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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.08.1883
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 17.08.1883
- Sprache
- Deutsch
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Weise das Recht des einen oder des anderen der beiden Hohen ver tragschließenden Theile, die Einfuhr solcher Bücher nach seinem Gebiete zu verhindern, welche nach seinen inneren Gesetzen oder in Gemäßheit seiner mit anderen Mächten getroffenen Abkommen für Nachdruck erklärt sind oder erklärt werden. Artikel 15. Die in der gegenwärtigen Uebereinkunft enthaltenen Bestim mungen sollen auf die vor deren Inkrafttreten vorhandenen Werke mit den Maßgaben und unter den Bedingungen Anwendung finden, welche das der Uebereinkunft angeheftete Protokoll vorschreibt. Artikel 16. Die Hohen vertragschließenden Theile sind darüber einverstan den, daß jeder weitergehende Vortheil oder Vorzug, welcher künf tighin von Seiten eines Derselben einer dritten Macht in Bezug auf die in der gegenwärtigen Uebereinkunft vereinbarten Punkte eingeräumt wird, unter der Voraussetzung der Reciprocität, den Urhebern des anderen Landes oder deren Rechtsnachfolgern ohne Weiteres zu Statten kommen soll. Sie behalten sich übrigens das Recht vor, im Wege der Ver ständigung an der gegenwärtigen Uebereinkunft jede Verbesserung oder Veränderung vorzunehmen, deren Nützlichkeit sich durch die Erfahrung Herausstellen sollte. Artikel 17. Die gegenwärtige Uebereinkunft tritt an die Stelle der früher zwischen Frankreich und den einzelnen deutschen Staaten abgeschlos senen Literarconventionen. Sie soll während sechs Jahren von dem Tage ihres Inkraft tretens an in Geltung bleiben, und ihre Wirksamkeit soll alsdann so lange, bis sie von dem einen oder anderen der Hohen vertrag schließenden Theile gekündigt wird, und noch ein Jahr nach erfolg ter Kündigung fortdauern. Artikel 18. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratificirt und die Rati fications-Urkunden sollen sobald als möglich in Berlin ausgewech selt werden. Sie soll in beiden Ländern drei Monate nach der Aus wechselung der Ratificationen in Kraft treten. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die gegenwärtige Uebereinkunft vollzogen und ihre Siegel bei gedrückt. So geschehen zu Berlin, den 19. April 1883. (I-. 8.) Graf von Hatzfeldt. (U. 8.) Alph. de Courcel. (U. 8.) CH. Jagerschmidt. Protokoll. Da es von den Unterzeichneten Bevollmächtigten für noth- wendig erachtet worden ist, die Rechte, welche der Artikel 15. der unterm heutigen Tage zwischen Deutschland und Frankreich abgeschlossenen Literarconvention den Urhebern der vor deren Inkrafttreten vorhandenen Werke beilegt, näher zu bestimmen und zu regeln, so haben dieselben Folgendes vereinbart: 1. Die Wohlthat der Bestimmungen der Uebereinkunft vom heutigen Tage wird denjenigen vor deren Inkrafttreten vor handenen Werken der Literatur und Kunst zu Theil, welche etwa einen gesetzlichen Schutz gegen Nachdruck, gegen Nachbildung, gegen unerlaubte öffentliche Aufführung oder Darstellung oder gegen unerlaubte Uebersetzung nicht genießen, oder diesen Schutz infolge der Nichterfüllung vorgeschriebener Förmlichkeiten ver loren haben. Der Druck der Exemplare, deren Herstellung beim Inkraft treten der gegenwärtigen Uebereinkunft erlaubter Weise im Gange ist, soll vollendet werden dürfen; diese Exemplare sollen ebenso wie diejenigen, welche zu dem gleichen Zeitpunkt erlaubter Weise bereits hergestellt sind, ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der Uebereinkunft, verbreitet und verkauft werden dürfen, vor ausgesetzt, daß innerhalb dreier Monate, in Gemäßheit der von den betreffenden Regierungen erlassenen Anordnungen, die bei dem Inkrafttreten angcfangenen oder fertig gestellten Exemplare mit einem besonderen Stempel versehen werden. Ebenso sollen die beim Inkrafttreten der gegenwärtigen Uebereinkunft vorhandenen Vorrichtungen, wie Stereotypen, Holz stöcke und gestochene Platten aller Art, sowie lithographische Steine, während eines Zeitraumes von vier Jahren von diesem Inkrafttreten an benutzt werden dürfen, nachdem sie mit einem besonderen Stempel versehen worden sind. Auf Anordnung der betreffenden Regierungen soll ein In ventar der Exemplare von Werken und der Vorrichtungen, welche im Sinne dieses Artikels erlaubt sind, ausgenommen werden. 2. Was die dramatischen oder dramatisch-musikalischen Werke anlangt, welche in einem der beiden Länder erschienen und in dem anderen Lande vor dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Ueber einkunft im Original oder in Uebersetzung öffentlich aufgeführt worden sind, so sollen dieselben den gesetzlichen Schutz gegen uner laubte Aufführung nur insoweit genießen, als sie nach den früher zwischen Frankreich und den einzelnen deutschen Staaten abge schlossenen Uebereinkommen geschützt waren. 3. Die Wohlthat der Bestimmungen gegenwärtiger Ueber einkunft soll auch denjenigen Werken, welche weniger als drei Monate vor dem Inkrafttreten erschienen sind, und bezüglich deren daher die gesetzliche Frist für die in einigen der früheren Ueber einkommen zwischeirFrankreich und den einzelnen deutschen Staaten vorgeschriebene Eintragung noch nicht abgelaufen ist, zu Statten kommen, und zwar ohne daß die Urheber zur Erfüllung jener Förmlichkeit gehalten wären. 4. Anlangend das Uebersetzungsrecht, sowie die öffentliche Aufführung der Uebersetzungen von Werken, welche beim Inkraft treten der gegenwärtigen Uebereinkunft noch nach den früheren Uebereinkommen geschützt sind, so soll die in den letzteren auf fünf Jahre bemessene Dauer jenes Rechtes unter der Voraus setzung auf zehn Jahre verlängert werden, daß entweder die fünfjährige Frist beim Inkrafttreten der gegenwärtigen Ueber einkunft noch nicht abgelaufen ist, oder aber, im Falle des schon erfolgten Ablaufes, seitdem keine Uebersetzung erschienen ist, beziehungsweise keine Aufführung stattgefunden hat. Ebenso sollen die Urheber bezüglich des Uebersetzungsrechtcs an ihren Werken, sowie der öffentlichen Ausführung von Ueber setzungen dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke, insoweit es sich um die durch die früheren Uebereinkommen für den Beginn oder für die Vollendung der Uebersetzungen festgesetzten Fristen handelt, unter den im vorstehenden Absatz vorgesehenen Voraus setzungen, die durch die gegenwärtige Uebereinkunft gewährten Vor theile genießen. Das gegenwärtige Protokoll soll, als integrirender Theil der Uebereinkunft vom heutigen Tage, mit derselben ratificirt werden und gleiche Kraft, Geltung und Dauer wie diese Uebereinkunft haben. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegen wärtige Protokoll ausgenommen und dasselbe mit ihrer Unterschrift versehen. So geschehen zu Berlin, den 19. April 1883. Graf von Hatzfeldt. Alph. de Courcel. CH. Jagerschmidt.
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