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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.08.1943
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1943-08-05
- Erscheinungsdatum
- 05.08.1943
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- Deutsch
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr, 126 (R. 37) Leipzig, Donnerstag den 5. August 1943 110. Jahrgang Bekanntmachung Börsen verein — Der Vorsteher: Betr.: Vertrieb von Großauflagen Auf Grund von § 1 c Ziffer 2 der Satjung in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der buchhändlerischen Verkehrsordnung ordne ich folgendes an: Für den Vertrieb von Großauflagen, die im Rahmen der Sonderaktion erscheinen, findet das Zuteilungsverfahren keine Anwendung. Solche Großauflagen werden vielmehr nur im Be stellverfahren abgesetjt. Sie müssen also auch von denjenigen Firmen, die sonst im Zuteilungsverfahren beliefert werden, beim Verlag bestellt werden. Für das Bestellverfahren gelten die in der Bekanntmachung über den buchhändlerischen Bestell-, Liefer- und Zahlungsverkehr § 2 niedergelegten Bedingungen und die hierzu ergangenen erklärenden Erläuterungen. Ich weise nachdrücklich darauf hin, daß das Sortiment die Bestellungen auf Werke aus diesen Großauflagen in angemesse nen Grenzen zu halten hat. Übertriebene Bestellungen (soge nannte Phantasiebestellungen) können vom Verleger unerledigt und ohne besondere Benachrichtigung des Bestellers abgelegt werden. Leipzig, den 2. August 1943. Baur, Vorsteher Mitteilungen Reichsschrifttumskammer — Gruppe Buchhandel: Betr.: Stillegangshilfe Unter dem 10. Juni 1943 sind gemeinsam von der Reichs kulturkammer, der Reichswirtschaftskammer und dem Reichs bauernführer Richtlinien für die Gewährung von Stillegungshilfe erlassen worden. Sie sind veröffentlicht worden im Ministerial blatt des Reichswirtschaftstninisteriums (Ausgabe A) Nr. 17 vom 12. Juni 1943 S. 513 ff.; in der gleichen Nummer des Ministerial blattes ist ebenfalls ein erläuternder Aufsatj zu diesen Richtlinien von Dr. Wilhelm Froehlich (Reichswirtschaftskammer) erschienen. Diese Einzelnummer des RWMB1. ist vom Verlag des Ministerial blattes (Carl Heymanns Verlag, Berlin W 9, Mauerstraße 44) zu beziehen. Anträge auf Stillegungshilfe von Mitgliedern der Eirizel- kammern der Reichskulturkammer sind an den örtlich zuständigen Landeskulturwalter zu richten, der über diesen Antrag unter Hin zuziehung eines Beihilfeausschusses entscheidet. Einheitliche An tragsvordrucke sind vom Landeskulturwalter zu beziehen. Gegen die Entscheidung des Landeskulturwalters bzw. des Beihilfe ausschusses ist die Möglichkeit der Beschwerde (einzureichen bei dem Beihilfeausschuß selbst) an den Präsidenten der zuständigen Einzelkammer der Reichskulturkammer gegeben. Seine Entschei dung ist endgültig. Die Frage ist bislang noch ungeklärt, ob die Stillegungsbei hilfe auch Buchvertretem gewährt werden kann, die ihre Tätig keit bekanntlich auf Grund der Amtlichen Bekanntmachung Nr. 152 vom 25. Juni 1942 haben einstellen müssen. Anträge auf Gewährung einer solchen Beihilfe können jedoch von den Buch vertretern vorsorglich schon jetjt gestellt werden. Um die Mittel zu dieser Stillegungshilfe aufbringen zu kön nen, wird die Reichskulturkammer sich an der Umlage der ge werblichen Wirtschaft zur Bewirtschaftung von Einfuhr- und Ausfuhrwaren (Umlageordnung vom 17. Dezember 1942) betei ligen. Von wann an und in welcher Höhe diese Umlage aufzu bringen sein wird, ist noch Gegenstand von Erörterungen. Aus den genannten Richtlinien sind folgende Einzelheiten für den Buchhandel von besonderer Bedeutung: Stillegungshilfe können alle diejenigen Betriebe beantragen, die auf Grund einer Stillegungsverfügung nach dem 30. Januar 1943 durch das zuständige Landeswirtschaftsamt stillgelegt wur den, teilweise geschlossen oder mit einem anderen Betrieb zu sammengelegt worden sind, oder wenn der Betriebsführer nach- weisen kann, daß er mit Zustimmung des Landeswirtschaftsamtes sein Unternehmen freiwillig mit einem anderen zusammengelegt hat. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stillegungs hilfe besteht nicht (§ 1). Vor Gewährung der Stillegungshilfe hat der Unternehmer alles zu unternehmen, was seine finanzielle Lage verbessern und die Erhaltung des stillgelegten Betriebes verbilligen kann (Ver wertung des stillgelegten Betriebes durch Vermietung oder andere Nutjung) (§ 2). Eine Stillegungshilfe wird nicht gewährt, wenn und soweit der Unternehmer während der Stillegung andere Ge werbeeinkünfte hat (Vertretung, Beteiligung, Vermietung der Räume usw.). Einkünfte aus persönlicher Tätigkeit oder Vermö gen finden nur Anrechnung, soweit die Auslagen für den persön lichen Lebensunterhalt in Frage stehen (§ 3). Die Stillegungshilfe ist so zu bemessen, daß der Unternehmer neben den für die Er haltung des Betriebes erforderlichen Aufwendungen einen ange messenen Betrag als persönlichen Lebensunterhalt erhält (§ 4). Bei der zu gewährenden Hilfe sind die Kosten für: I. a) Miete, Pacht und Erhaltung des Betriebes bis zu 80 v. H., bei völlig stillgelegten Unternehmungen in voller Höhe, b) Hei zung und Beleuchtung des Betriebes in erforderlichem Ausmaß, c) Ruhegehälter von Gefolgschaftsmitgliedern, soweit Verpflich tungen dafür bestehen, Schuldzinsen in angemessener Höhe, die mit dem Unternehmen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, sowie sonstige für das Unternehmen notwendige Ausgaben; II. den Gesamtlebensunterhalt, und zwar a) die fixen Le bensunterhaltskosten (Miete, Versicherungsbeiträge, Schulgelder), b) Unterhaltsgeld zu zahlen. Das Unterhaltsgeld wird gestaffelt gewährt, und zwar: für ledige Unternehmer in Höhe bis RM 150.— monatlich, für verheiratete Unternehmer in Hohe von RM 250.— monatlich, für jedes minderjährige Kind bis RM 50.— monatlich. Der Antrag auf Stillegungshilfe ist bei dem zuständigen Lan deskulturwalter einzureichen. Ihm sind beizufügen: der Sthlie- ßungsbescheid sowie gegebenenfalls die Bescheinigung des zustän digen Arbeitsamtes, daß der Unternehmer nicht weiter einsam- fähig ist, die Jahresbilanz nebst Unterlagen (Einkommen- Und Körperschaftssteuerbescheid) sowie Angaben über persönliche Verhältnisse (Einzelheiten sind in § 9 nachzulesen). Der Landeskulturwalter entscheidet über den Antrag unter Hinzuziehung eines zu berufenden Beihilfeausschusses, dem min destens ein Vertreter der Berufsgruppe des Antragsstellers ange hören muß (§ 10). Der Unternehmer hat über die Verwendung der gewährten Hilfe Nachweis zu führen, soweit die Mittel für die Erhaltung des Unternehmens dienen oder fixe Lebenshaltungskosten darstellen (vgl. § 5 Abs. I a—e und Abs. II a). Dieser ist auf Anforderung jederzeit und am Ende eines jeden Jahres mit prüfungsfähigen Unterlagen unaufgefordert dem Landeskulturwalter einzusenden (§ 11). Änderungen in den betrieblichen oder persönlichen Bezie hungen hat der Unternehmer dem Landeskulturwalter unverzüg lich zu melden (§ 12). Gegen die Entscheidung des Landeskulturwalters kann der Unternehmer binnen Monatsfrist nach Eingang der Entscheidung 107 Börsenbl. f. d. Dt. Bucbb. Nr. 126, Donnerstag, den 5. August 1943 841
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