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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.06.1890
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 30.06.1890
- Sprache
- Deutsch
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18900630
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^ 148, 30. Juni 1890. Nichtamtlicher Teil. 3481 soll nur eine Thatsache erwähnt und durchaus kein Vorwurf er hoben werden. Es gab eben bisher für das Antiquariat, soweit es sich mit dem Vertrieb von Druckerzeugnissen im Neuzustand beschäftigt, keinerlei allgemein anerkannte Begriffsbestimmung, welche die Grenzlinie zwischen der Thätigkeit des Sortimenters und des Antiquars bezeichnet^ Der Name allein berechtigt bis heute zu einer schwer angreifbaren Vermischung von Sortimenter- thätigkeit und Antiquariatsbetrieb, wodurch iu unzähligen Fällen die von dem Sortiment gewollte Preisübereinstimmung unmög lich gemacht wird und das Festhalten an den Verlegerpreisen in den Augen des bücherkaufenden Publikums geradezu als eine thörichte Halsstarrigkeit erscheinen muß. Je länger diese Begriffsverwirrung ungestört weiter wirken kan», desto mehr wird das Ziel der Preisübereinstimmung wieder in die Ferne geschoben, bis es schließlich nur noch als Erinnerung an ein schönes, aber eitles Bemühen übrig bleibt. Wenn es nicht fraglos dazu komnien soll, muß bald ein fester Damm er richtet werden, welcher dem Ueberströmen des Antiquariatsbetriebs in den Sortimentshandel einen starken Widerstand entgegensetzt. Die Neubearbeitung der buchhändlerischcn Verkehrsordnung, welche von dem Börsenvereins - Vorstand unter Mithilfe aller buchhändlerischen Vereinigungen in Angriff genommen ist, bietet hierzu die nicht zu versäumende Gelegenheit. Wenn bei dieser Arbeit die im Vorstehenden gefundenen Begriffsbestimmungen für Sortiment nnd Antiquariat beachtet werden, so kann es nicht schwer fallen, jetzt herrschende und die angestrebte Preis- Übereinstimmung gefährdende Unsitten zu beseitigen, ohne über triebene oder unbillige Anforderungen an die beteiligten Verleger und Antiquarkreise zu stellen. Allerdings muß dabei voraus gesetzt werden, daß denselben die Erhaltung der eigenartigen Organisation des deutschen Buchhandels und eine treuliche Wahrung der Standesehre nicht vollständig gleichgiltige Dinge sind. Wenn es allgemeine Anerkennung findet, daß der Vertrieb von Druckerzeugnissen im Neuzustande erst dann in den Tätig keitsbereich des Antiquariats gehört, wenn der einheitliche Ver kaufspreis von seiten der Verleger aufgehoben worden ist, würde die neue Verkehrsordnung, um die scharfe Scheidung zwischen Sortiment und Antiquariat durchzuführen, es grundsätzlich zum Ausdruck bringen müssen, durch welche Umstände ein solcher Verlegerwille als gegeben zu betrachten ist. Den Laien wird es befremden, daß es noch einer Erläute rung für die Umstände bedarf, durch welche der Verleger seinen Willen bekundet, einen festen Verkaufspreis aufzuheben, und der halb in buchhändlerischen Geschäftsbetrieb Eingeweihte kann die scheinbar berechtigte Frage aufwerfen, warum denn nicht die ein fache Mitteilung solchen Verlegerwillens in unserer Fachzeitung genügt? Gewiß würde die Anzeige einer Preisaufhebung im Börsenblatte genüge», um jede weitere Erklärung überflüssig zu machen; aber es liegt nicht in unserer Macht, den Verleger zu einer solchen öffentlichen Kundgebung zu verpflichten, da es in den weitaus meisten Fällen den Büchererzeugern unerwünscht ist, von dem Mißraten ihrer Sprößlinge öffentlich Zeugnis abzulegcn, und keinerlei vorhandene Handhabe den Verleger zur Erfüllung einer aufgedrängten Verpflichtung zu zwingen vermag. Die sehr beklagenswerte llnwahrscheinlichkeit, daß die Ver legergesamtheit jemals zur Förderung der allgemeinen buch händlerischen Interessen und zur Hochhaltung der Standesehre die öffentliche Ankündigungspflicht für jede Preisaufhebung aner kennen will und kann, gebietet es somit sestzustellen, in welchen Fällen der verlegerische Wille zur Aushebung des Ladenpreises als gegeben anzusehen ist, wenn eine öffentliche Erklärung dar über vermieden wurde. Die Restbuchhandels - Ordnung des Rheinisch-Westfälischen Kreisvereins, der erste gesetzgeberische Versuch auf diesem Ge biete, kennt außer der öffentlich erklärten Preisaufhebung noch eine geheime in zwei Abstufungen. Erste Stufe: Die Preisaufhebung ist für den ganzen Buch handel gültig, wenn die Faktur des Verlegers einen bezüglichen - Vermerk in Druck enthält. Es handelt sich hier also um eine Willensbekanntmachung, die sich nur auf den jeweiligen Interessenten kreis, d. h. auf alle Besteller des im Preis herabgesetzten Buches beschränkt und den übrigen Teil des Buchhandels ununterrichtet läßt. Der Aufdruck soll im Gegensatz zu einer Aufschrift die Preisaufhebung als eine allgemein gültige kennzeichnen. Zweite Stufe: Die Preisaushebung gilt ferner für den ganzen Buchhandel vollzogen, wenn der Verleger einen Auflagerest oder einen Auflageteil an Restgroßhändler verkauft hat. Als Restgroßhändler wird der Buchhändler bezeichnet, welcher das im Preis herabgesetzte verlegerische Erzeugnis nicht an das Publikum, sondern nur an den Sortimenter und den Antiquar oder Restkleinhändler weiter liefert. In jedem Falle, in welchem der Restgroßhändler ohne Zwischenhändler mit dem Publikum verkehrt, ist seine Thätigkeit als die eines Kleinhändlers zu be urteilen. Diese Begriffstrennung zwischen Restgroßhändler und Restkleinhändler ist offenbar deshalb von besonderer Wichtigkeit, weil nur die durch erstere» unter Preis angebotencn Druckerzeug nisse als nach Verlegerwillen allgemein im Preis herabgesetzt angesehen werden dürfen. Bei Anerkennung der hier gegebenen Begriffsbestimmungen für Sortiment und Antiquariat würde kein Antiquariatsgeschäft vorliegcn, wenn der Restkleinhändler irgend ein verlegerisches Erzeugnis verkauft, dessen Preisherabsetzung weder durch öffent liche Verlegererklärung noch durch bezüglichen Fakturenaufdruck oder durch Verkauf an den Restgroßhändler vollzogen worden ist. In allen solchen Fällen würde es sich vielmehr um ein Sorti mentsgeschäft handeln, bei welchem die Satzungen des Börsen vereins und deren Ergänzungen uneingeschränkt in Rücksicht zu ziehen sind. Es ist somit durchaus folgerichtig, wenn die Rest-' buchhandels-Ordnung des Rheinisch-Westfälischen Kreisvereins es den Sortimentern und Restkleinhäudlern verbietet, von einer seit-ms des Verlegers vereinzelt erteilten Erlaubnis zur Preis veränderung Gebrauch zu machen. Eine allgemeine Anerkennung dieses Grundsatzes und seine Aufnahme unter die gesetzkräftigen Börsenvereins-Bestimmungen bieten den einzig gangbaren Weg zur nahezu völligen Sicherung der angestrebten Preisübereinstimmung, welche durch die Rabatt vorschriften angebahnt, aber keineswegs mit genügender Folge richtigkeit durchgeführt erscheint. Alle Fachgenossen, welche ini Sortiment den Wettbewerb durch das Mittel der Preisunterbietung ernstlich bekämpfen wollen, dürften den Wunsch teilen, daß eine Hauptversammlung diesen Grundsätzen zustimmt, welche sich folgerichtig aus den gegebenen Begriffsbestimmungen herleiten. Möge es zum Heil unseres Standes und zur Wahrung seiner Ehre so geschehen! Köln, im Juni 1890. A. Ganz. Zu denHandelsgebräuchen des Antiquariats. Vergl. Börsenblatt Nr. 113. 118. 121. 126. 136. VIII. Die Ausführungen in Nr. 136 d. Bl. geben noch einmal zu einer Erwiderung Anlaß, aber nur bezüglich eines Punktes, da der sonstige Inhalt nur Wiederholungen giebt. Herr K. Weidling wirft mir einen juristischen Irrtum vor. Nur dagegen muß ich mich noch wenden. 1) Es wird die von mir gegebene und als von der ganzen Juristenwelt geteilt bezeichnte Definition über den Handelsbrauch mitgeteilt. Daran schließt sich folgendes: »Welche Juristenwelt? Die Rechtsprechung .... sind anderer Ansicht und ihnen schließt sich die geltende Meinung an. . . . Die geltende Meinung verlangt vom Handelsbrauch im
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