Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.09.1943
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1943-09-18
- Erscheinungsdatum
- 18.09.1943
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19430918
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-194309186
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19430918
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1943
- Monat1943-09
- Tag1943-09-18
- Monat1943-09
- Jahr1943
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Umschau in Wirtschaft und Recht Von Dr. K. Ludwig Arbeitseinkommen und Erholungszeit hei kurzfristigem Wehrdienst Der ursprünglich für die Luftwaffe eingeführte kurzfristige Wehr dienst ist durch die Verordnung vom 28. Juli 1943 auf alle Wehrmacht teile ausgedehnt worden. Dafür bereitgestellt und einberufen werden sowohl Gefolgschaftsmitglieder wie Geschäftsinhaber. Nach der Stel lung des Einberufenen im Arbeitsleben richten sich die Fragen, die zu lösen sind, im wesentlichen die der Vergütung und der nötigen Er holungszeit. Gefolgschaftsmitglieder haben die Tatsache der Bereitstellung und die erfolgende Einberufung unverzüglich ihrem Betriebsführer mitzu teilen. An den bestehenden Arbeitsverträgen ändert sich nichts. Wird der Bereitgestellte einberufen, muß er für die Dauer der Einberufung und für die Dauer der vor oder nach dem aktiven Wehrdienst not wendigen Erholungszeit beurlaubt werden. Für die Arbeitszeit, die sonst geleistet und bezahlt worden wäre, ist bis zur Dauer von drei Tagen der Arbeitslohn zu zahlen, bei Ein berufungen bis zu drei Stunden gibt es nur den Arbeitslohn. Geht die Einberufung darüber hinaus, erhält der Wehrpflichtige den Wehr sold und Verpflegungsgeld. Bei Einberufungen von mehr als drei Tagen fällt das Arbeitsentgelt weg, und es wird Familienunterhalt gewährt. Der Arbeitslohn ist auch für An- und Abmarschwege zu zahlen. Zur Behebung von Zweifeln sei darauf hingewiesen, daß es keinen Unterschied macht, ob der Einberufene ausgehoben wurde oder sich freiwillig gemeldet hat, ob es sich um regelmäßige Arbeitszeit oder um Überstunden, um Gehalt, Stundenlohn oder Akkordlohn handelt. Der Einberufene hat im angegebenen Rahmen das zu erhalten, was er während der Zeit der Einberufung einschließlich An- und Abmarsch zeit und notwendiger Erholungszeit verdient haben würde. Selbständige Gewerbetreibende haben nach der Verordnung vom 28. Juli 1943 bei Einberufung bis zu drei Tagen Anspruch auf eine bestimmte Stundenvergütung. Als Arbeitszeit gilt die regelmäßige Arbeitszeit einschließlich geleisteter Überstunden. Gibt es eine solche Arbeitszeit nicht, so darf die Arbeitszeit zugrunde gelegt werden, die bei Beschäftigung unselbständiger Hilfskräfte für den Beruf üblich ist. In Zweifelsfällen entscheidet das Arbeitsamt endgültig. Bei Einberufungen bis zu drei Stunden werden alle Ansprüche mit Zahlung des Wehrsoldes und Verpflegungsgeldes abgcgolten. Darüber hinaus beträgt der Stundensa^ bei einem Einkommen steuerbescheid von 0— 1200 RM . . . — .50 RM über 1200— 1800 RM . . . — .75 RM 1800— 2400 RM . . . 1.—RM 2400— 3000 RM . . . 1.25 RM „ 3000— 3600 RM . . . 1.50 RM 3600— 4200 RM . . . 1.75 RM 4200— 4800 RM . . . 2.—RM 4800— 5400 RM . . . 2.25 RM „ 5400— 10000 RM ... 2.50 RM Ist ein Einkommensteuerbescheid nicht vorhanden, wird je Stunde ein Betrag von RM —.50 gezahlt. Übersteigt das Einkommen RM 10000.—, wird beim Vorliegen der entsprechenden Vorausse^ungen Familien unterhalt gewährt. Bei Selbständigen wird die Zeit für einen An- und Abmarsch, der nur wegen des Wehrdienstes notwendig wird, in die Dauer der Ein berufung eingerechnet, aber nicht die notwendige Erholungszeit. Haus gewerbetreibende und Heimarbeiter werden wie selbständige Ge werbetreibende behandelt. Der Anspruch richtet sich gegen das Reich, für das das Arbeits amt als Vertreter auftritt. Das Er stattungsv er fahren für das Arbeitsentgelt an Gefolgschafts- mitglieder richtet sich nach bestimmter Form. Die Ausgabe von Mustern durch die Arbeitsämter ist nicht vorgeschrieben. Der Unter nehmer muß sich gegebenenfalls nach dem im Reichsarbeitsblatt 1943 I S. 159 abgedruckten Muster — beim Arbeitsamt zu erfragen — selbst Anträge hersteilen. Auch die Unternehmeranteile für die Sozialver sicherung sind erstattungsfähig. Soweit die Zeit für An- und Ab marsch zu Arbeitsausfall führt, ist sie erstattungsfähig, obwohl sie auf dem Muster nicht erwähnt ist. Über die Angaben (angemeldete Beträge, Ausfälle und Erholungszeit) müssen im Betrieb prüfungs fähige Unterlagen vorhanden sein, die dem Beauftragten des Arbeits amtes zur Einsicht vorzulegen sind. Das Erstattungsverfahren für Arbeitseinkommen von Selbständi gen verlangt ebenfalls ein bestimmtes Muster (Reichsarbeitsblatt I S. 424). Auch dieses Muster wird nicht als Formblatt ausgegeben und kann vom Antragsteller selbst hcrgestellt werden. Aus dem Antrags muster ergibt sich, was an Unterlagen nachzuweisen bzw. vorzulegcn ist (z. B. Einkommensteuerbescheid, Bescheinigung des Truppenteils über die Zeit der Einberufung und des notwendigen An- und Ab marschweges). Sozialversicherungsbeiträge werden bei Selbständigen nicht erstattet. Die Bestimmungen gelten auch im Protektorat Böhmen und Mäh ren — nur gehen die Mittel nicht zu Lasten des Reiches, sondern werden vom Reichsprotektor selbständig geregelt. Die Gewährung von Erholungszeit richtet sich nach den Bestim mungen vom 16. September 1942 (Reichsarbeitsblatt II S. 579). Der Einberufene hat zwischen der tatsächlichen Beendigung und der Wie deraufnahme des Dienstes oder der Arbeit eine ausreichende Schlaf möglichkeit zu erhalten, und zwar von insgesamt sechs Stunden. Schlafzeiten während der Einberufung werden nur angerechnet, wenn sie ununterbrochen mindestens drei Stunden gedauert haben. Der Ein berufene braucht ferner Freizeit zur Verpflegung. Für die Einnahme einer Mahlzeit muß eine halbe Stunde zur Verfügung stehen. Dienst oder Arbeitsstunden, die infolge der Erholungszeit ausfallen, sind nie mals nachzuarbeiten. Ein Buchhändler erhielt das Ritterkreuz Der Führer hat das Ritterkreuz des Eisernen Kreuzes an den Leutnant Hans Luthardt, Führer einer Stoßtrupp-Kompanie verliehen. Leutnant Luthardt hat bei den schweren Abwehr kämpfen an der Miusfront als Führer einer pommerschen Stoß trupp-Kompanie in kühnem Gegenstoß gegen starke Feindüber macht nach eineinhalbstündigem Nahkampf eine beherrschende Höhe zurückgewonnen. Leutnant Luthardt war bis zu seiner Einberufung zum Ar beitsdienst als Gehilfe bei der Firma M. Jacobi’s Nachf. in Aachen tätig. Am 1. Juli 1935 war er als geborener Coburger bei der Firma Hugo Bonsack Nachf. Peter Buchgraber in Coburg als Lehrling eingetreten und hatte seine Lehrzeit am 31. Dezem ber 1937 beendet. Sein selbstgeschriebener Lebenslauf, den er beim Besuch der Reichsschule des Deutschen Buchhandels abgab, zeigt, daß er mit ganzem Herzen Buchhändler ist, denn er schreibt: „Wenn mir auch hier und da manche Arbeit, besonders im Anfang, keine große Freude machte, so war ich doch immer wieder ein recht glücklicher Mensch, wenn ich mir ein gutes Buch mit nach Hause nahm, und all das Schöne, was ich lesen durfte, machte mich immer wieder froh und zufrieden, daß ich als Buchhändler lernen darf.“ Der Präsident der Reichsschrifttumskammer, ^-Gruppen führer Staatsrat Hanns Johst und der Leiter des Deutschen Buch handels, Hauptdienstleiter Baur haben Leutnant Luthardt die herzlichsten Glückwünsche des ganzen Berufsstandes, der am und für das Schrifttum Schaffenden ausgesprochen. Person alnachrichten Am 20. September kann Herr Albert Jaeger, pers. haft. Gesell schafter der Firma Gebaucr-Schwetschke Verlag Nachf. Jaeger & Co. K.-G. in Halle (Saale) seinen fünf und siebzigsten Geburtstag feiern. Todesfälle: Am 7. September verschied im Alter von fünfundfünfzig Jahren Herr Karl Scherb, Verlagsleiter und Prokurist des Verlages Friedr. Vieweg & Sohn in Braunschweig. Als begeisterter Seemann diente er seit Kriegsausbruch dem Vaterlande, zuletzt als Korvettenkapitän bei einem höheren Stabe. Nach schwerer Erkrankung wieder auf dem Wege zu seiner Dienststelle überraschte ihn der Tod. Am 10. September entsddief nach längerer Krankheit im Alter von 83V2 Jahren Herr Carl Poltier-Weeber, Inhaber der 1898 ge gründeten gleichnamigen Buchhandlung in Lörrach. Hauptschriftleiter: Dr. Hellmuth Langenbucher, SchtTmberg.— Stell vertr.-d. Hauptschriftleiters: Georg v. Koni iuo rstäd t, Leipzig. — Verantw. An/.eigeu- leiter: Walter Herfurth, Leipzig. — Verlag: Verlag des B ö rse ii vere i ns der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. — Anschrift der Schriftleitung und Expedition: Leipzig C 1, Gerichtsweg 26, Postschlielifach 274/75.—Druck Brandstetter, Leipzig C 1, Dresdner Straße n ' # ) Zur Zeit ist Preisliste Nr. 11 gültig! 164 Börsenbl. f. d. Dt. Buclili. Nr. 115, Sonnabend, den 18. September 1913
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder