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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.07.1883
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 30.07.1883
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- Deutsch
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174, 30. Juli. Nichtamtlicher Theil. 3243 Im letzteren findet sich überhaupt nur der erste Absatz des Art. 2. der neuen Uebereinkunft. Aber auch in diesem Absätze sind Aenderungen angebracht, indem die Veröffentlichung von Aus zügen und ganzen Stücken auch dann erlaubt sein soll, wenn sie „wissenschaftlicher Natur" ist, wogegen die Worte des Art. II. „und in der Landessprache mit erläuternden Anmerkungen oder mit Uebersetzungen zwischen den Zeilen oder am Rande versehen" in Wegfall gebracht sind. Der 2. Absatz gestattet Chrestomathien und Aufnahme einer ganzen Schrift von geringerem Umfange in dieselben und in ein Originalwerk, welches im andern Lande erscheint, jedoch mit der im 3. Absatz ausgesprochenen Bestimmung, daß den entnommenen Stücken der Name des Urhebers oder die Quelle beigefügt sei. Endlich schließt Absatz 4. die Sammlungen von Compositionen für Musikschulen von der in diesem Artikel er- theilten Erlaubniß zur Aufnahme von Bruchstücken fremder Werke oder kleineren Schriften aus. Art. 5. gibt den Abdruck und die Uebersetzung der in Zeitungen oder periodischen Zeitschriften erscheinenden Artikel frei und entspricht dem Art. I., jedoch mit wesentlichen Abänderungen. Zuerst ist in der neuen Uebereinkunft die Bedingung für den Abdruck oder Uebersetzung von Artikeln aus den im andern Lande erscheinenden Zeitungen oder periodischen Zeitschriften (dort: „Journale" oder „periodische Sammelwerke"), daß die Quelle angegeben werden müsse, weggefallen. Ferner schließt der Art. 5. nur die Feuilleton romane und die Artikel über Wissenschaft und Kunst unbedingt aus, wogegen andere Artikel nur dann dem Verbote des Abdrucks und der Uebersetzung unterliegen, wenn der Urheber den Nach druck ausdrücklich in der Zeitschrift untersagt hat. Ein solches Verbot soll niemals bei Artikeln politischen Inhalts stattfinden. Es wäre Wohl treffender gesagt: ein solches Verbot soll bei Artikeln politischen Inhalts wirkungslos sein! Daß das Verbot des Nachdrucks eines solchen Artikels auch das Verbot der Ueber setzung in sich schließe, muß nach ß. 6. des Reichsgesetzcs vom 11. Juni 1870 angenommen werden. Art. 6. (der Schutz der Komponisten) ist neu ausgenommen und entspricht zum Theil dem tz. 46. des Reichsgesetzes vom 11. Juni 1870. Denn es sind nur die sogenannten musikalischen Arrangements, „nämlich Stücke, welche nach Motiven aus" fremden Compositionen gearbeitet sind, verboten. Das Reichs gesetz dagegen ist allgemeiner, indem es alle Bearbeitungen fremder Compositionen, welche nicht als eigenthümliche Compositionen angesehen werden können, und den Abdruck von einzelnen Motiven oder Melodien, die nicht künstlerisch verarbeitet sind, verbietet. Art. 7. ersetzt den Art. III. Er hebt jede Formalität der alten Verträge auf, deren Erfüllung gefordert wurde, um den Schutz der Uebereinkunft zu genießen. Der auf dem Titel ge druckte, unter der Zueignung oder der Vorrede oder am Schlüsse des Werkes befindliche Name des Urhebers genügt zu seiner Legitimation, wenn er den Schutz im andern Lande für sein Werk genießen will. Wir sehen aus Art. 7., daß die neue Uebereinkunft sich gänzlich frei von den Schranken der Forma litäten gemacht hat. Dazu war in den Verträgen einzelner Staaten, wie Bayern, Württemberg, Baden, Großh. Hessen, Nassau und Frankfurt a/M. in Art. III. schon die Einleitung getroffen, denn hier wurde nur ein Zeugniß der Behörde zum Beweis des Eigenthums verlangt. Die Folge davon war, daß schon nach diesen Verträgen die Fristen von dem ersten Erscheinen an gerechnet werden mußten. Bei anonymen und pseudonymen Werken vertritt der Verleger die Rechte des Urhebers. — Wie der Künstler seine Legitimation bei Werken ohne Schrift und Titel erbringt, ist nicht angegeben. In dem Schlußprotokoll zur Uebereinkunft vom 19. April 1883 wird in Rücksicht auf H. 11. des Reichsgesetzes vom 11. Juni 1870, Absatz 4. den Urhebern von anonym oder Pseudonym erschienenen Werken und deren Rechtsnachfolgern das Recht eingeräumt, die vom Tode des Urhebers ab zu be rechnende dreißigjährige Schutzfrist sich durch Eintragung des wahren Namens im Ursprungslande nach den daselbst geltenden Vorschriften nachträglich zu sichern. Art. 8. ist in etwas anderer Wortstellung und Fassung der Art. IV. der alten Uebereinkunft, indem hierin die Anwendung der in Art. 1. getroffenen Bestimmungen „auf die öffentliche Aufführung musikalischer, sowie auf die öffentliche Dar stellung dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke" durch die hier gesperrt gedruckten Worte unterschieden wird. Art. 9. ist fast wörtlich der Art. V., welcher die Ueber setzungen gegen mechanische Vervielfältigung (Nachdruck), nicht aber den Uebersetzer gegen neue, selbständige Uebersetzung desselben Originals durch einen Dritten auf Lebenszeit und 30 Jahre nach dem Tode des Uebersetzers schützt. Art. 10. ordnet das Verbietungsrecht der Schriftsteller des einen Staates gegen die Uebersetzung ihrer Werke durch Personen des andern Staates, denen sie die Genehmigung dazu nicht ertheilt haben. Dies war im alten Vertrage die Aufgabe des Art. VI., von welchem der Art. 10. vollständig abweicht. Der Unterschied kennzeichnet sich darin, daß man in der neuen Uebereinkunft dem Prinzipe gemäß (siehe, was zu Art. 2. gesagt ist) die früher vorgeschriebenen Formalitäten ganz gestrichen und die Dauer des Verbietungsrechtes auf zehn Jahre ausgedehnt hat. Hiermit ist für die meisten Werke die freie Uebersetzung vollständig verhindert. Wieviel Werke werden nach 13 Jahren (denn die zehnjährige Frist beginnt erst vom Ablause der zum Uebersetzen gegebenen, bei Werken in Lieferungen erst von dem Er scheinen der letzten Lieferung an zu berechnenden dreijährigen Frist) noch eine neue Uebersetzung lohnen? Ob diese Ausschließung der fremdländischen Literatur von der allgemeineren Ver breitung durch mehrfache Uebersetzungen, welche oft genug der „autorisirten" vorzuziehen sind, der Wissenschaft von Nutzen sein wird, muß dahingestellt bleiben. Das Gute wird die Bestimmung haben, daß eine Menge Früchte der französischen Schundliteratur ganz unübersetzt bleibt, oder wenigstens nur in einer Uebersetzung den deutschen Büchermarkt beschmutzt. Nur zwei Bedingungen stellt der Art. 10. für die Geltendmachung des Verbietungs rechtes auf, einmal: die Uebersetzung muß in einem der ver tragenden Länder und zweitens innerhalb drei Jahren von der Veröffentlichung des Originalwerkes an gerechnet er schienen sein. Ausgenommen sind davon die Werke, welche in Lieferungen erscheinen, da bei diesen die dreijährige Frist erst von der Veröffentlichung der letzten Lieferung des Originals, und die zehnjährige Frist vom Erscheinen der letzten Lieferung der Uebersetzung an berechnet werden soll. Zwischen Lieferungen und Bänden sowie fortlaufenden Be richten und Heften literarischer Gesellschaften macht der Art. 10. in Absatz 6. einen Unterschied dahin, daß jeder übersetzte Band, jedes Heft, jeder Bericht als ein besonderes Werk angesehen werden, also von der Veröffentlichung an zehn Jahre geschützt sein soll. Hiernach können die ersten Bände oder Hefte (?) der freien Ueber setzung preisgegeben sein, wenn die letzten Bände noch dem Ver- bietungsrechte unterliegen. Endlich sind auch die Urheber dramatischer und dramatisch musikalischer Werke gegen die nichtgenehmigte Darstellung der Uebersetzung ihrer Werke während der Dauer ihres ausschließlichen Ubersetzungsrechts nach Absatz 7. des Art. 10. geschützt. 460*
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