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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.06.1925
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- 1925-06-27
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- 27.06.1925
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Xe 148. 27. Juni 1925. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. vuchbandel. 10337 des Gehalts der Beklagten (Angestellte) als Schadenersatz gefordert werden könne. Ebensowenig ist andererseits die Entstehung eines Schadens in solchem Falle etwa von vornherein abzulchnen, wenn nnd weil der Arbeitgeber Ersatz eingestellt hat. ltbcr die Höhe des ent standenen Schadens ist vielmehr nur von Fall zu Fall zu entscheiden unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Art des Be triebs im ganzen und der Beschäftigung des betreffenden Arbeitneh mers im besonderen. Hiervon ist vor allem die Frage abhängig, ob die Einstellung einer Ersatzkraft erforderlich, ohne weiteres möglich und zur Vermeidung eines Schadens für den Arbeitgeber ausreichend ist, oder ob die persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des be treffenden Arbeitnehmers von solcher Wichtigkeit für das Arbcitsver- hältnis sind, daß ein vorzeitiges Ausscheiden für den Arbeitgeber über gewisse geschäftliche Schwierigkeiten und Unannehmlichkeiten hinaus einen positiven Vermögensschaden bedeutet. Eine zisfermäßigc Be rechnung des Schadens wird nur in den seltensten Fällen möglich sein, ist aber gemäß § 287 der Zivilprozeßordnung auch nicht erforderlich, da das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeu gung zu entscheiden hat. Mag auch an Stelle der Beklagten, wie cs im vorliegenden Falle zutraf, eine andere Verkäuferin tätig sein, so ist diese nicht in der Lage, die Beklagte von vornherein völlig zu ersetzen, den gleichen Umsatz zu erzielen, wie es der Beklagten mit ihrer ge nauen Geschäfts- und Warenkunde, wie auch ihrer Kenntnis der Kund schaft möglich gewesen sein würde. In der Zeit bis zur gründlichen Einarbeitung der Ersatzkrast entgehen dadurch dem Arbeitgeber Ab satz- und Verdienstmöglichkciten. die, wie im vorliegenden Falle, in der Vorweihnachtszeit ganz besonders ins Gewicht fallen. Bei Bemessung dieses Schadens kann die Höhe der Bezüge der Beklagten nicht zu- griMdegelegt werden. Es ist davon auszugehen, daß eine Angestellte dem Geschäftsinhaber nicht nur soviel verdient, wie sie an Gehalt be kommt. Wäre dies der Fall, so würde ihr Ausscheiden für den Ge schäftsinhaber keinen Schaden bedeuten. Nutzen und Ausgabe würden sich ausgleicheu. Der durch die Tätigkeit der Angestellten erzielte Ge winn muß vielmehr ihre Bezüge libersteigen, wenn ihre Tätigkeit für den Geschäftsinhaber wirtschaftlich nutzbringend sein soll. Bei einer Verkäuferin, die acht Jahre in einem Geschäft tätig ist, ist diese Ver- dtenstmöglichkeit für den Geschäftsinhaber eine wesentlich höhere als bei einer neu in das Geschäft eiutrctenden Kraft. Unter Würdigung vor stehend kurz skizzierter Gesichtspunkte ist gemäß § 287 der Zivilprozeß ordnung der dem Arbeitgeber durch das ohne Einhaltung der Kündi gungsfrist erfolgte Ausscheiden der Angestellten entstandene Schaden rechnerisch festzustellen. Regelmäßige gerichtliche Verfolgung aller Fälle dürste am ehesten diese betrüblichen Erscheinungen immer seltener werden lassen. M. Die Deutsche Landesgruppe der Internationalen Kriminalistischen Vereinigung (Vorsitzender: Obcrreichsanwalt vr. Ebcrmayer) tagt vom 10.—12. September 1025 gemeinsam mit der Österreichischen Kri minalistischen Vereinigung (Vorsitzender: Prof. vr. Graf Gleispach in Wien) in Innsbruck. Hauptberatungsgegenstanö ist: »Der Schutz der Gesellschaft gegen Gemeingefährliche und der Schutz des Ver brechers gegen Willkür auf Grund des amtlichen Entwurfs eines neuen deutschen Strafgesetzbuchs«. Im Anschluß an die Tagung soll im Kreise der Strafrechtslehrer iiber die Ausgestaltung des strafrecht lichen Universitätsunterrichts, besonders auch nach der Seite der psycho logischen und kriminalistischen Hilfswissenschaften hin, beraten werden. Die Tagung schließt mit einem öffentlichen Vortrag von Graf Gleis pach über »Die Erforschung der Verbrechensursachcn«. Anmeldung neuer reichsdeutscher Mitglieder (Jahresbeitrag 10 Mark) nimmt der Schatzmeister Di. Alexander Elster (Berlin W, Genthiner Str. 38) entgegen. Zu jeder weiteren Auskunft über die Tagung und der gleichen ist der Geschäftsführer der Deutschen Landesgruppe, Prof. I)r. Kohlrausch (Berlin-Wanusee, Lohcngrinstr. 10) bereit. Der älteste Roman der Welt. — Arthur Walcy, einer der Kustoden des Londoner Britischen Museums, hat soeben die Übersetzung des ersten Bandes eines Romans fertiggcstellt, der, abgesehen von seinen noch unbekannten literarischen Eigenschaften, jedenfalls den Vorzug hat, der älteste zu sein, den man kennt. Es handelt sich um ein orien talisches Werk, das im Jahre 1004 v. Ehr. von einem Autor namens Murasaki verfaßt wurde. Der Nomau setzt die Kleinigkeit von 800 Personen in Bewegung und würde gedruckt zwölf dicke Bände füllen. Da Walcy bei fleißiger Arbeit höchstens einen Band im Jahre über setzen kann, so wird er noch eine lange Reihe von Jahren mit der Übersetzung zu tun haben. Die Gründung des Willibald Alexis-Bundes. — Der anheimelnd nüchterne Bürgersaal des Berliner Rathauses mit seinen Genre-Dar stellungen aus der Stadtgeschichte war entschieden der geeignetste Raum für die Gründung eines Willibald Alexis-Bundes, die dort am 14. Juni von einigen dreißig Verehrern des märki schen Dichters vollzogen wurde. In den Vorstand wurden u. a. ge wählt: Joachim von Winterseld, der Landesdirektor der Provinz Bran denburg, Bürgermeister vr. Scholz, Oberst a. D. Noel, Professor Houben, vr. Adolf Heilborn, vr. Heinrich Spiero. — Studiendirektor vr. Ewcrt als erster Vorsitzender zeigte die Notwendigkeit und die Ziele dieser neuen literarischen heimatkundlichen Vereinigung. In wissenschaftlicher Beziehung wird es ihre Aufgabe sein, eine kritische Gesamtausgabe vorzubereitcn und Material für eine würdige Le bensbeschreibung zu sammeln, die der bet aller Voraussetzung zur Volkstümlichkeit noch immer nicht recht populäre Verfasser unbedingt verdient. Vor allem will der Bund die Liebe zur märkischen Landschaft pflegen, deren Entdecker Willibald Alexis — vor Fontane — war. Das Manuskript von Shelleys »Cenci«. — Im Hause eines Schrift stellers in Florenz ist kürzlich das Manuskript von Shelleys be rühmtem Trauerspiel »Die Cenci« aufgefunden nwrdeu, das der Dichter im Jahre 1810 während seines Aufenthalts in Italien ge schrieben hat. Die Handschrift, die nach dem Tode des Dichters in den Besitz der Familie Ollendiui in Floreuz gelangt war, wurde vor etwa 30 Jahren von dem deutschen Schriftsteller Druskomitz, dem Verfasser einer Shelley-Biographie, in Pisa entdeckt, kam aber wieder abhanden. Auf welchem Umwege sie in die Bibliothek des Floren tiner Schriftstellers gelangte, In der sie jetzt wieder aufgcfundeu wurde, ist nicht bekannt. Das Manuskript ist vorMglich erhalten, nur im dritten Mt fehlen einige Seiten. Die kostbare Handschrift ist der Florentiner »Üiblioteea I^urenrirma« überwiesen worden, wo sie gegenwärtig ausgestellt ist. Tubcrkclbazillcn in Büchern. — Untersuchungen über die Lebens fähigkeit von Tuberkelbazillen in Büchern stellten kürzlich, wie Albert Pietsch im Heft 20 der Zeitschrift »Die Umschau« schreibt. Mou- reau und Touchais an. Die Frage hat eine gewisse praktische Be deutung, indem die Notwendigkeit einer Desinfektion von Büchern be rechtigt erscheint. Uber die Lebensdauer von Tuberkelbazillen in Bü chern bestanden bis jetzt Angaben mit weitgehenden Unterschieden. Die Verfasser arbeiteten mit Sputum und Kulturen. Wurden Büchersciten mit Sputumveröünnungen benetzt und unter verschiedenen Be dingungen aufbewahrt, dann zeigte sich, daß noch nach 135 Tagen Aufbewahrung eine Infektion von Meerschweinchen möglich war. Wenn die Bücher dem Sonnenlicht ausgesetzt waren, verlief die Krankheit langsamer. Bei den Versuchen, wo Bakterienkulturen aus die Buchseitcn gebracht wurden, konnte festgcstellt werden, daß die Bazillen noch nach 68 Tagen ihre Wirksamkeit besaßen. Nach 96 Tagen war ihre Virulenz erloschen. Beschlagnahmte Druckschriften. — Nachdem die Druckschrift »D i e kommunistische F r a u e n i n t e r n a t i o n a l e, Monats schrift, Heft 1 vom Januar 1925«, Titel: »Lenin zur Frauen bewegung«, herausgegcben im Aufträge der Exekutive der dritten Internationale und des internationalen kommunistischen Frauensekre tariats in Moskau von Clara Zetkin, durch Beschluß des Amtsgerichts Stuttgart I vom 29. April 1925 beschlagnahmt worden ist, hat der Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik durch Beschluß vom 29. Mai 1925 die Beschlagnahme die ser Druckschrift auf Grund der §§ 41, 81 Ziff. 2, 86 St.-G.-Bs., tz 94 St.-P.-O., §§ 13, 20 des Gesetzes zum Schutze der Republik und § 27 N.-St.-G. erneut ausgesprochen. Oberreichsanwalt (Leipzig) ersucht unterm 5. 6. 1925 zu 14 a I 168/25 um Durchführung der Be schlagnahme und Nachricht, wieviel Stücke der Druckschrift beschlag nahmt sind, bei welchem Inhaber, durch welchen Beamten und an wel chem Tage die Beschlagnahme stattgesunden hat. 1565 I 1/25. Berlin, den 17. Juni 1925. Der Polizeipräsident, Abt. l X. Durch Beschluß des Staatsgerichtshoses zum Schutze der Republik vom 30. 5. 1925 wird die B e s ch l a g n a h m e der Druckschrift »Tho mas Münzer, Dramatisches Gemälde des Deutschen Bauernkrieges von 1525«, Verfasserin Berta Lask, erschienen im April 1925 im Verlag Vereinigung Internationaler V c r l a g s a n st a l t e n G. m. b. H., Berlin SW. 61, Planufer 17, für den Verlag verantwortlich: H. Nemmele, Berlin, gedruckt in der Prodnktiv-Gcnossenschast für den Bezirk Halle-Merseburg e. G. m. b. H., Halle a. Saale, Lerchenfelöstraße 14, nach §§ 41 StrGBs., 94 ff. St.-P.-O., 13, 20 des Neichsgesetzes zum Schutze der Republik vom 13. 7. 1022, 27 des Neichsgesetzes für die Presse vom 7. 5. 1874 wegen ihres gegen §§ 82, 85 St.-G.-Bs. verstoßenden Inhalts angeord- Bürlenblatt f. de» Deutschen Buchhandel. V2. Jahrgang. 1370
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