Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.10.1943
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1943-10-21
- Erscheinungsdatum
- 21.10.1943
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19431021
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-194310217
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19431021
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1943
- Monat1943-10
- Tag1943-10-21
- Monat1943-10
- Jahr1943
-
-
-
-
-
1
-
2
-
3
-
4
-
5
-
6
-
7
-
8
-
9
-
10
-
11
-
12
-
179
-
180
-
1063
-
1064
-
1065
-
1066
-
1067
-
1068
-
-
-
-
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
zeitlich übersehbar ist. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind die Bestellungen auf Bände oder Hefte aus Reihen und Samm lungen. Wünscht der Besteller für diese eine Vormerkung, so muß er die vom Verleger als nicht lieferbar gemeldeten Bände oder Hefte erneut auf Einzelzetteln bestellen. Bei Abbestellungen ist nach Möglichkeit für jeden Titel ein besonderer Zettel zu verwenden. (4) Fügt der vertreibende Buchhandel dem Bestellzettel einen Durchschlag bei oder versieht er den Bestellzettel mit einem Be nachrichtigungsabschnitt, ist der Verleger verpflichtet, in jedem Falle, auch wenn die Bestellung vorgemerkt wird, den Durch schlag des Bestellzettels oder den Benachrichtigungsabschnitt mit einem entsprechenden Vermerk über die Behandlung der Be stellung zurückzuschreiben. Der Originalbestellzettel ist entweder vorzumerken oder, wenn das Buch in absehbarer Zeit nicht wie der lieferbar ist, abzulegen. (5) Ist dem Bestellzettel ein Durchschlag oder Benachrichti gungsabschnitt nicht beigefügt, hat der Verleger den vertrei benden Buchhandel durch Zurückschreiben des Bestellzettels oder durch Schemakarte zu benachrichtigen, wenn das Wiedererschei nen des Buches zeitlich nicht übersehbar oder überhaupt in Frage gestellt ist. Dem Verlag wird empfohlen, bei Verwendung besonderer Schemakarten das Zeichen oder die Nummer der Bestellung an zugeben, um dem vertreibenden Buchhandel zeitraubende Er mittlungen zu ersparen. (6) Wiederholt-Bestellungen sind nach Möglichkeit zu unter lassen. (7) Vertriebsfirmen, die bisher nicht direkt vom Verlage, sondern vom Barsortiment oder von einer Grossofirjna bezogen haben, sollen von Bestellungen an den Verlag absehen und wei terhin über Barsortiment und Grossofirmen beziehen. § 3. Das Zuteilungsverfahren (1) Im Zuteilungsverfahren liefert der Verleger auf Grund eines von ihm eigenverantwortlich aufgestellten Planes. Er ist hierbei verpflichtet, darauf Bedacht zu nehmen, daß zur Erhal tung eines leistungsfähigen Sortiments seine Bestände möglichst umfassend verteilt werden; insbesondere soll er auch das Klein sortiment und die besonderen Verhältnisse in manchen Städten und Gebieten berücksichtigen. Die planmäßige Durchführung des Zuteilungsverfahrens ist einheitlich zu gestalten. Der Verleger führt eine Zuteilungsliste. Die in das Verfahren einbezogenen Vertriebsfirmen werden nach Maßgabe der früheren Verwendung in Wertgruppen eingeteilt. (2) Vertriebsfirmen, denen vom Verlag mitgeteilt worden ist, daß sie in das Zuteilungsverfähren einbezogen werden, haben Bestellungen an die betreffenden Verleger zu unterlassen. Aus genommen sind Sonderfälle, die außerhalb des üblichen Bedarfs liegen. Solche Sonderbestellungen müssen besonders kenntlich gemacht und durch Unterlagen belegt werden. {3) Vertriebsfirmen, die vom Verlag nicht in das Zuteilungs verfahren einbezogen sind, sollen von unmittelbaren Bestellun gen an den Verlag absehen und über Barsortimente und Grosso firmen beziehen. Sie können aber beim Verleger ihre Berück sichtigung beantragen, wenn ein Anspruch auf unmittelbare Be lieferung durch den Verlag berechtigt ist und entsprechend be gründet wird. §4 (1) Es ist ein Gebot der Gerechtigkeit und dient der Erhal tung eines leistungsfähigen Sortimenterstandes, bei beiden Ver fahrensarten Reise- und Versandbuchhandlungen, Barsortimente und Grossofirmen nicht zu bevorzugen, sondern nur nach Maß gabe der früheren Verwendung zu beliefern. (2) Reise- und Versandbuchhandlungen, Barsortimente und Grossofirmen dürfen nicht früher ausliefem als der Verleger selbst. Die Werbung darf vor dem Liefertermin durchgeführt werden. (3) Für Vertriebsfirmen, denen von ihrem Barsortiment oder von ihrer Grossofirma mitgeteilt worden ist, daß für sie das Zu- teilungs- oder das Bestellverfahren angewendet wird, gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 2 und 3. H. Wissenschaftliches und fachliches Schrifttum §5 (1) Der Verleger liefert nur im Bestellverfahren. Er muß Neuerscheinungen und veränderte Neuauflagen im Börsenblatt anzeigen. (2) Der Verleger liefert frühestens drei Wochen nach Er scheinen der Anzeige im Börsenblatt aus. (3) Der Verleger hat dafür zu sorgen, daß nicht nur die Ab lieferung der Pflichtstücke, sondern auch der sonst notwendige Bedarf der großen wissenschaftlichen Bibliotheken an wissen schaftlichem und fachlichem Schrifttum gesichert wird. Zu diesem Zweck hält er eine entsprechende Anzahl von Werken ange messene Zeit nach Erscheinen zurück. Darüber hinaus wird dem Verleger empfohlen, einen Teil der Neuerscheinungen und Neuauflagen auf Lager zu nehmen, um später anfallende dringende Kundenbestellungen ausführen zu können. (4) Um die Belieferung der großen wissenschaftlichen Biblio theken sicherzustellen, läßt der Sortimenter solche Bestellungen mit dem Amtsstempel der betreffenden Bibliothek versehen oder er fügt seiner Bestellung ausreichende Unterlagen bei. Um die Befriedigung des übrigen notwendigen Bedarfs zu sichern, kennzeichnet der Sortimenter seine Kundenbestellungen durch besonderen Stempelaufdruck. Der Verleger ist berechtigt, im Einzelfall den Nachweis zu fordern, daß es sich um eine Kundenbestellung handelt. (5) Bei der Ausführung von Lagerbestellungen sind wissen schaftliche und Fachbuchhandlungen sowie diejenigen Buchhand lungen zu bevorzugen, die sich von jeher für den einzelnen Ver lag eingesetzt haben. (6) Vertriebsfirmen, die bisher wissenschaftliches und fach liches Schrifttum nur gelegentlich besorgt haben, müssen sich mit dem wissenschaftlichen und Fachverlag in Verbindung se^en und die Notwendigkeit begründen, wenn sie ständig beliefert werden wollen. (7) Für die Bestellungen gelten im übrigen die gleichen Be stimmungen wie in § 2 Absatj 2 bis 6. (8) Ziffer 4 gilt auch für den Verkehr mit den Barsortimen ten und Grossofirmen. (9) Für den Vertrieb wissenschaftlicher Lehrbücher gilt die Anordnung vom 20. September 1943 (Bbl. Nr. 147 vom 23. Sep tember 1943) *). HI. Schulbuch §6 Die Grundsätye für Lieferung von Schulbüchern vom 29. März 1940 (Bbl. Nr. 74 vom 30. März 1940) werden ergänzt durch die Bekanntmachung vom 8. Mai 1943 (Bbl. Nr. 96 vom 27. Mai 1943) über Vertrieb der Schulbücher für allgemein- bildende Schulen 1943/44, der Bekanntmachung vom 19. Juni 1943 über den Vertrieb der Atlanten für Volksschulen (Bbl. Nr. 111 vom 2. Juli 1943) und der Bekanntmachung über die Versorgung der Schüler und Schülerinnen berufsbildender Schu len mit Schulbüchern vom 31. Juli 1943 (Bbl. Nr. 128 vom 10. August 1943). Wichtig ist auch die Mitteilung über Schul buchlieferungen an die Schulkinder evakuierter Städte im Bör senblatt Nr. 132 vom 19. August 1943. IV. Allgemeines § 7. Lieferungen an das Publikum (1) Vom Verleger wird erwartet, daß er bei einer Ver knappung der Vorräte die Weiterbelieferung der Buchhändler nicht deshalb ablehnt, um Privatkunden selbst noch beliefern zu x ) s. Seite 6 2
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht