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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.10.1925
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- 1925-10-16
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- 16.10.1925
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fältigung und Verbreitung des ihm überlassenen Werkes aus eigene Rechnung ist, während die Verpflichtung zur Zahlung des Honorars für de» Begriff des Verlagsvertrags nicht wesentlich ist, muß inan dach diese letztere Verpflichtung, wenn sie in dem Verlagsvertrag vvm Verleger übernommen worden ist, als eine Hauptleistung des Verlegers ansehcn. Ist der ansragcnde Verlag mit der Zahlung des Honorars in Verzug gekommen und hat ihm der Verfasser zur Zahlung des Hono rars nach Eintritt des Verzuges eine angemessene Frist mit der oben wiedergegcbenen Erklärung bestimmt, so ist der Verfasser nach erfolg losem Ablauf der Frist zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt. Jnstizrat De. H i l I i g. Vcräußerlichtcit des Verlagsrechts. Frage: Kann ein deutscher Verleger die von einem dänischen Schrift steller ihm übertragenen Verlagsrecht«: an deutschen Über setzungen von Werken des Verfassers ohne Zustimmung deS Verfassers auf einen andern Verlag übertragen? Die Beantwortung der Frage ergibt sich nicht aus der Berner Übereinkunft, denn es handelt sich nicht um urheberrechtliche Frage», sondern hängt davon ab, nach welchem Rechte der geschlossene Ver lagsvertrag zu beurteilen ist. Enthält der Vertrag eine Bestimmung Uber den Erfüllungsort, so würde das Recht des Erfüllungsorts an zunehmen sein, also wenn z. B. München als Erfüllungsort für beide Teile bestimmt ist, so würde deutsches Recht in Frage kommen, daS nach 8 28 VG. die Veräußerung von Verlagsrechten einzelner Werke von der Zustimmung des Verfassers abhängig macht. Fehlt cs an einer ausdrücklichen Bestimmung, so ist der Wille der Vertragschließenden zu erforschen, ob sie das Rechtsverhältnis einem einheitlichen Recht und evtl, welchen« haben unterwerfen wollen und »was sie bei vernünftiger und billiger Erwägung aller Umstände bestimmt haben würden, wenn ihnen die Frage entgegengetreten wäre« <so Staudinger, Bem. 8 zur Einleitung zum 7. Abschnitt des BGB., Band II, S. 558 der 7./8. Auflage). Ergibt sich auch auf diesem Wege keine Klarheit, so wird man die Verbindlichkeiten, die der eine und der andere Vcrtragsteil zu erfüllen hat, nach dem Rechte des Wohnsitzes des Verpflichteten beurteilen, demnach die Verbindlich ketten des Verlegers nach deutschem Recht. Daß die Beschränkung der Vcräußerlichkeit des Verlagsrechts nnrer die vom Verleger zu erfüllenden Vcrtragspflichten gehört, ist mir nicht zweifelhaft. Also greift 8 28 des VG. Platz. Dafür, daß etwa die Parteien die Anwendung dänischen Rechts auf das gesamte Rechtsverhältnis gewollt haben, liegen keine Anzeichen vor. Im dänischen Recht findet sich wenigstens nach dem mir zur Verfügung stehenden Material keine dem 8 28 VG. nachgebildcte Be stimmung. Bei dieser Sachlage glaube ich annehmen zu dürfen, daß der Ver fasser einer Mitteilung, daß das Verlagsrecht unter Übernahme sämt licher Pflichten durch den Erwerber veräußert sei, nicht widersprechen und damit binnen zwei Monaten nach dem Empfang der Mit teilung als znstimmcnd behandelt wird. Die Mitteilung hat durch den ursprünglichen Verleger zu erfolgen. Zu einen, Erwerb des Verlagsrechts ohne Beobachtung der Vor schriften des 8 28 VG. kann ich keinesfalls raten. Justizrat H i l l i g. Schuß des übersctzungsrechts nach der Berner Übereinkunft. Frage: Kann ein deutscher Verlag nicht-antorisierte Übersetzungen von Werken französischen, englischen, belgischen, schwedischen und dänischen Ursprungs veröffentlichen, die vor 10 Jahren und länger im Ursprungslande erschienen sind, ohne daß seitdem eine autorisierte Übersetzung ins Deutsche erfolgt ist? Der Anfragende stützt sich bei seiner Anfrage ans Art. 5 der Ber ner Übereinkunft von 1886 in Verbindung mit Punkt 3 der Pariser Zusatzakte von 1896. Diese Bestimmungen sind durch die Revidierte Berner Übereinkunft vom 13. 11. 1608 aufgehoben. Die letztere be-> stimmt in Art. 2 Abs. 2, daß Übersetzungen de«, gleichen Schutz wie die Originalwcrke genießen. Frankreich, Belgien, Großbritannien und Dänemark haben sich im Punkte des Ubersetzungsrechts keine Vorbehalte gemacht. Der von Schweden ursprünglich gemachte Vorbehalt ist mit dem Inkrafttreten des neuen schwedischen Urheberrechts in Wegfall gekommen. Mithin ge nieße» die in diesen Ländern zum ersten Male erschienenen Werte gegen Übersetzungen in Deutschland denselben Schutz, wie das Originalwerk in Deutschland genießt, soweit nicht in einem der genannten Länder der Schutz ein kürzerer ist. Der Art. 14 der alten Berner Übereinkunst — bez. II der Pariser Zusatzakte von 1896 ist durch Art. 18 der Rev. Berner Über einkunft ersetzt. Der Art. 18 Abs. 3 sieht ebenfalls Abmachungen zwi schen den Verbandsländern vor, durch welche der Grundsatz, daß ein Werk, das infolge Ablaufs der ihm vorher zustehenden Schutzfrist in dem Verbandslande, in welchem der Schutz beansprucht wird, bereits Gemeingut geworden sei, auf Grund der Übereinkunft nicht von neuem Schutz erlange, geregelt wird. Mangels solcher Abmachungen regeln die betr. Länder —ein jedes für sich — die Art und Weise der An wendung. Deutschland hat den letztere» Weg eingeschlagcn und in der Ver ordnung vvm 12. Juli 1910, die zur Ausführung der Rev. Berner Übereinkunft erlassen ist, bestimmt (8 1 Ziff. 3): --War vor dem Inkrafttreten der Übereinkunft eine Übersetzung erlaubterweise ganz oder zun, Teil erschienen, so bleibt die Befugnis des Übersetzers zur Vervielfältigung, Verbreitung und Ausführung dieser Übersetzung unberührt«. Diese Bestimmung bezieht sich also nur ans vor dem Inkraft treten der Rev. Berner Übereinkunft »ach den damaligen Bestimmun gen rechtmäßig erschienene Übersetzungen. Dagegen sind neue Über setzungen vor Ablauf der Schutzfrist des Originalwerkes nicht zulässig. Justizrat l)r. H i l l i g. Schutz russischer Werke in Deutschland. Frage: Besteht zurzeit ein Literarvertrag zwischen Rußland und Deutschland, durch den die Urheberrechte der gegenseitigen Urheber wechselseitig in den beiden Ländern geschützt werden? Die Frage ist zu verneinen. Der zwischen Deutschland und Rußland am 28. Februar 1913 ge schlossene Vertrag zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst ist tatsächlich durch den Krieg außer Kraft gesetzt; in, Frieden von Brest-Litoivsk ist er zwar wieder als zu Recht bestehend vereinbart worden, allein der sogen. Friedensvertrag von Versailles hat in Art. 116, Abs. 2 sestgestellt, daß dieser Vertrag endgültig aufgehoben sei. Die neue russische Regierung hat keinerlei Schritte zum Abschluß eines Literarvertrags mit Deutschland getan, sodaß also zwischen Deutsch land und Rußland zurzeit ein vertragsloser Zustand besteht. Wenn der Schriftsteller Turgenjew seit 1883 verstorben ist, so sind seine Werke überhaupt frei, weil die Dauer des Urheberrechts schutzes sich für Deutschland nach deutschen Bestimmungen richtet und diese Tauer nur 30 Jahre »ach Ablauf des Sterbejahres beträgt. Es bestehen also auch in dieser Hinsicht keine Bedenken, eine Novelle von Turgenjew in deutscher Sprache zu veröffentlichen; es müßte denn sein, daß etwa ein Urheberrecht an einer rechtmäßig in Deutschland veranstalteten früheren Übersetzung des Werkes besteht, deren Schutz noch nicht abgelaufen ist. Der letzte Satz gilt aber auch nur dann, wenn diese Übersetzung bei der neuen Übersetzung verwendet wird, nicht aber, wenn diese Übersetzung eine vollständig originale des Ursprungswerks ist. Die Grenze ist allerdings unter Umständen schwer zu ziehen. Jnstizrat I)r. H i l l i g. Dauer des Schutzrcchts englischer Werke. Frage: Bon welchem Zeitpunkt a» können Texte aus vorhandenen englische» Büchern, die bei englischen Verlegern erschienen sind, in Deutschland veröffentlicht werden? Da sowohl England wie Deutschland der rev. Berner Überein kunft vom 13. November 1908 beigetreten sind und diese Übereinkunft nach Art. 286 des Versailler Friedensvertrags seit dem Inkraft treten dieses Vertrags wieder in Wirksamkeit getreten ist, ist für diese Frage Art. 7 der rev. Berner Übereinkunft maßgebend. Dieser Artikel bestimmt, daß die Dauer des Schutzrechts sich sür den Fall, daß sic nicht gleichmäßig von allen Verbandsländern angenommen ist, nach dem Gesetz desjenigen Landes, wo der Schutz in Anspruch ge nommen wird, richtet, daß sie aber nicht die in dem Ursprungsland festgesetzte Dauer überschreiten kann. Die Schntzdauer umfaßt in Deutschland »ach 8 29 Lit.UG. bis zu 30 Jahren nach dem Tode des Urhebers, bzw. wenn die Veröffent lichung erst später erfolgt, zehn Jahre von der Veröffentlichung an.
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