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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.09.1943
- Strukturtyp
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- Band
- 1943-09-21
- Erscheinungsdatum
- 21.09.1943
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 146 (R. 49) Leipzig, Dienstag den 21. September 1943 110. Jahrgang Umschau in Wirtschaft und Recht Von Dr. K. Ludwig Beruisschulpilicht für Anlernlinge In einem Erlaß an die Unterrichtsverwaltungen hat der Reichs minister die Frage der Berufsschulpflicht der Anlernlinge geklärt. Im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister stellt er fest, daß die Berufsschulpflicht der Anlernlinge nach den gesetzlichen Vorschriften nicht mit der Vollendung des 18. Lebensjahres endet, sondern darüber hinaus bis zum Abschluß der Anlernzeit dauert, wenn fachlich ein gerichtete Berufsschuleinrichtungen vorhanden sind. Für die jüngeren Anlernlinge verbleibt es bei der dreijährigen Berufsschulpflicht (Reichsarbeitsblatt V S. 391). Urlaub dor Jugendlichen für 1943 Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes über den Mindest urlaub für Jugendliche sind durch die Regelung über die Urlaubs gewährung im Jahre 1943 nicht berührt worden. Dagegen wurden aber über diese Mindestbestimmungeü hinausgehende tarifliche oder betriebliche Ordnungen betroffen. Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsa^ will jedoch keine Bedenken erheben, wenn Betriebs führer im Einzelfall von sich aus erholungsbedürftigen Jugendlichen, soweit es die betrieblichen Verhältnisse gestatten, nach solchen Bestim mungen einen längeren Urlaub geben, als ihn das Jugendschu^gesetj vorsieht. (Reichsarbeitsblatt I S. 428.) Steuererleichterungen für Hinterbliebene von Luitkriegsopfern Die Opfer von Luftangriffen unter der. Zivilbevölkerung werden ebenso wie die verwundeten oder gefallenen Soldaten als „verwun det“ oder „gefallen“ bezeichnet. Alle Vorschriften und Anordnungen, die zugunsten der Hinter bliebenen von Gefallenen bei der Kinderbeihilfe, bei der Einkommen steuer und bei der Erbschaftsteuer erlassen worden sind, gelten auch für die Hinterbliebenen der Opfer von Luftangriffen unter der Zivil bevölkerung. Z. B. werden Witwen der Terroropfer nach Steuer gruppe III oder IV veranlagt, die Eltern von Kindern, die dem Terror zum Opfer fielen, erhalten die Kinderermäßigung im Todes jahr und im folgenden Jahre weiter. Ebenso wird die Kinderbeihilfe zwölf Monate lang weitergezahlt. Beim Fallen des Ehemannes erhält die Witwe für alle ihre Kinder Kinderbeihilfe. Erbschaftsteuer braucht nicht gezahlt zu werden. (Reichssteuerblatt S. 633.) Urlaub werktätiger Frauen während des Wehrmachtsurlaubes des Ehemannes Die Grundregelung vom 11. Dezember 1940 ist bekannt: Werk tätige Frauen, deren Männer im Wehrdienst mindestens drei Monate vom Wohnort abwesend waren, können auf Antrag während des Ur laubs des Ehemannes bis achtzehn Tage im Urlaubsjahr unter An rechnung auf den Erholungsurlaub von der Arbeit freigestellt werden. Die Klärung der damit zusammenhängenden Fragen bringt der Erlaß des Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz vom 25. Juni 1943 (Reichsarbeitsblatt I S. 359). Die Regelung gilt auch dieses Jahr trotz der angeordneten Urlaubseinschränkung. In Einzelfällen kann der Reichstreuhänder der Arbeit oder der Sondertreuhänder die Zeit der Freistellung bis auf zwölf Arbeitstage herabsetjen. In beiderseitigem Einvernehmen kann bezahlter Urlaub unter Anrechnung auf einen später fällig werdenden Urlaubsanspruch bewilligt werden. In son stigen Fällen ist die Ehefrau wenigstens von der Arbeit freizustellen. Der Anspruch auf Freistellung besteht nur für Kriegerfrauen, nicht für sonstige Familienmitglieder von Soldaten oder Bräute. Stehen Soldaten im fernen Kriegseinsatz und haben daher län ger als achtzehn Tage Urlaub, so sollten die Frauen auch für die zusätzlichen Tage von der Arbeit freigestellt werden. Gleichzeitig bittet der Generalbevollmächtigte für den Arbeitsein satz die Betriebsführer, die Ehefrau eines aus dem Fronteinsa^ kom menden Soldaten, der aus besonderen Gründen im gleichen Jahr noch mals Urlaub bekommt, durch Befreiung von der Arbeit in die Lage zu versehen, auch in dieser Zeit für ihren Mann zu sorgen. Die gleiche Erwartung gilt hinsichtlich des Genesungsurlaubs. Die Fürsorge des Betriebsführers soll sich aber auch auf die werk tätigen Mütter erstredcen, deren Söhne im Einsatz stehen und die vor der Einberufung bei der Mutter gelebt haben und c|ort ihren Urlaub verbringen. Diese Mütter sollen wenigstens teilweise von der Arbeit freigestellt werden, wenn ihr tarifmäßiger Urlaub nicht ausreicht. 127 Börsenbl. f. d. Dt. Buchhandel. Nr. 146, Dienstag, den 21. September 1943 Schließlich sollen die Fälle gleich behandelt werden, in denen der auf Erholungsurlaub kommende Ehemann oder Sohn zwar nicht selbst der Wehrmacht angehört, aber in einem dem Fronteinsa^ vergleichbaren Arbeits- oder Dienstverhältnis steht. Bei dieser weitgehenden Regelung ist es aber selbstverständlich, daß auch von den Soldaten und ihren Angehörigen das nötige Ver ständnis für die Belange der Betriebe aufgebracht wird, die aus Gründen einer reibungslosen Produktion nicht immer jeden an sich berechtigten Wunsch auf Freistellung von der Arbeit erfüllen kön nen. Ein pflichtwidriges Fernbleiben von der Arbeit ist unter keinen Umständen statthaft. Keine willkürliche Vertretung des Betriebsführers Im Reichsarbeitsblatt V S. 370 wird darauf hingewiesen, daß Un ternehmerpersönlichkeit und Betriebsführer, wo immer es möglich ist, identisch sein sollen. Die Trennung dieser Funktionen muß auf zwin gende Fälle beschränkt bleiben. An die Stelle des auch für die Men schenführung verantwortlichen Unternehmers soll nicht ein minder verantwortlicher Funktionär, der praktisch ein Gefolgsmann ist, treten. Das verstößt gegen das Wesen des Führerprinzips und gefährdet das Ansehen der Stellung des Betriebsführers und damit die Betriebs gemeinschaft. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Unternehmer im Betrieb nicht mitarbeitet und ihn nicht selbst leitet. Dann muß ein „Ersatzführer“ gestellt werden. Dem Unternehmer und Betriebsführer kann durch eine Vertre tung keine Verantwortung abgenommen werden. Der Reichstreuhänder der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Brandenburg weist eindringlich darauf hin, daß bei aller Anerkennung der starken kriegsbedingten Belastung mit anderen Dingen erst recht auch die sorgsame Betreuung der Gefolgschaft gebührend beachtet werden muß. „So zweckmäßig das Vorhandensein eines Vertreters des Betriebsführers bei dessen wirk licher Behinderung ist, so unerwünscht muß die mehr und mehr um sich greifende Gepflogenheit bezeichnet werden, grundsätzlich die Gefolg schaftsangelegenheiten einem Vertreter zu übertragen, um auf diese Weise, wie es bisweilen als Begründung zu hören ist, den Kopf für wichtigere Dinge freizuhalten.“ (gerade im Kriege kommt der Erhal tung des Arbeitsfriedens, der Förderung der Arbeitsfreude und des Arbeitserfolges erhöhte Bedeutung zu. Bestrebungen, die Verantwor tung für arbeits- und sozialrechtliche Fragen auf Stellvertreter, die ohne zwingenden Grund oder gar aus Bequemlichkeit ernannt werden, abzuwälzen, sind nicht nur verwerflich, sondern mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen unvereinbar. Erstattung des Lohnausfalls bei Wohnungsbeschädigung Der Erlaß vom 9. Juli 1943 regelt die Voraussetzungen, unter denen Gefolgschaftsmitglieder bei Beschädigung ihrer Wohnung durch Fliegerbomben unter Fortzahlung des Gehalts oder Lohnes von der Arbeit freigestellt werden können. Das Fernbleiben muß unumgänglich notwendig sein, dem Betriebs führer gemeldet und von diesem formgerecht bewilligt sein. Eigen mächtiges Fernbleiben ohne Zustimmung des Betriebsführers recht fertigt nicht die Fortzahlung des Lohnes oder Gehalts, auch wenn von anderer Stelle der Bombenschaden bescheinigt ist. Die Meldung beim Betriebsführer hat spätestens am zweiten Tag nach dem Schadensfall zu erfolgen, wenn das nicht persönlich mög lich ist, so durch einen Beauftragten oder schriftlich. Kann in beson deren Fällen die Frist nicht gewahrt werden, ist nachträglich die Not wendigkeit des Fernbleibens glaubhaft zu machen. Die zu gewährende bezahlte Freizeit beträgt nicht ohne weiteres vierzehn Tage, sondern nur im Höchstfälle. Die Zeit der Freistellung bestimmt der Betriebsführer nach pflichtmäßigem Ermessen unter Wür digung der Lage des Gefolgschaftsmitgliedes und der betrieblichen Möglichkeiten. Wird die Wohnung des Gefolgschaftsmitgliedes gesperrt oder ge räumt auf Grund behördlicher Anordnung, so gilt die gleiche Rege lung. Mutterschutz bei Betriebsstillegungen Auch das Arbeitsverhältnis der werdenden Mutter endet mit der Betriebsstillegung. Da sie während der Schutzfristen nidit einsatzfähig ist, kann sie keine Arbeitslosenunterstützung einschließlich Sonder- 165
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