Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.08.1943
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1943-08-21
- Erscheinungsdatum
- 21.08.1943
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19430821
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-194308215
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19430821
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1943
- Monat1943-08
- Tag1943-08-21
- Monat1943-08
- Jahr1943
-
-
-
-
-
145
-
146
-
147
-
148
-
889
-
890
-
891
-
892
-
893
-
894
-
895
-
896
-
-
-
-
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 133 (R. 41) Leipzig, Sonnabend den 21. August 1943 110. Jahrgang Anordnungen u. Bekanntmachungen Börsen verein — Der Vorsteher: Anordnung betr. Belieferung von öffentlichen Büchereien Mit Zustimmung des Herrn Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung und des Reichskommissars für die Preisbildung sowie im Benehmen mit dem Deutschen Gemeinde tag ordne ich auf Grund des § 1 Abschnitt G Ziffer 2 und des § 4 Ziffer 3 der Sa^ung des Börsenvereins der Deutschen Buch händler sowie des § 9 Ziffer 1 der buchhändlerischen Verkaufs ordnung folgendes an: *) §i 1) Bei Bezug neuer deutscher Bücher, die im Originalverleger einband gebunden oder broschiert von den öffentlichen (Volks und Stadt-) Büchereien der Gemeinden und Gemeindeverbände beim Buchhandel eingekauft werden, wird ein Nachlaß von 10 °/o gewährt, soweit der Verleger dem Buchhändler einen Rabatt von mindestens 35 %> einräumt. Bei einem Rabatt unter 35 %, jedoch mindestens 30 %>, beträgt der Nachlaß 5 °/o. 2) Ausgenommen von jeder Nachlaßgewährung sind Bücher, die dem Buchhändler mit weniger als 30 °/o rabattiert werden, so wie Bücher im Büchereieinband, die jedoch ebenfalls durch den Buchhandel zu beziehen sind. 3) Bei Bezug von Zeitschriften wird durchgängig ein Nach laß von 3 °/o gewährt. 4) Voraussetjung der Gewährung des Nachlasses ist, daß a) die Bezahlung der Rechnung innerhalb zweier Monate nach Lieferung erfolgt, b) die Büchereien alle von ihnen benötigten Bücher vom Sortimentsbuchhandel beziehen, c) höhere Nachlässe als die nach der Anordnung zulässi gen von den Büchereien weder verlangt noch angenom men werden. §2 1) Wenn die Bücherbestellungen der nebenamtlich geleiteten öffentlichen Büchereien in Gemeinden unter 3000 Einwohnern, in besonderen Fällen auch in Gemeinden von 3000 bis 10 000 Ein wohnern, von den staatlichen Büchereistellen zusammengefaßt werden, tritt folgende Regelung in Kraft: 2) Die Büchereistellen überweisen die bei ihnen zusammen laufenden Bestellungen an den für ihren Arbeitsbezirk zustän digen Gaubeauftragten des Börsenvereins der Deutschen Buch händler. 3) Die Gaubeauftragten liefern die bestellten Bücher an die Büchereistellen und gewähren dabei auf die Ladenpreise der im Originaleinband oder broschiert gelieferten Werke die in § 1 Abs. 1 vereinbarten Preisnachlässe unter Berücksichtigung der in § 1 Abs. 2 festgelegten Ausnahmen. 4) Reicht der gewährte Nachlaß in besonderen Fällen bei Ausleihtertigmachung der Bücher durch die Büchereistellen zur Deckung der Unkosten nicht aus, so kann ihnen ein weiterer Kostenersalj bis zu 3 °/o gewährt werden. 5) Auf die im Büchereieinband an die Büchereistellen gelie ferten Werke wird dagegen kein Nachlaß gewährt. 6) Voraussetjung für Gewährung des Nachlasses ist, daß die Büchereistellen die ihnen gelieferten Werke an die Gaubeauf tragten innerhalb zweier Monate nach Lieferung bezahlen. §3 1) Wenn bei Neugründungen von Büchereien in Gemeinden unter 10 000 Einwohnern der Einkauf über das Einkaufshaus für Büchereien G. m. b. H., Leipzig, erfolgt, gilt für die Anschaffung des Grundstocks das folgende Verfahren: *) Gilt auch für das Elsaß, für Lothringen und Luxemburg. 2) Die Verrechnung geht über den betreffenden Gaubeauf tragten des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. Der Gau erhält vom Einkaufshaus eine Vergütung von 12V*%. 3) Als Grundstock gilt: Für Gemeinden bis 500 Einwohner 250 Bände „ „ „ 1 000 „ 500 „ „ „ „ 5 000 „ 1 000 „ „ „ ,, 10 000 „ 2 000 „ 4) Die Anschaffung eines Grundstockes wird auf .den Zeit raum von 3 Jahren nach Neugründung der betreffenden Bücherei begrenzt. 5) Bei Neugründungen von Büchereien, Zweigstellen, Jugend büchereien, Lesesälen u. dgl. in Gemeinden über 10 000 Ein wohnern wird 12 V* °/o Nachlaß gewährt, wenn die Summe für die einmalige Beschaffung des Grundstocks 3000 RM übersteigt. 6) Bei Bezug von Zeitschriften wird auch im Rahmen des § 3 nur ein Nachlaß von 3 % gewährt. §4 % Die Anordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel in Kraft. Am gleichen Tage tritt die Anordnung vom 12. Mai 1936 außer Kraft. Leipzig, den 4. August 1943 Baur, Vorsteher * Anordnung betr. Belieferung Yon öffentlichen Büchereien im General- Gouvernement Mit Zustimmung der Regierung des Generalgouvernements wird das Bücherei-Abkommen vom 4. August 1943 für das Ge neralgouvernement mit folgenden Änderungen durchgeführt: § 2 lautet: 1) Wenn die Bücherbestellungen der nebenamtlich geleiteten öffentlichen Büchereien von den staatlichen Büchereistellen zu sammengefaßt werden, tritt folgende Regelung in Kraft. 2) Die Büchereistellen überweisen die bei ihnen zusammen laufenden Bestellungen an den Obmann des deutschen Buchhan dels im Generalgouvernement. Bis auf weiteres können Bücher in dringenden Ausnahme fällen auch unmittelbar vom Sortimentsbuchhandel im Reich be zogen werden. 3) Der Obmann des deutschen Buchhandels im Generalgou vernement liefert die bestellten Bücher an die Büchereistellen und gewährt dabei auf die Ladenpreise der im Originaleinband oder broschiert gelieferten Werke die in § 1 Abs. 1 vereinbarten Preis nachlässe unter Berücksichtigung der in § 1 Abs. 2 festgelegten Ausnahmen. 4) Reicht der gewährte Nachlaß in besonderen Fällen bei Ausleihfertigmachung der Bücher durch die Büchereistellen zur Deckung der Unkosten nicht aus, so kann ihnen ein weiterer Kostenersatj von 1 % gewährt werden. 5) Auf die im Büchereieinband an die Büchereistellen gelie ferten Werke wird dagegen kein Nachlaß gewährt. 6) Voraussetjung für die Gewährung des Nachlasses ist, daß die Büchereistellen die ihnen gelieferten Werke an den Obmann des deutschen Buchhandels im Generalgouvernement innerhalb zweier Monate nach Lieferung bezahlen. § 3 Abs 3 entfällt. An Stelle des im Abkommen genannten Gaubeauftragten des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler tritt der Obmann des Deutschen Buchhandels. Ferner ist folgendes mit der Regierung des Generalgouver nements vereinbart: 1. Zu § 1 Abs. 4 b: Es bestehen zur Zeit keine Bedenken da gegen, daß die Zentralstelle für das Büchereiwesen in Krakau unmittelbar beim Verlag bestellt unter der Voraussetzung, daß die Verrechnung über den Obmann des deutschen Buchhandels im Generalgouvernement erfolgt. Börsenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 133, Sonnabend, den 21. August 1943 145
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht