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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.08.1943
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1943-08-12
- Erscheinungsdatum
- 12.08.1943
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 129 (R. 39) Leipzig, Donnerstag den 12. August 1943 110. Jahrgang Bekanntmachungen Reich§schrifttumgkammer — Gruppe Schriftstellers Betr.: Ausschlüsse bezw. Nichtaufnahmen I. Der Herr Präsident der Reidisschrifttumskammer hat ge mäß § 10 der Ersten Durchführungsverordnung zum Reichskultur- kammergesetj vom 1. Nov. 1933 (RGBl. I, 797) die nachstehend aufgeführten Personen von der Mitgliedschaft ausgeschlossen bzw. ihre Aufnahme abgelehnt. Den Betreffenden ist damit eine schriftstellerische Tätigkeit untersagt: Bertsche, Prof. a. D. Dr. Karl, Freiburg/Br., Littenweilerstr. 40 (geb. 31. Okt. 1879 in Möhringen/P-) Böttcher, Otto, Cuxhaven, Katharinenstr. 44 (geb. 9. April 1906 in Cuxhaven) Dose, Max, Diedenhofen/Westmark, Lessingstr. 2 (geb. 9. Nov. 1893 in Kiel) Grünhaus, Ottokar Erich Israel, Wien 9, Josefstädterstr. 58, genannt Otto Oegyn (geb. l.Okt. 1909 in Czemowit} [Cer- nauti], Rumänien) Raschke, Kurt, Berlin W 50, Marburger Str. 14 (geb. 16. Nov. 1905 in Budda, Kreis Pr.-Stargard) Schmeißer, Franz, Salzburg, Fasaneriestr. 11 (geb. 17. Juli 1906 in Salzburg-Gnigl) Schmiß, Otto, Lebach/Saar, Kirchstr. 13 (geb. 7. April 1882 in Köln/Rhein) II. Folgender Mitgliedsausweis ist abhanden gekommen, den ich hiermit für ungültig erkläre: Kr. A 14913: Schriftsteller Wolfgang von Stein, geb. am 26. Dez. 1907 in Köln/Rhein, wohnhaft: München 13, Teng- str. 34/1. Berlin, den 2. August 1943. I. A.: gez. Ihde Börsenverein: Verkauf von Kinder- und Jugendschriften im Gau lassen Auf Grund der zweiten Durchführungsbestimmung des Börsenvereins zur Anordnung über den Verkauf von Kinder- und Jugendschriften hebe ich die Anordnung vom 12. April 1943 für den Gau Essen im vollen Umfange auf. Essen, den 4. August 1943. Schubert, Landesobmann Mitteilungen Reichsschrifttumskammer — Gruppe Buchhandel: Zweite Mitteilung der Reichsschrifttumskammer zur Amtlichen Be kanntmachung Nr. 147 Buchverlage, die das Verlagsrecht an einem geschütten Werk des Schrifttums besten, erhalten hiermit gemäß § 2 der „An ordnung über die Gründungssperre für Verlagsbuchhandlungen“ das Recht, auch ohne als Schulbuchverleger zugelassen zu sein, Schulausgaben dieses Werkes zu veranstalten. In Vertretung: gez. Baur * Betr.: Gau Danzig-Westpreußen — Gaufachbücherei Die Landesleitung Danzig-Westpreußen der Reichsschrift tumskammer, Gruppe Buchhandel, hat zur Unterstütjung der Ausbildung des buchhändlerischen Nachwuchses eine Gaufach bücherei eingerichtet. Die Bücherei besteht aus Werken des in dem Leseplan „Das mußt Du lesen“ zusammengestellten Schrifttums. Die Entnahme der Bücher ist kostenlos und kann jeweils wochentags in der Zeit von 8—9 Uhr erfolgen (Landes leitung Danzig, Dominikswall 4). Die Betriebsführer werden gebeten, den Lehrlingen und Jungbuchhändlern Gelegenheit zu geben, den Umtausch der Bücher in der angegebenen Zeit durch zuführen. * Betr.: Mitglieds-Ausweis Auguste Wodke, Gleiwitz Der Mitglieds-Ausweis B II 15781 von Frau Auguste Wodke, Inhaberin der Buchhandlung A. Wodke, Gleiwit} OS., Markgrafenstr. 9, wird hierdurch für ungültig erklärt. Frau Wodke hat die neue Mitglieds-Nr. B II 28002 erhalten. Börsenyerein — Geschäftsstelle: Betr.: Lieferungen nach Nancy (Frankreich) Den Verlagen und Zwischenbuchhandlungen wird die Be lieferung des früher in Met} ansässigen Fr. Herlach, der unter der Anschrift: Herlach, Einkäufer für die Deutschen Buchhandlungen, Nancy (Frankreich), Avenue Foch 8, Bestellungen verschickt, zu buchhändlerischen Bedingungen ver boten. Ebenso sind nicht zu beliefern die Deutsche Buchhandlung Emil Stricher, Nancy (Frankreich), Avenue Foch 8, und die Deutsche Buchhandlung Helga Rasch, Nancy (Frankreich), Avenue Foch 8. Einkommensteuer und Vermögensteuer von Unternehmen, die Stillegungsbeihilfe erhalten (RdF.-Erlaß vom 24. Juli 1943 —489 III 1943 S. 593 Nr. 571) S 3540 A — 77 III - RStBl. Unternehmer, deren Betriebe nach dem 30. Januar 1943 im Zuge der Stillegungsmaßnahmen zur Freimachung von Arbeits kräften für kriegswichtigen Einsat} und zur Einsparung von Energie von den zuständigen Stellen ganz oder teilweise ge schlossen oder mit einem anderen Betrieb zusammengelegt sind, und Unternehmer, die ihren Betrieb nach dem 30. Januar 1943 mit Genehmigung der zuständigen Stellen freiwillig geschlossen oder mit einem anderen Betrieb vereinigt haben, können Still legungsbeihilfe erhalten. Die Stillegungsbeihilfe dient der Tra gung der Kosten des stillgelegten Betriebes (Betriebsausgaben) und der Kosten des persönlichen Lebensunterhalts des Unter nehmers und seiner Familie. Ich bestimme hinsichtlich der Besteuerung der Unternehmer, die Stillegungsbeihilfe erhalten, das folgende: 1. Die Stillegungsbeihilfen sind stets Betriebseinnahmen. Die Beihilfen sind, soweit sie an die Unternehmer der stillgelegten Betriebe zur Bestreiung der Kosten ihres persönlichen Lebens unterhalts gewährt werden, bei der Ermittlung des steuer pflichtigen Einkommens außer Ansat} zu lassen. Hinweis auf Abschnitt 5 Absa§ 7 EStR. 1941 zu § 3 EStG. 2. Die Vermögensteuer und die Aufbringungsumlage sind in demselben Umfang zu erlassen, wie das für Unternehmer vorgeschrieben ist, die Beihilfen aus der Gemeinschaftsbei hilfe der Wirtschaft erhalten. Hinweis auf Abschn. 61 VStER. Wieder Leipziger Goethe-Woche Die Leipziger Ortsvereinigung der Goethe-Gesellschaft hält am 28. August ihre diesjährige Festsityung ab, die dem Ge burtstag Goethes gewidmet ist. Aus dem reichen Programm der wöchentlichen Studienabende, der monatlichen Vortragsabende und der Sonderveranstaltungen sei besonders die zweite Goethe-Woche vom 7. bis 14. November hervorgehoben. 110 Börsenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 129, Donnerstag, den 12. August 1943 139
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