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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.06.1930
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- 1930-06-03
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- 03.06.1930
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Redaktioneller Teil Entscheidungen höherer Gerichte. Berichtet und besprochen von vr. Alexander El st er. lZuletzt Bbl. Nr. 83.» Vervielfältigungspslicht auch bei Lieferung eines unzureichenden Werkes!? Ein für den Verlag wiederum sehr wichtiges, wenn auch wenig erfreuliches Urteil ist vom OLG. Dresden am 7. Nov. 1929 gefällt und inzwischen rechtskräftig geworden, da Revision nicht eingelegt worden ist (abgedr. in Arch. f. Urh.- Recht -Bd. 3 S. 20l fs.). Es handelte sich darum, daß der Autor L. dem Verlag W. eine Biographie über L. W. zugesagt hatte und daß, als das Manuskript eingereicht war, der Verlag wegen Unzulänglichkeit der Arbeit die Abmachungen rückgängig machen und das Buch nicht drucken wollte — also ein beinahe typischer Fall, der leicht zu Streitigkeiten führt. Es ist eine anerkannte Lehre und ist herrschende Meinung, daß dem Verleger nicht das Recht zufteht, aus Gründen kritischer Bemängelung des Werkes vom Verlagsvertrag zurückzutreten und daß er Änderungen der Arbeit nicht verlangen oder gar selbst bornehmen, sondern nur dem Verfasser empfehlen, ihn darum bitten kann. Das ist an sich und grundsätzlich richtig, weil es von der Wahrung des Urheberrechts ausgcht. Auch die Gerichte stehen auf dem strengen Standpunkt, daß der Ausfall der vereinbarten literarischen Ar beit zum Risiko des Verlegers gehöre und daß dieser sich vorher — ehe er den Vertrag schließt — über die Qualität des Verfas sers hinreichend unterrichten müsse; alles Spätere gehe zu seinen Lasten. So hat das RG. (s. Bbl. 1929 Nr. 242) dem Verleger Änderungen in dem Buch »Im Geiste Süttcrlins« verboten, ob wohl die Verderblichkeit gewisser, garnicht einmal sachlich wich tiger Stellen des Werkes für den Absatz des Buches deutlich zu erweisen war, und so hat das OLG. Dresden (s. Bbl. 1929 Nr. 268) keine Rücksicht auf einen Verleger walten lassen, der durch die unerwartet scharfe Tonart eines für seinen Verlag vereinbarten Buches sich geschädigt fühlte. Diese gleiche Auf fassung des Risikogedankens für den Verlag und zugleich eine Überschätzung des Autorenrechts zeigt sich auch in dem jetzt zu besprechenden, wieder vom OLG. Dresden ergangenen Urteil. Obwohl mehrere sachverständige Gutachten (zwei Professoren) erklärt hatten, daß das Werk so, wie es der Versasfer geliefert habe, »nicht veröffentlicht werden könne», und obwohl derjenige, dessen Leben und Wirken in dieser Biographie dargcftellt wurde, ebenfalls sich dahin geäußert hatte, daß das Werk s o »nicht zur Veröffentlichung tauge», hat das Gericht sich auf den Stand punkt gestellt, Vertrag sei Vertrag, und der Verfasser habe hier im Sinne des 8 31 VerlGes. das zugcsagte Werk und nicht etwa etwas Anderes geliefert. In den Urteilsgründen heißt es dort u. a.; »Nur dann, wenn das Werk nicht von vertragsmäßiger Be- schaffcnbeit ist (8 31 VG.), steht dem Verleger, und zwar im Regelfälle erst nach dem fruchtlosen Ablaufe einer von dem Ver leger zu setzenden angemessenen Frist zur Behebung der Mängel, das Recht zum Rücktritt vom Vertrage zu. In dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag ist aber hinsichtlich des Inhalts des von dem Kläger zu liefernden Werkes nur verein bart, daß es sich als eine Biogravhic über L. W. darstellen soll. Daß aber der Inhalt des Werkes ein anderer sei, hat der Be klagte nickit b-bauvtet . . . Der Verfasser einer Lebensbeschrei bung entscheidet allein darüber, welche Einzelheiten er aus dem Leben, das er schildert, in sein Werk aufnimmt. 8 13 Abs. 2 Vcrl.G. stekt dem nicht entgegen. Denn nach -dieser Gesetzes- stellc hat der Verleger nur auf solche Änderungen Anspruch, für die der Verfasser nach Treu und Glauben seine Einwilligung nicht versagen kann. Hierunter fallen aber nur solche gering fügige Abweichungen von der Fassung, die der Verfasser dem Werke gegeben hat, die vom -Verkehr als unwesentlich angesehen werden (RGZ. Bd. 102 S. 142).» Schon zu diesen Sätzen des OLG. Dresden ist allerlei Kri tisches zu sagen. Gegen eine so enge Auslegung des 8 13 Abs. 2 VcrlG. (—89 UrhG.) habe ich -mich schon früher wenden müssen. Es liegt unmöglich im richtig verstandenen Sinne des Begriffes »Treu und Glauben«, daß der Verleger nur in solchen Dingen etwas ändern dürfe, die »vom Verkehr als unwesentlich ange sehen werden»; denn wenn er beispielsweise einen sinnentstellen den Druckfehler entdeckt, -so ist er zweifellos gerade nach Treu und Glauben nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Ände rung vorzunehmen, und das kann keineswegs zu den Dingen gerechnet werden, die »vom Verkehr als unwesentlich angesehen werden». Ich weiß wohl, was das OLG. meint (es meint nicht die Wesentlichkeit für das Werk und den Leser, sondern für -die subjektive Formgebung durch den Verfasser), aber diese Formel ist falsch. Dafür sich auf RGZ. 102, 142 zu berufen, erscheint hier nicht berechtigt; denn -dort werden Änderungen -als zu lässig anerkannt, weil sie nur Dinge betreffen, die »im Verkehr als unwesentlich angesehen werden»; daraus für andere Fälle ohne weiteres den Schluß zu ziehen, diese Formel müsse auch im umgekehrten Fall (generell) gelten, also auch für die Frage, -wenn Änderungen schlechthin als unzulässig an zusehen sind, ist ein logischer Trugschluß! Sodann aber ist der Begriff von der »nichtvertragsmäßigcn Beschaffenheit» des Wer kes viel zu eng ausgelegt; daß das Werk, das eine Biographie sein sollte, eben nach äußeren Merkmalen eine Biographie ist und mithin als Vertragserfüllung anzusehen ist, bars als eine sehr mechanische, äußerliche und dem Geist der Dinae nicht entsprechende Auslegung bezeichnet werden; wäre -diese Auffas sung des OLG. richtig, dann könnte ja, -wenn der als gutwillig betrachtete Verfasser der Biographie -inzwischen seine Meinung geändert hat und eine gewissermaßen gegnerische Darstellung schreibt, der Verleger das Buch nicht zurückweisen, da es ja eben doch »eine Biographie» sei. Für den vorliegenden Fall liegt das zwar nicht so kraß, aber man sieht, wie fehlerhaft diese wesentlichen Sätze der Begründung -des OLG.-Urteils sind. Wenn, wie hier, maßgebende Beurteiler des Manuskripts sich dahin geäußert haben, daß es so »nicht veröffentlicht werden könne-, so heißt es doch den Tatsachen und dem Sinne eines Ver trages Gewalt antun, in der Lieferung dieses »Werkes» eine Er füllung des Vertrages zu erblicken — nur weil der Verleger im Vertrauen auf den Autor von genauerer Umschreibung -des Erfüllungscharakters des Werkes abgesehen bat. Da taucht ernstlich die auch vom Gericht zwar mit berücksichtigte, aber un zureichend gewürdigte Frage der -»Ausgabefähigkeit» des Buches aus. Doch hören wir zunächst noch weitere Sätze der Urteils begründung; »Von der Verpflichtung zur Vervielfältigung und zur Ver öffentlichung des von dem Kläger abgelieferten Werkes wird der Beklagte auch nicht dadurch befreit, daß L. W. (um dessen Bio- grapkie es sich ja handelt) nunmehr sowohl den Parteien als dem Berufungsgericht gegenüber erklärt hat, er verbiete den Druck und die Herausgabe des Manuskripts des Klägers. Denn ein solches Recht der Untersagung steht ihm, wenngleich sich das Werk des Klägers ausschließlich mit der Persönlichkeit W.'s beschäftigt, nicht zu.» St3
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