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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.06.1925
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- 1925-06-27
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- 27.06.1925
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148. 27. Juni 1925. Redaktioneller Teil. Börsenblatts, d. Dtschn. Buchhandel. 10333 Der deutsche Büchermarkt im April 1S2S. (März IS2S f. Ml. Nr. I24,> Im Gebiet des deutschen Buchhandels wurden nach dem „Wöchent lichen Verzeichnis dir erschi nenen und vorbereiteten N-uigkeiten des deut schen Buchhandels" gezahlt im Monat April 1926 — für Vergleichszwecke werden die Zahlen für März teilweise wiederholt — an Büchern: April März Zunahme (-j-) Abnahme (—) 1252 1576 — 24 Neuerscheinungen 219 489 -j- 59 Neuausingcn 2100 2066 4- 35 Insgesamt Wissenschaftsgebiete Neu- April Neu- Auf- JnS.^ März Ins't 305 95 400 430 Religionswissenschaft, Mythologie, Theologie 102 60 162 214 Schulbücher. Stenographie . . . 128 18 146 146 LNaats- und Sogalwissknschaften. Staiistik 124 18 142 131 Technische Wissenschaften. Handwerk 79 36 115 87 Rechtswissenschaft 76 24 100 110 Naturwiiienschasten 69 27 96 78 Juqendschristen 57 35 92 89 Kunst und Kunstgewerbe 62 13 76 63 Heilwrssenschaft. Tierheilkunde . . 46 25 71 95 Musik. Tanz. Theater. Kino . . 61 18 69 50 Gejchichte. Historische Hilfswissen- schäften 49 19 68 79 Handel und Verkehr. Industrie. . 52 14 66 67 Erziehung und Unterricht. Jugend- bewcgung 46 10 65 77 Land- und Forstwirtschaft. Jagd. Hauswirtschaft . . - 31 22 53 59 Erdkunde. Völkerkunde. Atlanten. 33 18 51 Neuere Sprachen und Literaturen: Darstellrmgen u. Untersuchungen 45 6 51 37 Kulturgeschichte. Volkskunde. Ge- Heime Gesellschaften. Freimaurerei 40 8 48 34 Turnen, Sport. Spiele. Sammel- wesen. Geselliger Verkehr.... 17 30 47 23 Philo'ophie 29 16 45 36 Geheimwissenschaften. Allgemeine Kalender. Verschiedenes .... 34 8 42 22 Kriegswissenschafl 24 8 32 6 Allgemeines. Sammelwerke. Buch, u.Schrifiwesen. Bibliothekswesen. Hochschulen. Gelehrte Gesell- schasten. WissenschaslSkunde. . . 22 6 28 40 Mathematik 13 1 14 12 u tätliche Sprachen und Literaturen 9 3 12 10 Klassische Sprachen u. Literaturen 9 1 10 14 Summe: 1652 548 2100 2065 April März Bücher 1972 1908 in Neichswährung 46 105 in fremder Währung 82 62 bei denen die Angabe des Ladenpreises fehlte 2100 2065 Insgesamt Bei den Büchern in Ncichswährung beträgt der Gesamt '.adenpreis: April März 8213.24 8660,30 Goldmark Goldmark Es ergibt sich demnach für jede gezählte Einheit als Durch, schnitts.Ladenpreis im April März 4,17 4,54 Alle nicht abgeschlossenen Fortsetzungswerke und Zeitschriften, sowie Anschauungsbilder und Landkarten blieben unberücksichtigt, so daß nur die reine B u ch p r o d u k t i o n des deutschen Verlagsbuchhandels, so. weit sie in den Wöchentlichen Verzeichnissen des BerichiSmonalS Auf- nähme fand — die tatsächliche Erscheinungszeit ist eine andere —, aus gezählt wurde. Zu beachten ist auch, daß dabei nicht nur >m engeren Sinne den Buchhandel interessierende Literatur, sondern alles in die Wöchentlichen Verzeichnisse Aufgenommene berücksichtigt ist. Ludwig Schönrock. Vollstreckbarkeit deutscher Urteile in der Schweiz und in der Tschechoslowakei. Für die Frage der Vollstreckbarkeit deutscher Urteile in der Schweiz ist von einschneidender Bedeutung ein Urteil des deutschen Reichsgerichts vom 8. Februar 1924 (Akt.-Zch. 332/23 VII). das mit einer fast 30jährigen Praxis gebrochen hat. Fm Gegensatz zu der bislang vertretenen Auffassung hat das Reichsgericht in der erwähnten Entscheidung vom 8. Februar 1924 die Vollstreckbarkeit schweizerischer Urteile in Deutschland mangels Verbürgung der Gegenseitigkeit verneint. Aus den Erwägungen der reichsgerichtlichen Entscheidung^, gründe ist zu entnehmen, daß in dem vorliegenden Falle die Bewilli gung z>ur Vollstreckung des schweizerischen Urteils nicht etwa des halb verweigert wurde, weil die deutsche Zivilprozeßordnung den Gerichtsstand der beschlagnahmten Sache nicht kenne und daher die Ge- genseitigkeit in der Vollstreckung speziell solcher Entscheide nicht ver bürgt sei. sondern es wird grundsätzlich allen schweizerischen und speziell den Zürcherischen Urteilen die Vollstreckbarkeit in Deutsch- lanld deshalb versagt, weil die einschlägigen schweizerischen bzw. Zürich- schen Nechtsbestimmungen weitergeheude Anforderungen als Voraus setzung für die Vollstreckbarkeit der Urteile stellten, als dies die 88 328 und 723 der deutschen Zivilprozeßordnung im umgekehrten Falle verlangten. Es war bei Bekanntwcrden des Neichsgerichtsurteils zu erwarten, daß naheliegenderweise in Zukunft auch die Vollstreckung beutscher Urteile in denjenigen Kantonen der Schweiz, die das Er- >sovdernis der Verbürgung der Gegenseitigkeit ebenfalls aufstellen, ^b- gelehnt werden würde. Fn Bestätigung dieser naheliegenden M lt- uiaßnng hat tatsächlich der Kanton Zürich neuerdings den Spieß um- gedreht, die Vollstreckung eines deutschen Urtcilsspruchs verweigert und darauf hingewiesen, daß die Beantwortung der Frage, ob Gegen- rccht gehalten wird oder nicht, vor allem auf die wirkliche Gerichts praxis abgestellt werden müsse, also nicht berücksichtigt werden könne, daß es sich vorläufig um einen vereinzelten und mehrfach kritisierten Entscheid handle, der im Gegensatz zu einer langjährigen Praxis stehe. Die zurichschen Gerichte könnten, so wird weiter ausgcführt, die Verbürgung der Gegenseitigkeit nicht mehr annehmcn, solange das oberste deutsche Gericht an seiner neuen Auffassung festhalte. Es empfiehlt sich daher, dieser Sachlage bei den Geschäftsbezicl/.ingen mit der Schweiz in entsprechender Weise Rechnung zu tragen. Was die Vollstreckbarkeit deutscher Urteile in der Tschechoslowakei anlangt, so ist festzustellen, daß durch die entsprechenden regierungs seitigen Kundmachungen, durch die der Umfang der durch die Vor schriften der deutschen Zivilprozeßordnung über die Zwangsvoll streckung aus ausländischen Urteilen verbürgten Gegenseitigkeit 'kann tge ge bei» wird, nnninehr die Exekution auf Grund der im Deut schen Reiche errichteten Akte und Urkunden ermöglicht ist. Die Vor aussetzungen, von denen die Gesetze Deutschlands und der Tschecho- Slowakei die Zulässigkeit der Zwangsdurchsetzung der Urteile des anderen Staates abhängig machen, decken sich im allgemeinen, wenn 1369
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