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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.07.1886
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 05.07.1886
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- Deutsch
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3576 Nichtamtlicher Teil. 152, 5. Juli 1886. im allgemeinen in die damaligen bnchhändlerischen Verhältnisse gewähren, wo jeder Geschäftsmann dahin strebte, sich vor Kon- knrrenz, dem Hebel unserer jetzigen Industrie, zn schützen, erfahren wir aus denselben den Anfang der Bnchcranktionen in Erfurt. Dieselben scheinen sich sehr rasch eingebürgert zu haben und es ist deshalb ausfällig, daß man erst im Jahre 1736 auch die Auktionskataloge der Censur unterwarf. Diese wurde dann auch in der schärfsten Weise gehandhabt; es kam so weit, daß man seitens der Behörde dem katholischen Censor mißfallende Bücher einfach wegnahm und vernichtete; ja, die strengen Maßregeln hatten sogar den Tod des Erfurter Buchdruckers Carl Friedrich Jungnicol zur Folge. Dieser hatte der neuen Bestimmung gemäß den Katalog einer zu veranstaltenden Auktion der Regierung eingereicht, von welcher eine Menge Bücher weggestrichen und zn verkaufen verboten wurde, weil dieselben »wider des Papstes Heiligkeit« wären, nachdem man ihm bereits früher verschiedene Werke weggenommen hatte. Das Evan gelische Ministerium machte nun in einer Eingabe geltend, daß doch nur die Schmähschriften ohne Namen des Verfassers oder Druck ortes verboten werden könnten, und daß es in Zukunft die zu ver bietenden Bücher selbst anstreichcn wolle; aber die Kurfürstl. Regierung erwiderte, daß sie es nur mit dem Buchdrucker Jungnicol zu thun habe, welcher sich verpflichtet hätte, keine Kontrovers- Bücher zu verkaufen. Als bei einer späteren abermaligen Auktion Jungnicol in den Katalog den Titel einer Erklärung des Propheten Obadam ausge nommen hatte, wurde er von der Regierung aufgefordert, das Exemplar sofort auszuliefern, was er auch sogleich that. Trotz dem erhielt er bald darauf ein Dekret, inhalts dessen er zu einer Strafe von zwanzig Thalern verurteilt wurde, weil er trotz aller Ermahnungen, keine der katholischen Kirche ärgerlichen Schriften zu verbreiten, den Titel der Weissagung des Propheten Obadam in seinem Katalog erwähnt hatte. Zn gleicher Zeit waren ihm auch vierzig Exemplare von Arnds »wahres Christentum« eingezogen worden, indem man ihn beschuldigte, dasselbe einer durch Privi legium geschützten Ausgabe eines Frankfurter Buchhändlers nach gedruckt zu haben. Jungnicol ließ zwar durch seine Setzer, Drucker und den Korrektor eidlich aussagen, daß bei dem Druck eine andere Ausgabe zur Vorlage benutzt worden sei; aber auch dieses half ihm nicht. Alle diese Maßregeln gegen ihn hatten Jnngnicol so auf geregt, daß, wie Friese berichtet, er noch in demselben Monat starb.*) In der zweiten Hälfte des achtzehnten Jahrhunderts traten hauptsächlich die politischen Verfolgungen in den Vordergrund. Im Jahre 1 756 wurde gegen die in Erfurt erschienenen Zeitungen wegen eines nach unseren jetzigen Begriffen ganz unschuldigen Artikels, welcher den kriegführenden Mächten unliebsam sein mochte, eine Untersuchung geführt. Vier Jahre später wurde den Erfurter Buchdruckern die kaiserliche Verordnung vom Jahre 1760 eröffnet, derzufolgc ein jedes Zeitungsblatt die Angabe des Druckortes und den Namen des Druckers enthalten sollte; den Zuwiderhandelnden ward eine namhafte Strafe angedroht. Diese Verordnung des Kaisers mag eine Folge der vielfachen nachteiligen Berichte gewesen sein, welche während des siebenjährigen Krieges über Österreich und seine Verbündeten gebracht worden waren. Übergehen wir nun eine längere Zeit, innerhalb welcher von tief einschneidenden Maßnahmen gegen Drucker und Verleger nichts gemeldet werden kann. Die Buchdruckereien Erfurts waren von ihrer früheren Bedeutung herabgesunken; die Pressen arbeileten vorzugsweise für auswärtige Rechnung. Der Ausbruch der fran- Ausführliche Nachrichten über diese Händel in einer alten Hand schrift von Sigm. Friese mit dem Titel: Nachricht von der Kirchen Kl. Michaelis u. s. w. II. S. 75t im Erfurter Archiv. zösischen Revolution hatte Ideen wachgerufen und ihnen Körper gegeben, die früher nur verstohlen sich zn zeigen wagten. Die Geister waren aus das heftigste erregt, die Regierungen sahen die Grundpfeiler ihrer Existenz mehr und mehr untergraben, durch eine Flut von Schriften, in denen von Aufklärung, Vvlksrechten und dergleichen die Rede war, die sich mit dem angeerbten, wenn auch oft väterlichen Despotismus den Regierten gegenüber nicht vereinigen ließen Man schritt deshalb dazu, die Presse mehr und mehr zu fesseln. Da erschienen denn auch in Erfurt mehrere Ver ordnungen, deren erste vom 24. Februar 1796 lautet: »Um den Verkauf und die Ausbreitung gefährlicher Bücher in hiesigen kurfürstlichen Landen, so viel möglich, zu verhindern, wird denen hiesigen Buchhändlern, welche von dem Verkauf ihrer Bücher den Vortheil haben, hierdurch aufgegebeu, daß sie alle und jede Bücher, die sie in ihrer Handlung führen und verkaufen, vor dem Verkaufe jedesmal vorerst selbst zu lesen oder lesen zu laßen hätten, und diese nicht eher auszugcben berechtigt fein sollen, bis sie über zeugt sind, daß sie nichts wider Religion. Staat, Landesverbesserung und gute Sitten enthalten, dergestalt, daß sie auf alle Fälle für den Inhalt verantwortlich sein niüßten; wenn sie aber zweifelhaft; so hätten sie alsdann solche beh kurfürstlicher Regierung einzufenden und von daher Entschließung zu erwarten. Zugleich wird denenselben wiederholt anbesohlen, daß sie von allen Büchern, es seien eigene, Commissions- oder Verlagsartikel, jedesmal beim Empfange zwei Exemplare an kurfürstliche Regierung dahier abzuliefern Hütten, auch nicht das mindeste ohne vorgängiger Censur allhier bei schwerster Straf drucken laßen dürfen. Erfurt den 24. Februar t796. Kur fürst!. Mainz. Regierung.« Dieser Bestimmung für die Verleger folgte einen Monat später die nachstehende vollständige Censnrverordnung: »Da die Reichsgesetze überhaupt bestimmt und ausdrücklich vor geschrieben haben: daß nicht nur alle Reichsstände, sondern auch jedes Orts Vorgesetzte Obrigkeit genau darauf sehen soll, damit keine Bücher, die wider die Religion, den Staat und gute Sitten anstoßen, herauskommen, sondern alle und jede fordersamst genau geprüft und censicrt werden sollen: diese reichsgesetzlichen Vorschrift auch in hiesigen Staate nachgclebet und den beiden Stadtrathssyndicen zu ihrer Dienstobliegenheit gemacht worden, das Censurwesen in hiesiger Stadt genau zu besorgen und darauf zu sehen, damit allhier nicht das mindeste ohne Censur gedruckt werde; so ist noch überdieß, vermöge Landesherrlicher Verordnung vom 28. März 1769 befohlen worden: daß alle hiesigen Buchdrucker künftighin keine akademische Schriften, Dissertationen oder sonstige in- und ausländische Abhand lungen, auch keine Zeitungen und andern Blätter, so gering und unerheblich sie auch scheinen möchte», ohne vorherige schriftliche Ge nehmigung derer augeordneten Büchercensoren beh 4 Thaler auf jeden ohne Censur gefertigten Bogen abdrukken sollen; zu dessen genauster Befolgung sie noch überdies mittelst Ablegung eines körper lichen Eydes anzuhalten wären. Die Erfahrung hat aber noch neuerlich gelehrt, daß sich einige hiesige Buchdrucker ordnungswidrig begehen lassen, dergleichen ärger liche, wider den Staat, die Religion und gute bürgerliche Verfassung lausende revolutionistische Schriften heimlich abzudrnkken, diesem Unwesen aber für die Zukunft zu steuern, man für nöthig erachtet; Als werden obige Verordnungen nicht nur hiermit wiederum erneuert und eingeschärst, sondern auch sämtlichen allhicsigen Buchdruckern nachstehende neue Instruktion zu ihrer Bemessung hiermit ertheilet: daß l) die Censur der allhiesigeu wissenschaftlichen Abhandlungen, für deren Inhalt sämmtliche Universitäts-Mitglieder zwar jedesmal verantwortlich bleiben, jedennoch dem jedesmaligen Dechanten der jenigen Fakultät, wohin deren Gegenstand einschlage, eingereicht werden sollen. Weshalbcn der dermalige Universitäts-Buchdrukker Joh. Christ. Görling, dem diese Arbeiten mit Ausschließung der übrigen privativ zukommen, sich bei dem jedesmaligen Universitäts- Rektor zu melden nnd von demselben die weitere Anweisung zur Censur zu gewärtigen; 2) die Censur der übrigen politischen Schriften und Piecen (obrigkeitliche Verordnungen allein ausgenommen) unter welchen sonderlich u) die allhiesigen Zeitungsblätter, l>) das Wochen- uud Jntelligenzblatt, e) der sogenannte Staatsbothe, ä) der sogenannte Geschichtscourier, s) das unterhaltende Schauspiel zu rechnen; in gleichen 3) die Censur auswärtiger Schriften, worinnen (um den hiesigen Buchdrukkern nicht gar allen Verdienst zu entziehen) weder im Koncept etwas auszustreichen oder abzuändcrn, sondern nur deren Einsicht zu nehmen; ob gegen die Religion, den Staat und besonders
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