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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.10.1943
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1943-10-21
- Erscheinungsdatum
- 21.10.1943
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19431021
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-194310217
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tigkeit ihi^er Bestellung zu entgehen. Die Verleger werden ge beten, in solchen Fällen aus Gründen der gerechten Verteilung die Lieferung abzulehnen und den Betrag zurückzuschicken. Zu § 8. (Vorausberechnung von Büchern.) Die Vorausbe rechnung von Büchern, die nicht sofort geliefert werden können, gilt als genehmigungspflichtige Verschlechterung der Lieferungs und Zahlungsbedingungen, wenn der Verleger derartige Voraus berechnungen früher nicht vorgenommen hat. Der Verleger macht sich also unter Umständen strafbar, wenn er nicht vorher die Genehmigung des Reichskommissars für die Preisbildung einholt. Zu § 9. (Nachnahmespesen.) Meist wird mit dem Übergang zum Nachnahmeverkehr und der Spesenbelastung gleichzeitig eine Verschlechterung der Lieferungs- und Zahlungsbedingun gen verbunden sein. Auf Wunsch des Reichskommissars für die Preisbildung wird darauf hingewiesen, daß die Verleger in solchen Fällen rechtzeitig die Genehmigung einzuholen haben. Zu § 10. (Einziehung von Beträgen bis RM 25.—.) Es sind vereinzelt Wünsche nach Erhöhung der Beträge laut geworden, die ohne weiteres durdi die BAG, bar durch Kommissionär oder unter Nachnahme eingezogen werden können, auch wenn es früher nicht üblich war. Derartige Wünsche können nicht erfüllt werden. Der Reichskommissar für die Preisbildung hat den An trag eines Verlegers, die Beträge auf RM 100.— zu erhöhen, abgelehnt. § 30 der buchhändlerischen Verkehrsordnung schreibt den Abrechnungsverkehr durch die BAG für deren Mitglieder als Regel vor. Zahlung nach Empfang, Nachnahme über Kommis sionär oder durdi die Post sind im Verkehr der BAG-Mit- glieder untereinander nur nach Vereinbarung gestattet. Es wird über Außerachtlassung dieser Vorschrift geklagt. Barpakete und Barfakturen im Verkehr der BAG-Mitglieder über Leipzig sind unzulässig. Andererseits muß aber auch vom Sortimenter er wartet werden, daß er beim Ausschreiben der Bestellzettel den BAG-Stempel deutlich anbringt oder wenigstens den Vermerk „BAG“ unterstreicht. Die BAGzettel werden oft eingereicht, bevor die Sendun gen eingetroffen sind. Die Verleger werden gebeten zu berück sichtigen, daß die Pakete in vielen Fällen länger laufen als früher. Die BAGzettel sind daher entsprechend später einzu reichen. Klagen liegen auch über unberechtigte Berechnung von Verpackungsspesen vor. Verleger und Zwischenhändler werden darauf hingewiesen, daß nach § 19 der buchhändlerischen Ver kehrsordnung nur besonderes Verpackungsmaterial, wie z. B. Kisten und Rollen, berechnet werden darf. Die gewöhnliche Verpackung hingegen darf nicht berechnet werden. Diese Be stimmungen gelten aber nicht für den Grossoverkehr. Hier ist es von jeher üblich, die gewöhnliche Verpackung zu berechnen. Im Grossoverkehr darf also dieses Verfahren beibehalten werden. Im Interesse einer Vereinheitlichung der Zahlungsweise wird dringend geraten, die Vorschriften der buchhändlerischen Verkehrsordnung dem Zahlungsverkehr zugrunde zu legen. Die Versorgung der Studierenden mit Hochscliuilehrbiichern ) Die kriegsbedingte Einschränkung in der Papierzuteilung hat dazu geführt, daß Hochschullehrbücher nicht mehr in aus reichendem Maße hergestellt werden können. Dadurch wird eine planmäßige und sinnvolle Lenkung der verfügbaren Mengen notwendig. In erster Linie muß die ausreichende Versorgung der Studierenden angestrebt werden. Dabei bedarf der Ver trieb der medizinischen, naturwissenschaftlichen, technischen, rechts- und staatswissenschaftlichen sowie der wirtschaftswissen schaftlichen Hochschullehrbücher vordringlicher Regelung. Ich ordne daher für diese Hochschullehrbücher folgendes an: 1. Bei allen neu erscheinenden und neu aufgelegten medi zinischen, naturwissenschaftlichen und technischen Hochschul lehrbüchern hält der Verlag den größten Teil der Auflage (bei medizinischen Lehrbüchern etwa 75 v. H., bei naturwissenschaft lichen und technischen Lehrbüchern etwa 60 v. H. der Auflage) zur Sicherstellung des Bedarfs der Studierenden bereit. Bei rechts-, staats- und wirtschaftswissenschaftlichen Lehrbüchern wird die Höhe fler Bereitstellung des für die Studierenden not wendigen Bedarfs dem Ermessen des Verlegers überlassen. Die bereitgehaltenen Mengen sind den anerkannten wissenschaft lichen Sortimentsbuchhandlungen in Hochschulstädten zu zuführen. Welche Vertriebsunternehmen als anerkannte wissen schaftliche Sortimentsbuchhandlungen anzusprechen sind, ist dem Verleger aus seiriem Geschäftsverkehr bekannt. Mit dem übrigen Teil der Auflage verfahren Verleger und Sortimenter nach § 5 der Bekanntmachung über den buchhänd lerischen Bestell- Liefer- und Zahlungsverkehr v. 9. Okt. 1942 2 ). 2. Der Sortimenter bestellt in der vorgeschriebenen Weise (siehe Bekanntmachung über den buchhändlerischen Bestell- Liefer- und Zahlungsverkehr vom 9. Okt. 1942, Börsenblatt Nr. 232/233 v. 15. Okt. 1942) auf Grund der Börsenblattanzeige. *) Gemeint sind Hodischullehrbücher im engeren Sinne, für die im Rahmen der Lehrbuchaktion Papier zugeteilt wurde. Vorhan dene Lagerbestände bei Verlag und Sortiment sind in diese Regelung einbezogen. *) Je§t vom 1. Okt. 1943. § 5 s. S. 2. Sofern bei unveränderten Neuauflagen eine Börsenblatt anzeige nicht erfolgt, benachrichtigt der Verleger die anerkann ten wissenschaftlichen Sortimentsbuchhandlungen unmittelbar durch Rundschreiben. Die Bestellungen sind in angemessener Höhe zu halten. Bestellungen, die wesentlich über das normale Maß hinausgehen und als Phantasiebestellungen angesehen werden können, bleiben unerledigt und werden ohne besondere Benachrichtigung des Bestellers abgelegt. Der Verleger liefert die bereitgehaltenen Mengen frühe stens drei Wochen nach Erscheinen der Anzeige im Börsenblatt oder nach dem Versandtag des Rundschreibens nach dem Grundsatj der planmäßigen und gerechten Verteilung aus. Maß geblich ist das Verhältnis der verfügbaren Mengen und des ört lichen Bedarfs zu den eingegangenen Bestellungen. Zur Erleichterung der Verteilung wird dem Verlag zu je dem Semester vom Börsenverein die Zahl der Studierenden der oben genannten Fakultäten an den einzelnen Hochschulen mitgeteilt. Bei den Medizinstudierenden sind die Vorkliniker und Kliniker zu trennen. 3. Jeder Verkauf eines Hochschullehrbuches im Rahmen dieser Anordnung ist auf der dritten Umschlagseite des Stu dienbuches mit Datum, Titel des Buches und Stempel des Sorti mentsbuchhändlers zu vermerken. Die Eintragung muß auch dann erfolgen, wenn ein Hochschullehrbuch an einen Studie renden ausnahmsweise mit der Post versandt wird. Die Zahl der Hochschullehrbücher, die dem Studierenden zugesprochen wird, ist auf das dringend notwendige Maß zu beschränken. Ihre Festsetjung ist der Verantwortlichkeit des Sortimentsbuchhändlers anheimgestellt. Maßgeblich ist das Ver hältnis des örtlichen Bedarfs zur verfügbaren Menge. Bei der Abgabe eines Hochschullehrbuches im Rahmen die ser Anordnung ist an Hand des Studienbuches zu prüfen, ob der Verkauf an den Studierenden gerechtfertigt ist. Unbillige An forderungen sind abzulehnen. Leipzig, den 20. September 1943 Baut, Vorsteher * 6
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