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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.06.1890
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 30.06.1890
- Sprache
- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil Zur buchhändlerischen Verkehrsordnung. Die buchhäudlerische Verkehrsordnung vom 28. April 1888 unterscheidet drei Geschäftszweige: den Verlag, das Sortiment und das Antiquariat. »Der Sortimenter«, sagt dieselbe, »bezieht die Bücher vom Verleger und verkauft sie an das Publikum. Der Antiquar, dessen Verkehr sich nach besonderen Grundsätzen regelt, beschäftigt sich mit dem Einkauf und Verkauf gebrauchter, oder aus zweiter Hand bezogener Werke oder Restanflagen und macht seine Preise nach eigenem Ermessen. Oft ist der Antiquar gleichzeitig Sorti menter; für alle Sortimentsgeschäfte, welche er macht, sind die Bestimmungen dieser Verkehrsordnung maßgebend«. Hieraus müßte geschlossen werden, daß, wenn der Antiquar- Bücher von dem Verleger kaust und an das Publikum verkauft, der Charakter des Sortimentsgeschäftes gegeben ist, bei welchem er den Bestimmungen der Verkehrsordnung und den Satzungen des Börsenvereins zu folgen har. Ebenso liegt auf der anderen Seite die Folgerung nahe, daß der Sortimenter Antiquariats geschäfte abschließt, wenn er aus zweiter Hand bezogene Druck erzeugnisse an das Publikum vertreibt. Daß beides unrichtig oder nur sehr beschränkt richtig ist, braucht Berufsgenossen gegenüber nicht bewiesen zu werden. Wenn aber eine buchhändlerische Verkehrsordnung .wirklichen Wert haben soll, so ist in erster Linie eine unanfechtbare und erschöpfende Begriffsbestimmung für die einzelnen buchhändle rischen Geschäftszweige erforderlich. Es ist ein Buchhändler noch nicht fraglos als Sortimenter charakterisiert, wenn von ihm ge sagt wird, daß er vom Verleger bezieht und an das Publikum verkauft; denn der Antiquar thut unter Umständen dasselbe und bleibt trotzdem nach den üblichen Anschauungen', auch in dem besonderen Falle, Antiquar. Giebt der Ein- und Verkauf an sich nicht das Unterschei dungsmerkmal zwischen Sortiment und Antiquariat ab, so kann ein solches nur in der Art der von beiden Geschäftszweigen vertriebenen Waren enthalten sein. Die Begriffsbestimmung für Sortiment und Antiquariat muß deshalb die Verschiedenheit der von jedem der beiden Geschäftszweige vertriebenen Warenarten deutlich zum Ausdruck bringen. Ursprünglich ist alle buchhäudlerische Ware, von der geistigen Urheberschaft, die hier nicht in Frage kommt, abgesehen, das Er gebnis verlegcrischer Thätigkeit, und es bietet sich fürs erste an ihr selbst kein Unterscheidungsmerkmal, welches für die Begriffs bestimmung des Sortiments- und Antiquariats-Betriebs ver wendbar wäre. Wohl aber ist hier die Thatsache zu beachten, daß das neue Erzeugnis der Berlcgerarbeit in keinem normalen Falle gleichzeitig dem Sortiment und dem Antiquariat übergeben Wird, sondern, daß es nahezu regelmäßig das Sortiment ist, welches den Vertrieb an das Publikum in erster Reihe über nimmt. Der Erstvcrtricb der buchhändlerischen Ware ist zweifel los vorzugsweise die Arbeit des Sortimenters; aber es würde sich jeder Sortimentsbuchhändler mit Recht dagegen wehren, wenn ihm eine sich darauf gründende Begriffsbestimmung nur den Vertrieb der Neuheiten znweisen wollte; er möchte vielmehr für sich den ausschließlichen Vertrieb der verlegerischen Erzeugnisse im Neuznstande beanspruchen. Durch die Entwicklung des deutschen Buchhandels hat dies Sortimenter-Verlangen eine empfindliche Einschränkung erfahren, da auch das Antiquariat, welches ursprünglich nur Bücher in gebrauchtem Zustand vertrieb und die Beschaffung vergriffener oder seltener Druckerzeugnisse vermittelte, Bücher im Neuzustand in seinen Gewerbebetrieb hineinzog und, ohne dabei Rücksicht auf die mit dem Sortimentsvertrieb verbundenen Verpflichtungen zu nehmen, auch bei gleichartiger Ware besonderen Grundsätzen folgte. Da die Verkehrsordnung als eine Ergänzung und Erläu terung der Statuten des Börsenvereins anfgefaßt werden muß, erscheint es als eine unabwendbare Notwendigkeit, daß in der selben bei der Begriffsbestimmung für Sortiments- und Anti quariats-Betrieb festgestellt werde, welche Art buchhändlerischer Ware im Neuzustand den Gesetzen für den Sortimentsbetrieb unterliegt, und welche andere im Antiquariat nach eigenen Grund sätzen vertrieben werden darf. Die Erledigung dieser Frage ist nur aus thatsächlichen Ge bräuchen zu gewinnen und darf, um praktischen Wert zu haben, nicht rein theoretisch versucht werden. Der feste oder schwankende Preis bei Büchern im Neu zustand ist die einzige thatsächliche Grundlage zu einer Trennung in Sortiments- und Antiquariats-Ware. Die Stetigkeit oder Veränderlichkeit eines Buchpreises hängt aber bei Voraussetzung einer strengen Einhaltung der Börsen- vereiussatzuugen ausschließlich von dem Willen des Verlegers ab. Hiernach unterscheiden wir die im Neuzustand befindliche Buchhändler-Ware in zwei Arten: eine, deren Verkaufspreis der Verleger aufrecht erhalten will, und eine andere, bei welcher der Verleger die Verfügung über den Verkaufspreis aus der Hand gegeben hat. Somit dürfte es erst eine unanfechtbare und erschöpfende Begriffsbestimmung sein, wenn die Verkchrsordnung als Sorti menter denjenigen Buchhändler bezeichnet, welcher sich mit dem Vertrieb solcher verlegerischen Erzeugnisse im Neuzustand be schäftigt, die nach der Willenserklärung der Verleger einen festen Verkaufspreis besitzen. Ebenso deutlich ergiebt sich daraus die Erklärung des Begriffes »Antiquar«. Es würde heißen müssen: »Der Antiquar beschäftigt sich mit dem Einkauf und Verkauf gebrauchter, vergriffener und seltener Druckerzeugnisse, oder mit dem Ein- und Verkauf solcher Druckerzeugnisse im Neuzustand, welche nach der Willenserklärung der Verleger keinen festen Verkaufspreis besitzen«. Man könnte bei so langatmiger Be gründung höchst einfacher Begriffsbestimmungen mit Recht den Vorwurf der Schwatzhaftigkeit und Pedanterie gegen die Her leitungsart erheben, wenn dieselbe mit der Begriffsbestimmung ihren Endzweck erreicht hätte. Mit der Herleituug wird aber ebenso wie mit der Begriffsbestimmung selbst ein verwendbarer Beitrag zum Ausbau der buchhändlerischcn Verkehrsordnung be zweckt. Seit der denkwürdigen Frankfurter Versammlung wurde von der buchhändlerischen Mehrzahl die Herbeiführung fester Preise in dem Verkehr mit dem Publikum angestrebt, und der Sorti mentsbuchhandel ist unbestreitbar dem Ziele vollständiger Preis- Übereinstimmung wesentlich näher gekommen. Bei gewissenhafter Beachtung der Börseuvereins-Satzungen und der sie ergänzenden Kreis- und Ortsvereinsbestimmungen kann der Sortimenter kaum mehr in Zweifel darüber geraten, wie er verkaufen darf, und was ihm im Interesse seines ganzen Standes untersagt ist, besonders, wenn der einfache Grundsatz Anerkennung findet, daß der Verlegerwille so lange auf die Einhaltung des von ihm bestimmten Verkaufs preises gerichtet ist, bis der Verleger einen anderen Willen aus drücklich erklärt hat. Diese Richtung, welche im Sortiments handel den Wettbetrieb des Verstandes und der Einsicht fördert und den auf Unterbietung begründeten ausschließt, würde sich noch erfreulicher haben gestalten können, wenn sie nicht gleich zeitig einem entgegengesetzten Wachstum einen allzu fruchtbaren Nährboden geboten hätte. Derjenige Zweig des Antiquariats, welcher sich sehr wider sinnig als »Modernes Antiquariat« oder nur halbrichtig als »Restbuchhandel« bezeichnet, hat sich, seitdem das Sortimenter streben öffentlich auf Preisübereinstimmung gerichtet ist, im stillen mit verdoppeltem Eifer bemüht, seinen Kundenkreis auf Kosten des satzungstreuen Sortimentsbuchhandels zu vergrößern. Hiermit
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