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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.08.1883
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1883-08-06
- Erscheinungsdatum
- 06.08.1883
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- Deutsch
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3350 -Ä 160, 6. August Nichtamtlicher Theil. Decke gespielt zu haben und zwar zu einer Zeit, wo Verhand lungen über eine weitere Vereinigung mit König stattfanden, ja sogar von Cowper einen Antheil an dessen Patent angenommen zu haben, welchen ihm dieser gewiß höchst uneigennützig „in An betracht der vielen Ausgaben, welche er in der Schnellpresscn- mgelegcnheit gehabt hatte", anbot König war jedoch nicht Willens, Cowper's Eingriffe in seine Rechte sich gefallen zu lassen, sondern beabsichtigte, klagbar gegen diesen aufzutreten. Bensleh, der sich nicht vorzeitig in die Karten blicken lassen wollte, ging anscheinend aus die Ideen König's ein und ließ sich von dem später so berühmten Lord, Henry Broug- ham, ein ausführliches Gutachten geben, das ganz zu Gunsten der Gesellschafter ausfiel. Als jedoch nun Ernst gemacht werden sollte, verweigerte Bensley seine Zustimmung zu der gerichtlichen Verfolgung der gemeinschaftlichen Rechte gegen Cowper. Später, zu der Zeit als König bereits nach Deutschland übergesiedelt war, veruneinigte sich Bensley mit Cowper und schlug König nunmehr vor, einzuschreiten. Dieser, der bereits mit englischen Hoffnungen gebrochen hatte, wies diesmal Bensley zurück, wie er auch verschmähte, seine von diesem unter die Füße getretenen Rechte geltend zu machen, obwohl Rechtsgelehrte ihm sichern Er folg in Aussicht gestellt hatten. Noch blieb ihm als Letztes übrig, das bisher lediglich aus gegenseitigem Vertrauen ruhende Verhältniß zu Bauer zu ordnen. Die oben erwähnte Uebertragung aller seiner Rechte an die Societät ans Bauer dürfte doch wohl mehr ein Scheinvertrag mit be stimmten Zwecken vor Augen gewesen sein, und es bestand keinerlei feste Verabredung unter ihnen. „Freundschaft und Ehre waren hinlänglich, die Verbindung unter dem Wechsel der Umstände und Aussichten zusammenzuhalten", so heißt es in der Einleitung zu dem Vertrag, nach welchem zwei Drittheile allen Erwerbs König und dessen Erben, ein Drittheil Bauer und seinen Rechts nachfolgern gehören sollten. Die ungleiche Vertheilung hatte ihren Grund in König's Erfinderrechten und in den Kosten und der Arbeit, die er anfänglich allein getragen. Für das in Deutsch land zu gründende Geschäft wurde die Firma König L Bauer festgesetzt. Der Besitz der Gebäulichkeiten verblieb König. Privi legien und Patente sollen gemeinschaftliches Eigenthnm sein. Für den ideellen Standpunkt des Vertrags spricht der tz. 8., nach welchem ausdrücklich Bestimmungen für den Fall der Trennung nicht getroffen werden sollen, man halte eine solche für unmög lich; trete der Fall doch ein, so sei man beiderseits überzeugt, daß selbst „die aufgehobene Freundschaft noch Rechte und Pflichten für sie haben werde". Im Fall des Todes eines der Theil- nehmer solle der Ueberlebende die Direction des ganzen Ge schäfts und die Vormundschaft der etwaigen Kinder des Ver storbenen übernehmen. Zum Schluß wird der Wunsch geäußert, daß das Etablissement in den Familien Beider forterben solle (S. Hin.ff.). In Gravesend nahmen die Freunde, jetzt Compagnons, von einander Abschied und König verließ am 10. August 1817 England, „das er bewunderte, aber nicht liebte". Fortsetzung folgt. Miscellen. Aus der Sortimentspraxis. — Es war schon früher einmal Absicht des Schreibers dieser Zeilen, eine Unzulässigkeit klarzustellen, gegen welche sich noch immer viele Verleger ver sündigen. Aus sehr vielen Prospecten nämlich, zu denen wegen der beabsichtigten Massenverbreitung meist bedenklich dünnes Papier verwandt wird, befindet sich in irgend eine Ecke gedruckt ein sogenannter Bücherbestellzettel mit abgegrenztem Raume für die aufzuklebende 3 Pf.-Marke; da das Publicum nun — und auch wohl mit Recht — bei einem Verleger die genauesten Kenntnisse der postalischen Bestimmungen voraussetzen kann, die Post aber solche abgeschnittene Wische zurückweist, so entstehen vielfach Unzuträglichkeiten, für welche natürlich der Sortimenter als Blitzableiter des auf diese Weise uumuthig gewordenen Be stellers herhalten muß. Bücherbestellzettel sollen ungefähr die Größe und Stärke einer amtlichen Postkarte haben, und muß eine Seite ganz für die Adresse reservirt sein. Aber was für Ungeheuerlichkeiten liegen dem Schreiber dieses vor! Vom kleinsten Miniaturformat bis zu einer Größe, für welche dos Sortirfach der Post absolut unzureichend ist, und bei den meisten Adresse und die angebotenen Bücher, Alles auf einer Seite. Das neueste mir gerade vorliegende Format eines solchen Zettels hat eine Höhe von 10, eine Breite von 33 Cm. und als Raum für die Adresse 3 Zeilen, während auf derselben Seite 20 Zeilen für die zu bestellenden Werke eng bedruckt sind. Die Rückseite ist mit dem nach dem Abschneiden des Zettels unvollständigem Jnhaltsverzeichniß eines anderen Werkes bedruckt, das Papier dieses Zettels ist dünnes buntes Umschlagpapier. Hoffentlich tragen diese Zeilen dazu bei, den gerügten Mißbrauch baldigst und allgemein abzustellen; es würde dadurch mancher Aerger ver mieden werden. ck. Unter der Aufschrift „das Buch und sein Gewicht" ist in Nr. 162 d. Bl. der Wunsch geäußert, es möchten fernerhin die bibliographischen Hilfsmittel auch das Gewicht der lite rarischen Erscheinungen angeben. Ich habe diese Neuerung schon in dem Jahrgang 1880 meiner „HiblivArutiu rowunu," eingeführt, und zwar nicht nur das Gewicht, sondern auch das Format in Cm. gebe ich an, da es bei Kreuzbändern ganz bedeutend auf die zulässige Größe ankommt. Während beispielsweise Rollen bis 1 Meter Länge als Kreuzband anstandslos von der Post angenommen werden, können als „reeommandirt" nur solche in einer Länge von bis höchstens 25 Cm. aufgegeben werden. Da ergibt sich denn in der Praxis, daß nach etlichen Wochen der Verlangzettel über Leipzig im Ballen mit dem Vermerk zurück kommt: „Für recommandirte Kreuzbandsendung zu groß", und was dergleichen unliebsame Ueberraschungen mehr sind. — Auch ich habe die Ueberzeugung, daß fernerhin zu einer brauchbaren bibliographischen Arbeit die genaue Angabe vom Gewicht in Grammen und Format in Centimetern unerläßlich ist. Bukarest. Degenmann. Schleuderei! — Die Musikalienhandlung N. Sim rock in Berlin hat an Privatpersonen in Regensburg einen Aus zug ihres Verlagskataloges nebst nachstehendem Circular ver sendet: Beifolgenden Auszug ans meinem Verlagskataloge, die neuesten und gangbarsten Salon-Werke enthaltend, erlaube ich mir Ihrer Aufmerksamkeit ganz besonders zu empfehlen. Ich liefere Ihnen meinen Verlag mit 50<A Rabatt von Ladenpreisen und mit 2 5YH Rabatt von Nettopreisen, jedoch nur unter Postnach- nahme oder gegen vorherige Einsendung des Betrages. Zu welchen Preisen soll nun der Sortimentshändler abgeben? Diese Frage möchte ich beantwortet wissen. Regensburg, 24. Juli 1883. W. Wunderling.
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