Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.08.1883
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- 1883-08-15
- Erscheinungsdatum
- 15.08.1883
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^ 188, 15. August. Nichtamtlicher Theil. 3491 Ein solches Prunkwerk zeigt ja deutlich im Salon, was sich sein Besitzer leisten kann! „Jedenfalls sollten die betheiligten Kreise, vor allem auch der Schriftstellerverband, danach trachten, bei weiterer Be handlung der hier in Rede stehenden Frage rein geschäftliche Erwägungen nicht zu unterlassen. In seinen Bestrebungen, auch von den Gütern dieser Welt Besitz zu nehmen, verliert der Poet noch immer gar leicht den realen Boden unter den Füßen. Z. Zt. Thal bei Eisenach, 27. Juli 1883. Joseph Kürschner." Ein amerikanischer „Lorck".*) Es ist vielleicht unrecht, Mr. George Haven Putnam's Bro schüre von 96 Seiten mit Lorck's „Herstellung von Druckwerken" zu vergleichen. Das amerikanische Merkchen gibt weder (wie Lorck) eine 18 Seiten umfassende Einleitung zur Geschichte der Buch druckerkunst, noch dessen hübsche Zusammenstellung von „Fremden Schriften", welch letztere wohl überhaupt »ves raras bei unfern Vettern sein dürften. Ebenso fehlt das Capitel über die „Schriften und ihre Anwendung"; was aber die Publication besonders für uns interessant macht, sind die Abschnitte: Autoren und Verleger, die Veröffentlichung, die Sicherung des Urheberrechtes, Redacteur und die Zeitungen und das Jnseriren. Auch in Amerika soll der gewöhnlichen Meinung nach wenig Sympathie zwischen Autoren und Verlegern herrschen und eröffnet Mr. Putnam sein Buch mit der Anekdote, nach welcher Campbell bei einem literarischen Festessen auf das Wohl Napoleon's ange stoßen habe, weil er „einst einen Verleger erschossen habe". So schlimm sei die Sache denn aber doch nicht und wenn Schriftsteller Waare herstcllten, die einen commerciellcn Werth besitze, so würden sie wenig Mühe haben, den Gegenwert!) dafür zu erhalten. Es sei ja wahr, daß Verleger zuweilen nicht im Stande gewesen sind, den wahren Werth eines Manuskripts zu erkennen, ebenso wahr sei aber, daß die Literaturgeschichte vergesse, über die langen Listen unprofitabler Bücher zu berichten. Was wäre Wohl die Summe, welche die täglich in New-Port, Boston und Philadelphia einlaufenden Manuskripte nach der Meinung ihrer Autoren besitzen? Jedenfalls enorm. Auch gehe es beim Beurtheilcu der Manuskripte, von denen größere Häuser monatlich 100 bis 300 (ausschließlich des Materials für die Monatsschriften) erhalten und deren Behandlung eine Unmenge von Kosten verursache, ganz rechtschaffen zu. Dieselben werden ein- getheilt und mit Nummern versehen dem betreffenden Examinator zugestellt, der dann in seinem geschriebenen Urtheil nur über die betreffende Nummer berichte, ohne den Verfasser zu kennen. Je nachdem nun das Urtheil aussällt, werde das Schriftstück entweder zurückgeschickt oder andernfalls demselben größere Aufmerksamkeit geschenkt. Schließlich räth unser Autor, Verlegern nicht mit Phrasen wie: „das Manuskript habe Freunden Vorgelegen, deren lobendes Urtheil ihn bewogen habe, hiermit das Werk anzu bieten rc", zu kommen. Verleger wüßten ganz genau, was das Urtheil von Freunden werth sei. Hat man sich endlich wegen der Uebernahme verständigt, so kommen die folgenden Arten eines Vertrages in Betracht: „^.utbors aiict kublisbsrs. L waoual ot' suAASslioos kor bs- xiimsrs in litsrnturs ooloxrisivA a äosoriptioii ot' publisbivA ins- tboäs noct airavASinsnts, ckiroetions kor ttw propnratioo ot ross. kor ttis press, explnnntions ot ttis äetails ot dovirninnnkaoturinA, in- strnotioos kor prook-rsnäinx, spseiinsns ok t^po^rspb^, ttis text ok tilg Uoiteä Ltntes eox^rixtit Ia.v- anä Information oonosrninA inter national eop)-ri^bts, to^stvsr v/itv general Iiints kor autdors. ßr. 8. SS 8. Uev-ilorlc 1883, 6. k. kntnarn's sons. 1) Der Autor verkauft das Manuskript auf 28 Jahre für eine bestimmte Summe; 2) Der Autor behält das Verlagsrecht und bekommt vom Ver leger einen gewissen Prozentsatz vom Ladenpreise für jedes abgesetzte Exemplar. Im 1. und 2. Falle übernimmt also der Verleger die Her stellung u. s. w. und in Anbetracht der hierdurch entstandenen Kosten (die in der Regel beim Verkauf von weniger als 1000 Exem plaren nicht bestritten werden) sind die ersten 1000 Exemplare gewöhnlich hiervon ausgeschlossen oder mit andern Worten, Autor und Verleger fangen zu gleicher Zeit an dem Werke zu verdienen an. Thatsache sei nun, daß bei dem niedrigen Preise, zu welchem heutzutage Romane rc. publicirt werden, etliche Tausend Exem plare abgesetzt werden müßten, ehe die Herstellungskosten gedeckt würden. Die gewöhnliche Gratifikation sei 10 96, was bei einem Bande zu 1 Doll. 50 Cts. (6 M.) 15 Cts. (----- 60 Pf.) betrage und sei dieselbe auf einer Basis calculirt, welche dem Autor die Hälfte des Netto-Reingewinnes zubringe. Eine 3. Art ist, dem Verleger das gedruckte Buch gegen eine Commission von 10 A zu übergeben. Dieser liefert einen Kostenanschlag und zahlt bei dessen Annahme der Autor die Hälfte der in Aussicht genommenen Kosten, um nach Herstellung des Ganzen den Rest zu entrichten. Viertens komme es vor, daß der Autor die Stereotypplatten in seinem Besitz behalte und der Verleger nur die Kosten für Druck, Papier u. s. w. bezahle nebst einer gewissen Summe für die Benutzung der Platten. Eine weitere selten vorkommende Methode sei Tragung der Kosten von Seiten des Verlegers und Lieferung des Manuskriptes seitens des Autors. „lont oomms obsr nons", so muß auch in den Vereinigten Staaten der Verleger dem Staate zwei Exemplare von jeder seiner Publikationen schenken, wofür ihm das Verlagsrecht auf 28 Jahre vom Tage der Veröffentlichung an gesichert wird. Das interessante Capitel in unserem Buche, welches über diesen Punkt handelt, bringt zuerst die betreffenden Paragraphen des Patentgesetzes, wovon das Autorrecht einen Theil bildet, und ist die Procedur zu dessen Sicherung folgende: Der Bibliothekar des Kongresses, welcher gegen eine Hinterlegung von 20,000 M. gehalten ist, den Beamten des Schatzamtes alljährlich eine Abrechnung über die er haltenen Gelder abzuliefern, erhält bei der Herausgabe ein Exemplar des gedruckten Titels und innerhalb 10 Tagen 2 Exem plare des Werkes. Das Titelblatt muß mit der Einschreibe gebühr (1 Doll.) begleitet sein und empfängt man daraufhin ein Certificat über die Eintragung. Dieses und die Quittung über die zwei Exemplare des Werkes bilden den legalen Status im Falle eines Prozesses. Das Urheberrecht ist damit auf 28 Jahre gesichert und kann der Verfasser oder dessen Wittwe eine Erneuerung auf weitere 14 Jahre beantragen, wobei jedoch zu bemerken ist, daß nur Amerikaner desselben theilhaftig werden können. Hier klagt nun Mr. Putnam über die Schutzzölle, deren Vertheidiger schon seit 20 Jahren die nationale Politik geleitet hätten und sich gegen den Abschluß jedes internationalen Vertrages sträubten, welcher doch der beste Schutz und Sporn für amerikanische Autoren wäre. Schon in einer frühern Broschüre bemerkte unser Autor, wie die amerikanischen Gesetze wohl den Patentinhaber eines ver besserten Zahnstochers oder einer Mausefalle schützen, für das geistige Eigenthum aber nichts thun und Autoren durch Nicht existenz eines Vertrages erstens der Gewinn, den sie von dem Ver kauf ihrer Bücher in Europa, Kanada und Australien haben wür den, entgehe und zweitens der Verkauf von Nachdrucksausgaben den Absatz einheimischer Erzeugnisse schädige. Denn wenn der Verleger die Wahl zwischen dem Nachdruck eines ausländischen 495*
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