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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.10.1943
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1943-10-21
- Erscheinungsdatum
- 21.10.1943
- Sprache
- Deutsch
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Beilage zum Börsenblatt Nr. 159 vom 21. Oktober 1943 Der buchhändlerische Bestell- In dem von mir gemeinschaftlich mit dem Leiter der Ab teilung Schrifttum im Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda unterm 18. Juli 1942 an den deutschen Buch handel erlassenen Aufruf’* *') sind die allgemeinen Grundsätze angegeben, nach denen Verlag und Handel ihre Vorräte und Neuanschaffungen so planvoll wie möglich zu verteilen haben. Diese Grundsä^e bleiben nach wie vor bestehen, ja sie erlangen um so stärkere Bedeutung, je länger der Krieg dauert. Jeder Berufsangehörige muß sich stets vor Augen halten, wie wichtig das Buch als Träger deutschen Geistes und deutscher Wissen schaft insbesondere im Ausland ist. Es muß alles geschehen, um die vorhandenen Bestände und die neue Erzeugung an Schriftgut möglichst vielen Inter essenten zugänglich zu machen. Um jedoch einen restlosen Aus verkauf zu vermeiden, ist der Buchhandel berechtigt, den Ab- satj seiner Lagervorräte auf einen angemessenen Zeitraum, aber unter Berücksichtigung lebenswichtiger Bedarfsdeckung, zu ver teilen. Die Hortung übergroßer Lagerbestände ist wirtschaftlich nicht unbedenklich; ein Berufsangehöriger, der sie vornehmen wollte, würde gegen die Grundsätje der kriegsverpflichteten Wirtschaft verstoßen und damit Gefahr laufen, strafrechtlich verfolgt zu werden. Um mancherlei Schwierigkeiten im Bestell- und Lieferver kehr aus dem Wege zu räumen, ordne ich auf Grund von § 1 c Ziffer 2 der Sa^ung in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der buchhändlerischen Verkehrsordnung folgendes an: I. Politisches und schöngeistiges Schrifttum, Jugend- und Bilderbuch § 1 (1) Der Verleger liefert Neuerscheinungen und Neuauflagen entweder auf Grund der vom vertreibenden Buchhandel 1 ) ein gehenden Bestellungen (Bestellverfahren) oder er teilt sie von sich aus ohne besondere Bestellung zu (Zuteilungsverfahren). (2) Der Verleger muß sich entscheiden, welche der beiden Lieferarten er anwendet. Hiervon abweichende Verfahren sind unzulässig. Die getroffene Wahl gilt für seine gesamte Produk tion in diesen Verlagszweigen. Er darf nicht für die einzelnen Verlagswerke verschiedene Lieferarten wählen. Teilt der Ver leger zu, so hat er dies seinen Kunden durch Rundschreiben*) be kanntzugeben. (3) Für den Vertrieb von Großauflagen, die im Rahmen der bekannten Sonderaktion erscheinen, findet das Zuteilungsver fahren keine Anwendung, sie werden vielmehr nur im Bestell verfahren abgesetjt. In der Börsenblatt-Anzeige ist möglichst darauf hinzuweisen, daß es sich um eine Großauflage handelt. *) An den deutschen Buchhandel In den Wintermonaten des Jahres 1941/42 hat der Deutsche Buch handel entsprechend unserem Aufruf vom 27. September 1941 alles ge tan, um die Versorgung sowohl der Front als auch der Heimat mit Büchern sicherzustellen. Wenn wir heute wieder den Buchhandel auf fordern, sich auch in den kommenden Monaten für eine planvolle Ver teilung der vorhandenen Neuerscheinungen und Neuauflagen einzu- se^en, so deshalb, um erneut der Öffentlichkeit den Kriegseinsatj des Buchhandels bekunden zu können. Neben der Front müssen auch in den Sommermonaten die in der Heimatfront stehenden Werktätigen in ausreichendem Maße mit unse rem Schriftgut versorgt werden. Neben dem Soldaten steht der deutsche Kopf- und Handarbeiter und der Bauer. Darüber hinaus besteht in einer Zeit, in der der Rohstoff Papier weitgehend eingeschränkt ist, die Notwendigkeit, die vorhandenen Bücher möglichst vielen Inter essenten zugänglich zu machen. Die Büchereien der Partei und der Ge meinden (Volksbüchereien) sowie die Leihbüchereien haben in der Kriegszeit besondere Bedeutung. Der Verjag wie der Handel werden daher hiermit aufgerufen, ihre Vorräte und Neuanschaffungen so plan voll wie möglich auf die angegebenen Gruppen zu verteilen. Unser Liefer- und Zahlungsverkehr (4) Der Verleger muß jede Neuerscheinung (also nicht auch Neuauflagen) im Börsenblatt anzeigen. Jede Anzeige hat den Hinweis zu enthalten, ob im Bestell- oder Zuteilungsver fahren geliefert wird. (5) Um zu vermeiden, daß bei Bestellung eines neuen Werkes Irrtum über Erscheinungszeit und Geeignetheit ent steht, muß bei Anzeigen von Werken im Börsenblatt, die vor 1934 verlegt sind, das Erscheinungsjahr angegeben werden. § 2. Das Bestellverfahren (1) Der Verleger liefert frühestens drei Wochen nach Er scheinen der Anzeige im Börsenblatt aus. Die Lieferfrist gilt auch für solche Bestellungen, die durch Verlagsvertreter ver mittelt sind. Um den von den Vertretern nicht besuchten Sorti menten in Klein- und Mittelstädten Gelegenheit zur Bestellung zu geben, darf der Verleger nicht die gesamte Auflage durch seine Vertreter verkaufen. (2) Der vertreibende Buchhandel hat seine Bestellungen in angemessener Höhe zu halten; er muß immer berücksichtigen, daß die Auflagen infolge der Papierzuteilung in der Regel nied riger sind als früher. Es soll nicht nach dem Täglichen Verzeichnis der Neuerschei nungen bestellt werden, da die Aufnahme eines Werkes in die ses Verzeichnis keinen Anhaltspunkt für die Liefermöglichkeit bietet. Der Verleger ist berechtigt, die Bestellungen nach Maßgabe seiner Liefermöglichkeit zu kürzen, und nicht verpflichtet, Reste für spätere Lieferungen vorzumerken. Phantasiebestellungen hat er unerledigt und ohne besondere Benachrichtigung des Bestellers abzuliegen. Der Verleger ist berechtigt, in der Anzeige und im Bestell zettel Höchstgrenzen für die Bestellungen festzusetjen. In diesem Fall ist er verpflichtet, darüber hinausgehende Bestellungen un erledigt und ohne besondere Benachrichtigung des Bestellers ab zulegen. (3) Grundsätjlich hat der vertreibende Buchhandel für jeden Titel einen besonderen Verlangzettel zu verwenden. Davon ab weichende Bestellzettel darf der Verleger unerledigt ablegen. Der Verleger ist verpflichtet, nicht ausführbare Bestellungen, die vorschriftsmäßig erfolgt sind, zur späteren Lieferung vor zumerken, wenn das Wiedererscheinen der bestellten Werke deutsches Buch ist nicht für wenige da, es gehört als Quelle der Kraft allen deutschen Volksgenossen. Audi hier gilt der Grundsa^: Gemein- nutj geht vor Eigennutj! Der Leiter der Abteilung Schrifttum im Reidisministerium für Volksaufklärung und Propaganda gez. Haegert, Ministerialdirigent Der Leiter des Deutschen Buchhandels gez. Baur, Hauptdienstleiter *) Unter „vertreibendem Buchhandel“ sind alle Vertriebsarten (Sor timente, Reise- und Versandbuchhandlungen, Exportgeschäfte, Barsorti mente, Grossogeschäfte) und Leihbuchhandlungen zu verstehen. *) Karteikarte Din A 6 (zu beziehen durch den Verlag des Börsen- vereins). Komm.: .... Nr.: .... Ablegewort: Firma: Zuteilungsver fahren Wir haben Ihre Firma auf Grund der Bekanntmachung des Börsen vereins vom für die in dieser Bekanntmachung aufgeführten Gebiete in das Zutei lungsverfahren einbezogen. Sie erhalten unsere hierunter fallenden Verlagsveröffentlichungen im Rahmen der verfügbaren Mengen zu geteilt. Ort, Datum ... Verlag ... 1
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