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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.10.1925
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- 1925-10-08
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- 08.10.1925
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iverden die Bedenken persönlicher Art nicht so erheblich gewesen sein wie die tiefe Erkenntnis, daß ein solcher Spiegel in einigem Abstande von dem, was er widerspiegeln soll, aufgestellt werden muß, um ein natürliches Spiegelbild zu zeigen. Das von Goethe durchgesehene Eckermannsche Gcsprächbuch wäre bestenfalls eine redigierte« autobiographische Schrift geworden, so blieb Ecker mann seine selbständige Leistung und deren Wert erhalten. Dieser Eigenwert 'des Eckermannschen Werkes ist immer wieder unter schätzt worden, weil man den Maßstab anlegte, der für eine ge schichtswissenschaftliche Urkundensammlung gilt. Aber die Bedeu tung Eckermanns liegt darin, und er selbst hat sich ihrer gerühmt, daß er die Aufgabe, die sein Meister in »Dichtung und Wahrheit« für einen weiten Lebenskreis so vollkommen gelöst hatte, kunst fertig in einem engen Bezirke ihrer Lösung nahezuführen wußte. Nach neuen Handschriftfunden hat H. H. Hauben, I. P. Eckermanns Sein Leben für Goethe geschildert. (Leipzig, H. Haessel, 1925 — ein zweiter Band wird die Untersuchungen auch auf Eckermanns Lebenswerk 'selbst ausdehnen.) Ein notwendiger Ergänzungsband zu den Gesprächen selbst. Trifft man die Auswahl der weiteren Goethe-Literatur, indem man sie als Ergänzungsbände zu den vorhandenen Goetheschen Werken, zu den authentischen biographischen Materialien heranzieht, so wird mau hier bald die eigentlich originalen Werte zu prüfen und zu unterscheiden verstehen, weil man dann vom Mittelpunkte selbst ausgeht und so nicht in die Gefahr gerät, den »echten« Goethe büchern die »unechten« vorzuziehcn, d. h. den aus zweiter und dritter Hand wcitergegebenen. Feuerverficherrrngs-Genoffenschaft für das Buchgewerbe in Leipzig. Am Sonntag, dem 6. September, fand in Bad Kissingen die Hauptversammlung der Feuerversicherungs- Genossenschaft statt. Aus dem Bericht sei kurz erwähnt, daß die Genossenschaft die einzige Feuerversicherung ist, die ihren Mitgliederbestand von 1914 nicht nur erreicht, sondern bedeutend erweitert hat und deren Jahreseinnahme aus den Jahresprämien sogar um 170^ größer denn vor dem Kriege geworden ist. Der Aufstieg schreitet in diesen: Jahre weiter fort, und wenn nicht unerwartete große Brände eintreten, wird das Jahr 1925 ein weiterer großer Fortschritt werden. Die gezeichneten Summen zum Garantiefonds konnten um 50?L aufgewertet werden; eine Tat, deren sich keine Versicherung rühmen kann. Der Buch handel, der seit zwei Jahren der Versicherung angeschlossen ist, ist leider der 'Mitgliederzahl nach noch nicht so beteiligt, wie es der Größe des Börscnvereins entspräche. Charakteristisch für den Buchhandel ist aber wieder, daß gerade die großen starken Firmen, unsere größten Konzerne und Verleger, Mitglieder geworden sind, daß also die kaufmännisch arbeitenden Firmen, die vor allen Dingen erkannt haben, daß in der Ersparnis von Spesen der größte Gewinn liegt, beigetreten sind. Gerade der genossenschaft liche Gedanke für Feuerversicherungen und Lebensversicherungen müßte viel mehr in unsere Kreise eindringcn, da die Prämien doch eigentlich Ersparnisse von uns selbst sind und die Erspar nisse uns wieder zugute kommen durch verringerte Prämienzah lung. Die Genossenschaft will ja nichts verdienen, sondern stellt sich lediglich in den Dienst des Buchgewerbes und vertritt den Grundsatz, »bei möglichst geringer Prämienzahlung das ganze Buchgawcrbe vor jedem Schaden durch Feuer zu schützen«. Daß auch weitere Ziele gesteckt sind, wie Haftpflicht, Transportversiche rung, ist selbstverständlich. Jedoch mußte zuerst das in der In flation Verlorene wiedergewonnen, der Reservefonds wieder nufgefüllt und der Unterbau so gefestigt werden, daß nichts die Versicherungen mehr erschüttern kann. Ist nach einigen Jahren der Reservefonds wieder voll aufgefüllt — und wir sind gewiß, daß es bald geschehen sein wird —, so können die Rückversiche rungen bedeutend ermäßigt werden, sodaß die Prämieueinnahme allen Versicherten zugute kommt. Wie gefestigt schon heute die Versicherung basteht, zeigt ein Brand vom Frühjahr d. I. Hier hat die Versicherung die 60 000 Reichsmark Brandschaden glatt ausgezahlt. Das ist an sich eine Selbstverständlichkeit, aber doch erwähnenswert. Je fester wir uns znsammenschließen, desto größer ist die Spesenersparnis für den einzelnen, denn gerade an dieser Versicherung können nur erkennen, was fester Zusammen halt in gemeinsamer Arbeit vollbringen kann. Der Börsenverein ist durch vier seiner Mitglieder im Vorstand vertreten. Wir richten an alle Mitglieder des Börsenvereins die dringende Bitte: Prüft Eure Versicherung, und wenn sie abge laufen ist, tretet der Feuerversicherungs-Genossenschaft für das Buchgewerbe bei. W. Hermann, Bremen. Steuerschulden und Geschüftsverkauf. No» 1)r. zur. Garrels-Leipzig. Bekanntlich bestimmt K 25 des Handelsgesetzbuches, daß, wenn jemand sein Geschäft unter der bisherigen Firma verkauft und der neue Inhaber es mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhält nis andeutenden Zusatzes fortführt, der neue Inhaber für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren In habers haftet. Eine abweichende Vereinbarung ist Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und be kanntgemacht oder von dem Erwerber oder Veräußerer Dritten mit geteilt worden ist. Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Er werber für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein be sonderer Verpflichtungsgrund vorliegt (z. B. auf Grund eines Schuld übernahmevertrags des Erwerbers mit den Gläubigern, §§ 414, 415 BGB.), insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist (z. B. durch Rundschreiben, die aber möglichst allen Geschäftsfreunden zugehen müssen, Bekanntmachungen in Zeitungen usw.). Ist die Be kanntmachung derart erfolgt, so wirkt sie auch für diejenigen Gläu biger, denen eine besondere Mitteilung nicht zugegangen ist. Im Gegensatz hierzu steht der Z 96 der Reichsabgabenordnnng, der anorönet, daß, wenn die Steuerpflicht sich auf den Betrieb eines Unternehmens gründet und das Unternehmen im ganzen veräußert wird, sowohl der Erwerber als auch der Veräußerer für die lausenden und für die festgesetzten, aber »och nicht entrichteten Steuern haftet. Hier ist also die Sachlage wesentlich anders: im Gegensatz zu den sogenannten privaten Geschäftsschulden kann die Haftung des Erwer bers für eventuelle Steuerschulden des bisherigen Inhabers kontrakt lich nicht ausgeschlossen werden. Und zwar macht es keinen Unter schied, ob die Firma fortgeführt wird oder nicht, ob eine vertragliche Abmachung gemäß § 25 HGB. vorliegt oder nicht und vor allem, ob der Erwerber von den vorhandenen Steuerschulden nichts gewußt und gutgläubig das Geschäft übernommen hat oder nicht. Geht das Geschäft binnen kurzem wieder in andere Hände über, so geht auch die Haftung weiter; die gewesenen und der jetzige Inhaber des Geschäfts haften der Steuerbehörde gegenüber als Gesamtschuldner (BGB. §§ 421 ff.) und das Finanzamt kann sich an jeden einzelnen halten. Welchen von den mehreren Gesamtschuldnern es nun zunächst zur Bezahlung heranziehen soll, hängt von seinem pslichtmäßigen Er messen ab. Es kann also ohne weiteres, wenn z. B. anzunehmen ist, daß die Einholung der Steuer von einem der Schuldner nicht oder nur mit Schwierigkeiten möglich ist, oder daß ein anderer der Schuldner die Steuer wirtschaftlich leichter entrichten kann, sich an de» oder die anderen Schuldner wenden. Anzunehmen ist allerdings wohl immer, daß cs sich aus Billigkeitsgriinden an den eigentlichen Steuerschuldner halten wird. Zu den in Frage kömmcnden Steuern im Sinne des oben ge nannten 8 96 RAO. gehören jene, die sich zwar nicht auf den Betrieb als solchen, aber auf die den Betrieb ganz oder zum Teil ausmachcn- den einzelnen steuerpflichtigen Vorgänge gründen, z. B. die Umsatz steuer, einzelne Stempelsteuern, vor allem aber die Verbrauchsab gaben. Persönliche Steuern vom Vermögen und vom Einkommen gehören nicht dazu. Eine Beschränkung sieht das Gesetz nur insofern vor, als es die Haftung nur für die lausenden und für die festgesetzten Steuern festsetzt. Hier ist unter Umständen eine Handhabe gegeben, um mit Aussicht auf Erfolg gegen die Bestimmung anzugchen. Denn die Steuerschulden müssen schon vor der Veräußerung entstanden und laufend oder festgesetzt sein. Laut 8 3 RAO. entsteht aber eine Steuer schuld, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Steuer knüpft <d. h. bei der Umsatzsteuer mit jeder einzelnen Verein- nahmung). Aus den Zeitpunkt der Fälligkeit kommt es nicht an. Nachveranlagte Steuern würden allerdings wohl nicht dazu gehören. Erkennt der Erwerber eines Unternehmens, daß der bisherige Inhaber unrichtige oder unvollständige Steuererklärungen abgegeben oder daß er die Abgabe überhaupt pflichtwidrig unterlassen hat, so hat er dies binnen Monatsfrist dem Finanzamt anzuzeigen. Andern falls hastet er persönlich für die vorenthaltenen Steuerbcträge. (§ 97 RAO.) 2004*
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