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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.10.1943
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1943-10-21
- Erscheinungsdatum
- 21.10.1943
- Sprache
- Deutsch
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Erläuterungen zur Bekanntmachung des Buchhändler-Börsenvereins über den buehhändlerischeu Bestell- Liefer- und Zahlungsverkehr vom 1. Oktober 1943 Allgemeines. In der Einleitung zur Bekanntmachung ist be reits darauf hingewiesen worden, daß übermäßige Hortung von Lagerreserven unter Umständen strafbar sein kann. Sie ist auf alle Fälle zu vermeiden. Unzulässig ist es auch, vorhandene Be stände über das durch eine zweckmäßige Verteilung bedingte Maß hinaus zurückzuhalten. Zu § 1. Die Vorschrift, wonach für politisches und schön geistiges Schrifttum, für Jugend- und Bilderbücher entweder das Bestellverfahren oder das Zuteilungsverfahren anzuwenden ist, bezieht sich nur auf Neuerscheinungen und Neuauflagen. Der zu teilende Verleger ist also berechtigt, Bestellungen auf ältere, vor Erlaß der Bekanntmachung erschienene Verlagswerke der Buch gruppe I anzunehmen und auszuführen, auch wenn er grundsätj- Iich im Zuteilungsverfahren liefert. Dieses darf nicht dazu aus- genu^t werden, um „Ladenhüter“ loszuwerden. Zu § 2. (Bestellverfahren.) Der Verleger hat unbedingt darauf zu achten, daß die Auslieferung nicht vor Ablauf der drei Wochen nach Erscheinen der Börsenblattanzeige erfolgt, da die Laufzeit des Börsenblattes und der Bestellungen namentlich in den luftkriegsgeschädigten Gebieten heute länger ist als früher. Der Verleger darf beim Bestellverfahren nicht nur die größeren Bestellungen ausführen, die für ihn veilleicht be quemer und mit geringeren Spesen belastet sind. Er ist ver pflichtet, möglichst weite Kreise zu erfassen. Auch das kleine Sortiment ist angemessen zu berücksichtigen. Häufig wird übersehen, daß der Verleger beim Bestellver fahren verpflichtet ist, den Sortimenter zu benachrichtigen, wenn dieser dem Bestellzettel einen Durchschlag oder Benachrichti gungsabschnitt beifügt. Das gilt auch, wenn die Bestellung vor gemerkt wird. Bei Ausstellung der Rechnungen wird von den Verlegern häufig übersehen, die auf den Bestellzetteln des Sortiments an gegebenen Bestellnummern und Bestelldaten auf die Rechnungen zu übertragen. Für das Sortiment ergibt sich durch das un nötige Suchen eine erhebliche Mehrarbeit. Die Verleger werden deshalb gebeten, darauf zu achten, daß Bestellnummer und Be stelldatum nicht fehlen. Wenn auf einer Rechnung mehrere Be stellnummern Vorkommen, wird empfohlen, diese Nummern nicht am Kopf der Rechnung hintereinander zu bringen, sondern zusammen mit dem einzelnen Titel entweder in einer besonderen Spalte oder in Klammern hinter dem Titel. Ist das Werk beim Einreichen an die Deutsche Bücherei be reits vergriffen, empfiehlt es sich, schon im Täglichen Verzeichnis den Vermerk „vergriffen“ anbringen zu lassen, damit unnötige Bestellungen vermieden werden. Der vertreibende Buchhandel hat Bestellungen auf Werke, die in den Börsenblatt-Anzeigen, im Täglichen Verzeichnis oder in sonstigen Mitteilungen ausdrücklich als vergriffen bezeichnet werden, unter allen Umständen zu unterlassen. Sie führen nur zu einer unnötigen Belastung beider Teile. Lieferbare Neu erscheinungen werden nach der Bekanntmachung in jedem Falle im Börsenblatt angezeigt. Von der Versendung besonderer Rundschreiben für Neuerscheinungen und Neuauflagen soll der Verleger absehen. Die Bestellungen sind unbedingt in angemessener Höhe zu halten. Übertriebene Bestellungen (sogenannte Phantasiebestel lungen) haben keinerlei Aussicht auf Berücksichtigung. Sie sollen vom Verlag unerledigt und ohne besondere Benachrichtigung des Bestellers abgelegt werden. Von Verlegerseite wird darüber geklagt, daß die Sorti menter auf ihren Bestellzetteln oft die Bestellnummer und das Datum anzugeben vergessen, und daß die Firmenbezeichnung in den Bestellzetteln nicht immer mit dem Firmenwortlaut in den Versendungslisten und im Büchhändler-Adreßbuch überein stimmt. Die Firmenbezeichnung muß zur Vermeidung von Irr- tümern und zeitraubendem Suchen überall einheitlich gebraucht werden. Bestellungen von nicht in Leipzig vertretenen Firmen wer den, soweit nach der Regelung für den Bestellverkehr eine Be antwortung oder Rückgabe nötig ist, nur beantwortet, wenn der Bestellung eine freigemachte, mit Anschrift versehene Antwort karte mit vorgedrucktem oder aufgeklebtem Ai\tworttext bei geheftet ist. Unmittelbare Bestellungen beim Verlag müssen, schon mit Rücksicht auf die zunehmende Personalverknappung, unbedingt eingeschränkt werden; denn die damit verbundene erhebliche Mehrarbeit kann in der gegenwärtigen Zeit nicht mehr geleistet werden. Das gilt insbesondere auch für die Bestellung von Schul büchern. Das Sortiment wird daher gebeten, keine unmittelbare Zusendung vorzuschreiben und insbesondere kleine Sendungen durch den Kommissionär gehen zu lassen. Der Verleger wird aber auf § 20 b der Verkehrsordnung hingewiesen, wonach er das Verlangen unmittelbarer Zusendung im Fall der Unwirt- schaftlichkiet zurückweisen kann. Zu § 3. (Zuteilungsverfahren.) Es hat sich als notwendig er wiesen, zur Unterrichtung des Buchhandels eine Liste derjenigen Verleger zu veröffentlichen, die zum Zuteilungsverfahren über gegangen sind. Auch der Verleger hat Interesse an dieser Unter richtung des vertreibenden Buchhandels, da er sonst mit Be stellzetteln von solchen Vertriebsfirmen überschwemmt wird, die keine Benachrichtigungskarte über Einbeziehung in das Zutei lungsverfahren erhalten haben. Die Liste ist im Anhang S. 10 beigefügt. Die Verleger sollen genau prüfen, ob die von ihnen in die Zuteilung aufgenommenen Firmen dafür auch tatsächlich in Betracht kommen, so scheiden z. B. wissenschaftliche Spezial sortimente von vornherein aus. Die im Zuteilungsverfahren gelieferten Bücher werden im Täglichen Verzeichnis der Neuerscheinungen mit dem Vermerk „Ztv.“ versehen. Bücher, die nicht unter die Buchgruppen II und III der Be kanntmachung (Wissenschaftliches und fachliches Schrifttum und Schulbücher) fallen, andererseits aber auch nicht eindeutig unter die Buchgruppe I (Politisches und schöngeistiges Schrifttum, Ju gend- und Bilderbuch) einzureihen sind, können nach den Vor schriften der Buchgruppe I behandelt werden. Es ist also zulässig, Bastelbücher, populäre Sportbücher, Handarbeitsbücher und son stige Bücher von allgemeinem Interesse in das Zuteilungsver fahren einzubeziehen. Bei der Zuteilung ist aber zu beachten, daß keine Bücher geschickt werden, die nicht in die Geschäftsrichtung des betreffenden Sortiments fallen. Für die Belieferung ausländischer Firmen dürfte das Zu teilungsverfahren im allgemeinen nicht in Betracht kommen. Auf jeden Fall empfiehlt es sich, mit ausländischen Firmen erst Ver bindung aufzunehmen, bevor sie in das Zuteilungsverfahren einbezogen werden. Der Verleger, der sich für das Zuteilungs verfahren entschieden hat, muß Vorsorge dafür treffen, daß das ausländische Sortiment seine Verlagswerke erhält. Von den Buchhandlungen in den neueingegliederten Ge bieten wird dem Verlag immer wieder die Bitte unterbreitet, bei der Zuteilung und auch im Bestellverfahren bei Bemessung des Kontingents Entgegenkommen zu zeigen. Es ist zu berücksichti gen, daß in früheren Jahren das Deutschtum in diesen Gebieten mehr und mehr zurückgedrängt wurde und daß durch die Rück wanderung, durch die Errichtung von Behörden und Dienst stellen sowie durch die Wehrmacht ein wesentlich erhöhter Be darf besteht. Der Verleger muß überhaupt immer wieder über prüfen, inwieweit durch eine Erhöhung oder Herabsetzung des Kontingents veränderten Verhältnissen Rechnung zu tragen ist. Einzelne Verleger haben im Börsenblatt bekanntgegeben, daß sie dem Sortiment keine besondere Benachrichtigung über die Einbeziehung ins Zuteilungsverfahren schicken können. Diese Benachrichtigung ist aber unerläßlich. Der Sortimenter kann aus der Anzeige im Börsenblatt nicht entnehmen, ob er einbezogen worden ist. Es handelt sich auch nur um eine einmalige Über- 4
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