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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.08.1883
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1883-08-17
- Erscheinungsdatum
- 17.08.1883
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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3534 Amtlicher Theil. 190, 17. August. Das Gleiche gilt von anderen, aus Zeitungen oder periodischen j Zeitschriften entnommenen größeren Artikeln, wenn die Urheber! oder Herausgeber in der Zeitung oder in der Zeitschrift selbst, worin dieselben erschienen sind, ausdrücklich erklärt haben, daß sie deren Nachdruck untersagen. In keinem Falle soll die im vorstehenden Absatz gestattete Untersagung bei Artikeln politischen Inhalts Anwendung finden. Artikel 6. Das Recht auf Schutz der musikalischen Werke begreift in sich die Unzulässigkeit der sogenannten musikalischen Arrangements, nämlich der Stücke, welche nach Motiven aus fremden Compositionen ohne Genehmigung des Urhebers gearbeitet sind. Den betreffenden Gerichten bleibt es Vorbehalten, die Streitig keiten, welche bezüglich der Anwendung obiger Vorschrift etwa hervortreten sollten, nach Maßgabe der Gesetzgebung jedes der beiden Länder zu entscheiden. Artikel 7. Um allen Werken der Literatur und Kunst den im Artikel 1. vereinbarten Schutz zu sichern, und damit die Urheber der gedachten Werke, bis zum Beweise des Gegentheils, als solche angesehen und demgemäß vor den Gerichten beider Länder zur Verfolgung von Nachdruck und Nachbildung zugelassen werden, soll es genügen, daß ihr Name auf dem Titel des Werkes, unter der Zueignung oder Vorrede, oder am Schluffe des Werkes angegeben ist. Bei anonymen oder pseudonymen Werken ist der Verleger, dessen Name auf dem Werke steht, zur Wahrnehmung der dem Ur heber zustehenden Rechte befugt. Derselbe gilt ohne weiteren Beweis als Rechtsnachfolger des anonymen oder pseudonymen Urhebers. Artikel 8. Die Bestimmungen des Artikels 1. sollen auf die öffentliche Aufführung musikalischer, sowie auf die öffentliche Darstellung dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke gleichfalls An wendung finden. Artikel 9. Den Originalwerken werden die in einem der beiden Länder veranstalteten Uebersetzungen inländischer oder fremder Werke aus drücklich gleichgestellt. Demzufolge sollen diese Uebersetzungen, rück sichtlich ihrer unbefugten Vervielfältigung in dem anderen Lande, den im Artikel 1. festgesetzten Schutz genießen. Es ist jedoch wohlverstanden, daß der Zweck des gegenwärtigen Artikels nur dahin geht, den Uebersetzer in Beziehung auf die von ihm gefertigte Uebersetzung des Originalwerkes zu schützen, keines wegs aber, dem ersten Uebersetzer irgend eines in todter oder lebender Sprache geschriebenen Werkes das ausschließliche Ueber- setzungsrecht zu übertragen, außer indem im folgenden Artikel vor gesehenen Falle und Umfange. Artikel 10. Den Urhebern in jedem der beiden Länder soll in dem anderen Lande während zehn Jahren nach dem Erscheinen der mit ihrer Genehmigung veranstalteten Uebersetzung ihres Werkes das aus schließliche Uebersetzungsrecht zustehen. Die Uebersetzung muß in einem der beiden Länder erschie nen sein. Behufs des Genusses des obengedachten ausschließlichen Rechtes ist es erforderlich, daß die genehmigte Uebersetzung inner halb eines Zeitraums von drei Jahren, von der Veröffentlichung des Originalwcrkes an gerechnet, vollständig erschienen sei. Bei den in Lieferungen erscheinenden Werken soll der Lauf der in dem vorstehendem Absatz festgesetzten dreijährigen Frist erst von der Veröffentlichung der letzten Lieferung des Originalwerkes an beginnen. Falls die Uebersetzung eines Werkes lieferungsweise erscheint, soll die im ersten Absatz festgesetzte zehnjährige Frist gleichfalls erst von dem Erscheinen der letzten Lieferung der Uebersetzung au zu laufen anfangen. Indessen soll bei Werken, welche aus mehreren in Zwischen räumen erscheinenden Bänden bestehen, sowie bei fortlaufenden Berichten oder Heften, welche von literarischen oder wissenschaft lichen Gesellschaften oder von Privatpersonen veröffentlicht werden, jeder Band, jeder Bericht oder jedes Heft, bezüglich der zehnjährigen und der dreijährigen Frist, als ein besonderes Werk angesehen werden. Die Urheber dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke sollen, während der Dauer ihres ausschließlichen Ueber- setzungsrechtes, gegenseitig gegen die nicht genehmigte öffentliche Darstellung der Uebersetzung ihrer Werke geschützt werden. Artikel 11. Wenn der Urheber eines musikalischen oder dramatisch musikalischen Werkes sein Vervielfältigungsrecht an einen Verleger für eins der beiden Länder mit Ausschluß des anderen Landes ab getreten hat, so dürfen die demgemäß hergestellten Exemplare oder Ausgaben dieses Werkes in dem letzteren Lande nicht verkauft werden; vielmehr soll die Einführung dieser Exemplare oder Ausgaben daselbst als Verbreitung von Nachdruck angesehen und behandelt werden. Die Werke, auf welche vorstehende Bestimmung sich bezieht, müssen auf ihrem Titel und auf ihrem Umschlag den Vermerk tragen: „In Deutschland (in Frankreich) verbotene Ausgabe". Uebrigens sollen diese Werke in beiden Ländern zur Durch fuhr nach einem dritten Lande unbehindert zugelassen werden. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels finden auf andere als musikalische oder dramatisch-musikalische Werke keine Anwendung. Artikel 12. Die Einfuhr, die Ausfuhr, die Verbreitung, der Verkauf und das Feilbieten von Nachdruck oder unbefugten Nachbildungen ist in jedem der beiden Länder verboten, gleichviel, ob dieser Nachdruck oder diese Nachbildungen aus einem der beiden Länder oder aus irgend einem dritten Lande herrühren. Artikel 13. Jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der gegen wärtigen Uebereinkunft soll die Beschlagnahme, Einziehung und Verurtheilung zu Strafe und Schadenersatz, nach Maßgabe der betreffenden Gesetzgebungen in gleicher Weise zur Folge haben, wie wenn die Zuwiderhandlung ein Werk oder Erzeugniß inländischen Ursprungs betroffen hätte. Die Merkmale, aus welchen der Thatbestand des Nachdrucks oder der unbefugten Nachbildung sich ergibt, sind durch die betref fenden Gerichte nach Maßgabe der in jedem der beiden Länder gel tenden Gesetzgebung festzustellen. Artikel 14. Die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft sollen in keiner Beziehung das einem jeden der beiden Hohen vertragschlie ßenden Theile zustehende Recht beeinträchtigen, durch Maßregeln der Gesetzgebung oder inneren Verwaltung die Verbreitung, die Darstellung oder das Feilbieten eines jeden Werkes oder Erzeug nisses zu überwachen oder zu untersagen, in Betreff dessen die zu ständige Behörde dieses Recht auszuüben haben würde. Ebenso beschränkt die gegenwärtige Uebereinkunft in keiner
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