejenigen Abdrücke oder Nachbildungen künftig geschützter Werke, welche weniger als drei Monate vor dem Inkrafttreten erschienen sind, ohne daß sie die in den alten Verträgen vorgeschrie benen Förmlichkeiten zu beobachten brauchen. Der 4. Punkt dehnt die frühere fünfjährige Frist für das Ver bietungsrecht gegen Uebersetzung und öffentliche Aufführung von Uebersetzungen auf zehn Jahre aus, sofern die fünfjährige Frist noch nicht abgelaufen ist, oder nach deren Ablauf noch keine Ueber setzung erschienen oder keineAufführung der Uebersetzung (natürlich ohne Genehmigung des Urhebers) erfolgt ist. Dieselbe Begünstigung wird den Urhebern bezüglich ihres Verbietungsrechts gegen Uebersetzung und öffentliche Ausführungen von Uebersetzungen, soweit es sich um die für den Beginn oder für die Vollendung der Uebersetzungen festgesetzten Fristen handelt, ertheilt. Art. 16. gewährt den Urhebern der vertragenden Staaten mit allen Urhebern anderer Staaten, welchen weitergehende Vor theile eingeräumt werden, unter Voraussetzung der Reciprocität, gleiches Recht, im Wege der Verständigung Verbesserungen und Veränderungen vorzunehmen, deren Nützlichkeit sich durch die Erfah rung herausstellt. Art. 17. setzt die Uebereinkunst an Stelle der bisherigen Verträge der einzelnen deutschen Staaten mit Frankreich und stellt deren Dauer auf sechs Jahre vom Tage ihres Inkrafttreten an, wonach eine Kündigungsfrist von einem Jahre eintritt. Art. 18. bestimmt, daß die Uebereinkunst drei Monate nach Auswechselung der Ratification derselben in Berlin in Kraft tritt. In dem Vorstehenden sind die hauptsächlichsten Punkte der Uebereinkunst und die abweichenden Bestimmungen der älteren Verträge zusammengestellt. Für den praktischen Gebrauch genügt dies insoweit, als die Verleger einschlagender Werke daraus die Weisung entnehmen können, wie sie sich vor Nachtheil hüten. Miscellen. Wie die Nordd. Allg. Ztg. berichtet, dürfte nunmehr, nachdem auch französischerseits die bezüglichen Schritte gethan sind, die Ratification der deutsch-französischen Literarconven- tion in allernächster Zeit erfolgen. Gleichzeitig mit dieser Convention wird ein vom dem Geh. Ober-Postrath Professor vr. Dambach abgefaßter Commentar dazu von ungefähr 5 Druck bogen erscheinen, welcher Grundzüge und Entwicklung der selben kurz und übersichtlich behandelt. Dieser Commentar wird auch in französischer Sprache erscheinen. Was die deutsch-bel gische Literarconvention anbetrifft, zu deren Einleitung der Bundesrath seine Genehmigung ertheilt hat, so wird dieselbe auf derselben Basis mit der deutsch-französischen stehen. Zur Zeit sind von Seiten Belgiens noch keinerlei Bestimmungen getroffen, ob es Commissare nach Berlin zu schicken gedenkt oder die deutsch-fran zösische Convention ohne Weiteres den Verhandlungen zu Grunde legen will.
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