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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.10.1943
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1943-10-21
- Erscheinungsdatum
- 21.10.1943
- Sprache
- Deutsch
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Sendung von Benachrichtigungskarten, so daß die Belastung für den einzelnen Verleger nicht so sehr ins Gewicht fallen dürfte. Die Verleger haben bei Bemessung der Zuteilung nach Maßgabe der früheren Bezüge oft die Barbezüge über Leipzig nicht eingerechnet. Dadurch werden Firmen, die vorwiegend bar über Leipzig bezogen haben, schwer geschädigt. Die Verleger werden gebeten, diese Barbezüge mit zu berücksichtigen. Ist es einem Verleger aus Personalmangel nicht möglich, Unterlagen über die früheren Barbezüge zusammenzustellen, wird den Ver triebsfirmen empfohlen, dem Verleger Unterlagen hierüber zu liefern. Große Sortimentsbetriebe und Grossisten beklagen sich dar über, daß sie bei der Zuteilung nicht entsprechend ihrer früheren Verwendung bedacht werden, sondern oft nur die gleiche Stück zahl erhalten wie andere Vertriebsfirmen, die früher nicht so viel bezogen haben. Eine für alle Vertriebsfirmen ziffernmäßig gleiche Zuteilung ohne Berücksichtigung der früheren Bezüge Führt zu Ungerechtigkeiten. Sie stört auch die planvolle Ver teilung der Grossisten und des Sortiments an ihre Kunden. Bei Erhalt einer Rechnung ohne Bestellnummer und Bestell datum weiß der Sortimenter meist nicht, ob es sich noch um Aus führung einer Bestellung oder um Zuteilung handelt. Da er über die Bücher nicht verfügen kann, ehe er dies festgestellt hat, wird der zuteilende Verleger gebeten, zur Erleichterung der Arbeiten des Sortiments auf der Rechnung stets den Stempelaufdruck „Zu teilung“ anzubringen. Ergänzend wird auf die Mitteilung im Börsenblatt Nr. 6/7 vom 9. Januar 1943 hingewiesen, wonach die Laufzeit des Börsenblattes nach dem Ausland, insbesondere nach dem Süd osten, häufig recht lang ist. Der Verleger wird daher gebeten, die zum Vertrieb im Südosten geeigneten Werke nicht aufzu teilen, bevor die Bestellungen aus dem Südosten eingegangen sind. Das Einsenden von Bestellzetteln an einen zum Zuteilungs verfahren übergegangenen Verleger ist zwecklos. Der Verleger ist in diesen Fällen berechtigt, Bestellzettel ohne weiteres abzu legen. Das gilt nicht für die Bestellungen von Buchhändlern und buchhändlerischen Angestellten für eigenen Bedarf, für Sonder fälle und für Großauflagen. Derartige Bestellungen sind beson ders zu behandeln. Selbstverständlich muß auch bei Bestellungen für eigenen Bedarf mit einer verkürzten Belieferung gerechnet werden. Die Bestellungen sind in allen Fällen auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Von der in § 3 Ziffer 2 vorgesehenen Möglichkeit, in be gründeten und durch Unterlagen zu belegenden Sonderfällen Bestellungen auch auf die im Zuteilungsverfahren vertriebenen Bücher aufgeben zu können, darf nur in ganz dringenden Aus nahmefällen Gebrauch gemacht werden; denn der Verleger legt im allgemeinen nur kleine Reste zurück *). Der laufende Bedarf von Behörden, Dienststellen, Büchereien, Industrie-Unterneh mungen usw. muß aus den Zuteilungen gedeckt werden. Nöti genfalls sind wichtige Abnehmer, wie z. B. Büchereien, von denen auf Grund der bisherigen Geschäftsverbindungen ange nommen werden muß, daß sie für bestimmte zugeteilte Bücher Interesse haben, vom Sortiment darauf aufmerksam zu machen, daß die Bücher vorhanden sind. Verleger und Sortimenter haben bei Entgegennahme von Sonderaufträgen, zum Beispiel von größeren Wehrmachtsbestel lungen, aufklärend darauf hinzuweisen, daß nach Durchführung der Zuteilung immer nur ein Teil der Auflage für Sonderfälle zur Verfügung steht, daß also übertrieben hohe Wünsche auf volle Berücksichtigung nicht rechnen können. Das gleiche gilt für das Bestellverfahren. Sonderwünsche können im Rahmen des Möglichen auch nur berücksichtigt werden, wenn ausreichende Unterlagen beigefügt werden, aus denen sich die Wichtigkeit des Sonderauftrages ergibt. Im Interesse der Papiereinsparung ist die Einsendung überflüssiger Unterlagen, wie zum Beispiel von Duzenden von Empfehlungsschreiben, zu unterlassen. Die Zuteilung gilt als Lieferung mit Remissionsrecht. Der *) Fliegergeschädigten wird empfohlen, eine Bescheinigung des Landesobmannes über das Ausmaß des Schadens beizufügen. Sortimenter hat den Verleger, von dem er Schrifttum zugeteilt bekommt, das nicht in seine Geschäftsrichtung paßt, innerhalb von vierzehn Tagen darüber zu benachrichtigen, daß er die Ware zur Verfügung stellt. Es ist unzweckmäßig, das Gelieferte sofort zurückzuschicken. Der Sortimenter soll vielmehr, um die unnötige Belastung der Verkehrsmittel zu vermeiden, die Anweisungen des Verlegers über Rücksendung oder Übersendung an andere Buchhändler seines Wohnbereichs abwarten. Zu § 5. (Wissenschaftliches und fachliches Schrifttum.) Es wird darüber geklagt, daß manche Verleger versäumen, die für wissenschaftliche Bibliotheken bestimmten Pflichtstücke bereit zustellen und bei nachträglicher Anforderung die Unmöglichkeit der Lieferung einwenden, weil die gesamte Auflage vergriffen ist. Es handelt sich bei der Ablieferung von Pflichtstücken um eine gesetzliche Vorschrift, die der Verlag unbedingt erfüllen muß, ganz abgesehen davon, daß es im eigensten Interesse des Buchhandels und der Wissenschaft liegt, daß die Produktion laufend in den wissenschaftlichen Bibliotheken für spätere Zeiten aufbewahrt wird. Zu § 6. (Schulbuch.) Eine Anordnung, die die Bestimmun gen über den Vertrieb des Schulbuches aller Arten einheitlich regelt, bleibt für später Vorbehalten. Die grundlegende Bekannt machung vom 29. März 1940, welche die Grundsätze für die Lie ferung von Schulbüchern zusammenfassend enthält, gilt auch jetzt noch. Sie ist in der Folgezeit ergänzt worden durch die Bestim mungen über den Vertrieb der Schulbücher für allgemeinbil dende Schulen für das Schuljahr 1943/44 und für den Vertrieb der Atlanten für Volksschulen 2 ). Zu § 7. (Lieferungen an das Publikum.) Es ist verschiedent lich vorgekommen, daß Sortimentsbuchhandlungen die Annahme von Kundenbestellungen auch lieferbarer Werke abgelehnt ha ben. Das führte dazu, daß sich die Interessenten in stärkerem Maße direkt an den Verlag wandten, und daß das Vertrauen zum Sortiment schwand. Es muß vom gesamten vertreibenden Buchhandel gefordert werden, daß er nach wie vor Kunden bestellungen auf lieferbare Werke annimmt. Eine Ausweitung der Direktlieferungen des Verlegers an das Publikum darf nicht erfolgen. Der Verleger muß sich auf be sondere Fälle beschränken. Das bisher übliche Maß darf nicht überschritten werden, da sonst der vertreibende Buchhandel in Mißkredit gerät. Die dem Buchhandel als vergriffen gemeldeten Bücher dür fen auf keinem Fall direkt an den Verbraucher geliefert werden. Es ist aber auch unerwünscht, wenn diese Bücher, die der Buch händler seinem Kunden als nicht lieferbar bezeichnet hat, auf eine direkte Bestellung hin doch noch über den Buchhändler ge liefert werden. Dadurch wird der Glaube genährt, daß der Buchhändler sich nicht um die Besorgung bemüht und daß Direktbestellungen erfolgreicher sind. Auch soweit die Werke nicht vergriffen sind und der Ver leger in bisher üblichem Maße direkte Bestellungen ausführt, wird größte Zurückhaltung erwartet. Es wird gebeten, die Wich tigkeit jeder solchen Bestellung zu prüfen und dabei einen strengen Maßstab anzulegen. In vielen Fällen handelt es sich um Kunden, die vom Sorimenter abgewiesen worden sind, weil die betreffenden Bücher von anderen Bestellern dringender ge braucht, Nachbestellungen vom Verlag aber beispielsweise wegen Erschöpfung des Kontingents des Sortimenters nicht mehr ange nommen wurden. Die Notwendigkeit verschärfter Prüfung gilt auch für den Fall, daß der Verleger direkt liefert, die Ver rechnung aber über das Sortiment gehen lassen will. Es darf auch nicht Vorkommen, daß direkt eingehende Be stellungen von Bibliotheken und Behörden vom Verleger bevor zugt behandelt, während Bestellungen der gleichen Stellen über das Sortiment nur mit größter Verzögerung ausgeführt werden. Manche Interessenten aus dem Publikum versuchen, die Verleger durch Voreinsendung des Kaufpreises vor eine voll endete Tatsache zu stellen und dadurch jeder Prüfung der Wich- *) Es wird auf das Börsenblatt verwiesen. Von einem Abdruck wird mit Rücksicht auf die in Aussicht stehende Gesamtregelung Ab stand genommen. 5
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