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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.07.1886
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- Erscheinungsdatum
- 05.07.1886
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- Deutsch
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152, 5 Juli 1886. Nichtamtlicher Teil 3o75 Verzeichnis künftig erscheinender Bücher, welche in dieser Nnmmer zum ersten Male angeknndiqt sind. Will,. Ettgelniann in Leipzig. 32534 Repertorium ck. miusralo^. u. tri-vstal- loArgpb. l-ittsrgtur 1877—1885. Renerslre^ister ck. 2sitsdirit1 k. Lrz-stal- loAigpbie u. NiuergloAis. Rck. I—X. in Wie in 33533 Xnserleseue tlviiilil'Ie 6er kaleriv 8vliavli in ütiinclieii. llext von Oslr. ö sr^^rnsn. Fr. Lintzlche Dcrlagsh. in Trier. SS5S5 Eberls, E., Gesetz betr. die Unfall- u. Krankenversicherung der in land- u. forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen v. 5. Mai 1886. in Frankfurt a/M. 33ff31 Adolf Monod. Lebenserinnerungen u. Briefe. Antoris, deutsche Ausgabe v. M. Reichard. Paul Parry in Brrlin. Rii^ , R. , botguisobs VII. Xbtb. sssso XVguätgkeli». B. Tauchnitz in Leipzig. sssss Ront^oineiz, lloreuve, Nrguskormsck. Nichtamtlicher Teil Büchercensur und Preßverhältnissc in Erfurt seit dem Mittelalter. Ein Beitrag zur Geschichte der Entwickelung des Preßrechts in Deutschland. Von I. Braun. (Fortsetzung aus Nr. 148.) In den ersten Jahren des achtzehnten Jahrhunderts waren in Ersurt bedeutende Rcligionsstreitigkeiten entstanden, welche auch auf die Censurverhältnisse von Einfluß waren. Schon seit längerer Zeit hatten die in den, Erfurter und anderen lutherischen Gesang büchern enthaltenen drei Lieder: »Das alte Jahr vergangen ist«, »O Herr Gott Dein göttlich Wort«, »Erhalt uns Herr bei Deinem Wort«, in denen sich den Katholiken mißliebige Stellen vorfanden, den Zorn der katholischen Geistlichkeit erregt. Als das erste dieser Lieder am Nenjahrstage 1712 nach damaliger Gewohnheit von armen Kindern wieder vor den Thüren abgesungen wurde, um ein Almosen zu erbitten, wurden die Singenden von katholischen Ein wohnern mißhandelt, den evangelischen Schulkindern die Gesang bücher abgenommen und die Lieder herausgerissen. Die ganze An gelegenheit machte damals im deutschen Reiche Aufsehen und ist unter dem Namen Erfurter Kirchenliederstreit allgemein bekannt geworden. Es entstanden weitläufige Verhandlungen zwischen den verschiedenen Behörden, in deren Verlauf im Februar 1712 den Buchhändlern, Buchdruckern und Buchbindern »bei willkührlicher Strafe« verboten wurde, ein Buch zu verkaufen, in welchem eines jener drei Lieder enthalten wäre. Dagegen opponierte nun der evangelische Teil des Rates und das evangelische Ministerium, aber die Lieder wurden doch nicht mehr gesungen, und so verlief die An gelegenheit im Sande.*) Da dieser Vorfall unzweifelhaft auch zu Ohren des Kaisers gekommen war, so ist es nicht unwahrscheinlich, daß derselbe zur Veröffentlichung des oben mitgeteilten kaiserlichen offenen Briefes vom 8. Juli 1715 beigetragen hat. Im Jahre 1725, unterm 18. Mai, verbot der Statthalter, »ohne seine und der Chursürstlichen Regierung Konzession« etwas zu drucken, widrigenfalls die betreffende Druckerei geschlossen werden würde. Die Buchdrucker machten Einwendungen dagegen und wiesen darauf hin, daß sie hauptsächlich von den aus dem Auslande eingehenden Aufträgen leben müßten und ihre Geschäfte aufzugeben gezwungen wären, wenn die Censurvorschriften in dieser Weise ver schärft würden. Man scheint infolgedessen davon abgesehen zu haben, diese Be stimmung durchzuführen;' doch fand die Kurmainzische Regierung, einige unbedeutende Zwischenfälle nicht gerechnet, einige Jahre später, 1736, abermals eine Veranlassung, die Censurverhältnisse zu regeln. Es waren die Bücherauktionen mehr und mehr gebräuchlich geworden und dadurch die Gelegenheit geboten, verpönte »Kontro- *) S. I. R. Kießling, historische Nachricht u. s. w. Koburg 1767, versschriften« anzukaufen, weshalb angeordnet wurde, daß die Auktionskataloge zur Censur eingereicht werden müßten, und erst nach deren Genehmigung der Verkauf der Bücher begonnen wer den dürfe. Schon früher waren durch die Auktionen von Büchern in Erfurt Mißhelligkeiten entstanden. In den Protokollen der Kom- mcrziendeputation vom 2. November 1705 finden sich Aufzeich nungen vor, welche Nachrichten über diese Streitigkeiten geben, und aus welchen man den Beginn der Bücherauktionen in Erfurt festsetzen kann. Dieselben enthalten nämlich eine von den Buch- ftthreru Joh. Ehr. Stößel nnd Ehr. C. Ritschl eingebrachte Beschwerde,*) dahin gehend, »daß ein gewisser ück. Augustin Cru- sius auf dem Martinimarkt eine Auktion angekündigt habe; weil aber dieses an anderen Orten nicht gebräuchlich, überdies er auch ein ^ntiguariris, und diese Profession nicht einmal legitim erlernt habe, auch deshalb in Jena nicht länger geblieben sei, bitten sie, daß ihm nicht allein die Auktion, sondern auch der Bücherhaudel gänzlich inbibirst werden möge, da ihrer ja bereits drei hier wären und sie nunmehr ein ootlöZiaor formieren könnten. Hiesige Buch führer bitten auch, daß den Fremden mir einige Tage in der letzten Woche der Messe feil zu halten verstattet werden solle.« Crusius, dem entweder die Beschwerde initgeteilt oder die Auktion untersagt worden war, schreibt hier, uf der Deputation: » Es wäre ja frembden Buchhändlern erlaubt, während der Messen ihre Bücher zu ver kaufen, so wäre es ihm doch auch zu lassen, indem er zehn Jahre bürgerliche opsra zugetragen. In Jena wäre er gar kein Buch händler gewesen, sondern hätte seinen stuckiis obgelegen, da ihm aber seine stückig, nicht tgvoriren wollten, hätte er sich hier nieder gelassen, weile ihme aller Schutz versprochen, überdieß hätte er ja bisher in Jena einige gnotionss abgehalten, wäre auch dergleichen an anderen Orten den Fremden, ja denen alten Weibern gestattet, mit Büchern zu handeln, vielmehr wäre es ihm, als einem Bürger dergleichen zugelaßen.« Die Kläger erwiderten hierauf, daß nir gends einem Buchführer während der Messe eine Auktion zu ver anstalten erlaubt sei, und fragten an, ob der Angefeindete auch mit rohen Büchern handle, woraus Crusius erwiderte: ja, er verschreibe sie. Die Regierung in Mainz entschied hierauf, daß man den Fremden den Verkauf während der Messe von Anfang bis zu deren Ende nicht verbieten könne, wohl aber soll es ihnen vor und nach derselben untersagt sein. Crusius solle keine Auktion während der Messe anstellen, auch nur niit gebundenen Büchern handeln, es wäre denn, daß er von jemand ersucht würde, ungebundene Schrif ten zu verschreiben. Dem Bescheid der Regierung war gleich hinzu- gesügt, daß sie (die Buchhändler) mit dem letzteren wohl nicht ein verstanden sein würden. Neben dem interessanten Einblick, den diese Verhandlungen *) Fol. 209 der Akten im Prov.-Archiv zu Magdeburg. Tit. VI. Nr. 21. 481*
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